Energiepreis-Protest > SWK Stadtwerke Kaiserslautern

Preiserhöhung Kaiserslautern, Gutachten Wirtschaftsprüfer

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FM:
@ ktown

Musterbrief:

http://www.energieverbraucher.de/itid__600/

Gruß
FM

ktown:
So Brief ist geschrieben und wird morgen persönlich übergeben... :lol:

Der absolute Witz ist, dass die mir noch in den letzten Monaten 90.-EUR zurück überwiesen haben, weil angeblich mein Buchungskonto bei Ihnen zu überbezahlt war. So hatte ich jetzt ja mehr Spielraum um nach meinen Vorgaben abzurechnen.... :lol:

ktown:
So gestern kam die Anwort der Gasanstalt.


Sehr geehrter Herr xxx,
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 26. juni 2006.

Wir weisen nochmals darauf hin, dass wir aus Wettbewerbsgründen unsere Kalkulationsgrundlage nicht offen legen. Dazu sind wir auch nicht verpflichtet.

Wir bitten Sie, die jahresabrechnung und die Abschlagsbeträge unter Berücksichtigung unserer geltenden Erdgaspreise zu bezahlen. Sollten Sie einen Teilbetrag unserer Rechnung einbehalten, werden wir leider zu gegebener Zeit gezwungen sein, unsere berechtigten Forderungen in geeigneter Weise durchzusetzen.

Ihrem Wunsch entsprechend, werden wir Ihren Abschlagsbetrag von 89,00 € auf den bisherigen Abschlag in Höhe von 75,00 € reduzieren. Die Bestätigung zu unserer Abschlagsänderung liegt diesem Schreiben bei.

Dies stellt keinesfalls einen Verzicht auf unsere Forderungen dar.
Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie bitte an. Sie erreichen unseren Kundenservice unter der o. g. Rufnummer.

Freundliche Grüße




Die Antwort war zahmer als ich erwartet habe.

waigl:
Mit Schreiben vom 21.06.2006, nach Erhalt der Jahresabrechnung, legte ich bei der Gasanstalt Kaiserslautern Widerspruch gegen die Preiserhöhung per Musterbrief ein.
Es folgte ein Schreiben der GA-KL, worin auf ein Urteil des LG Karlsruhe vom 3.02.06 (Az.: 9 S 300/05) verwiesen wurde, dass §315 BGB wg des Vorranges der kartellrechtlichen Überprüfung der Landeskartellbehörden nicht auf Gaslieferverträge anwendbar sei.
Auf mein erneutes Widerspruchsschreiben bekam ich dann am 10.07.06 ein Schreiben mit dem Inhalt, dass beide Seiten ihre Argumente vorgetragen hätten und dass ich Verständnis dafür haben solle, dass die GA-KL "zur Vermeidung weiterer Kosten" den Schriftverkehr nicht weiter fortsetzen wolle. (Das gleiche Schreiben wurde in einem vorigen Beitrag schon einmal erwähnt)

Nun hat die GA-KL mir heute, 25.07.2006, eine Mahnung mit folgendem Wortlaut geschickt (Auszug):
"... trotz Erinnerung vom 19.06.2006 sind Sie Ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen. Folgende Posten sind noch offen: Verbrauchsabrechnung vom 31.05.06 = 207,14  ... Abschlagszahlung vom 30.06.06 = 103,00 ... Mahnkosten = 5,00 ... Gesamtsumme = 315,14.
... Bitte überweisen Sie den Gesamtbetrag unter Angabe Ihrer Vertragskontonummer bis zum 31.07.2006.
Sollte uns der Betrag nicht spätestens bis zum 31.07.2006 zur Verfügung stehen, werden wir ab dem Folgetag das gerichtliche Mahnverfahren gegen Sie einleiten. Sollte ein weiteres Versorgungsverhältnis bestehen, werden wir gemäß §33 Ziffer 2 der Allg. Versorgungsbedingungen (AVB) die Einstellung der ab dem Folgetag ohne nochmalige Ankündigung vornehmen....

Davon abgesehen, dass in der Mahnung eine Überweisung an die GA-KL in Höhe von 66.- Euro (der alte Abschlagsbetrag), den ich am 30.06.06 tätigte, nicht berücksichtigt wurde, empfinde ich dieses Vorgehen der GA-KL ziemlich rücksichtslos und ignorant.

Meine Frage:
Soll ich auf diese Mahnung auf gleiche Weise reagieren und den Musterbrief nochmals hinschicken?

Nebenbei möchte ich auf meinen früheren Aufruf verweisen, dass ich Mitstreiter für eine IG suche. Leider war die Resonanz bisher gleich Null.

Cremer:
@waigl,

1.)
Bekräftigen Sie Ihren Widerspruch.
2.)
Erstellen Sie Ihre eigene Jahresrechnung auf der Preisbasis sept. 2004.
Abzüglich den geleisteten Abschlägen bleibt ein Nachzahlungsdifferenz, welche Sie umgehend leisten.
Sollten Sie ien Guthaben trortzdem haben, vergessen Sie die Auszahlungsfoderung an die GA-KL
3.)
Die Mahn/Rechnungsabteilung möge sich doch bitte hausintern mit der Kundenabteilung in Verbindung setzen und hausintern die sache klären.
4.)
Weisen Sie auf das Urteil des LG Dresden hin, wonach alte Rechnungsforderungen nichtig sind, weil das LG entschieden hat, dass der preis Sept. 2004 bis heute gilt.

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