Energiebezug > Vertragliches
Preiserhöhung rückwirkend?
Cremer:
@heranni,
ich habe bisher noch nicht erlebt, dass man rückwirkend den Flüssiggaspreis erhöht bezw. erhöhen kann.
Es kommt natürlich auf die Vertrgasgestaltung drauf an.
Liefert der Flüssiggasversorger zum Preis wann er das Gas einfüllt, d.h. Sie geben den Auftrag den Tank zum Zeitpunkt xy zu befüllen. (Fall wie man Heizöl kauft)
Oder
Füllt der Flüssiggasversorger nach seinem \"gut dünken\" den Tank und es wird, losgelöst von den Tankfüllungen, Preise und Preissteigerungen festgesetzt/mitgeteilt?
Wenn ja, aber bitte dann doch nicht rückwirkend.
Ich würde da auf alle Fälle widerspruch einlegen.
haranni:
Guten Morgen miteinander,
ich versuche nochmals kurz die Sachlage darzustellen:
1. Wir haben neugebaut - einen Gastank käuflich erworben.
2. Wir haben mit einem Flüssiggaslieferanten einen Jahresvertrag abgeschlossen - Preis 1,39 pro m3
3. Der Tank wird befüllt, wenn wir anrufen und ordern.
4. Wir zahlen eine monatliche Pauschale, die Endabrechnung des Verbrauchs erfolgt jährlich.
5. Im Vertrag ist eine Klausel, die wie folgt lautet:
Ändern sich die Preise allgemein am Flüssiggasmarkt für Lieferungen an vergleichbare Verbraucher wesentlich, so kann jeder der Vertragpartner eine Anpassung verlangen.
6. Nun teilt der Versorger mit, dass er rückwirkend den Preis erhöht.
Gruß
Michael
Cremer:
@haranni,
ist so ähnlich, wie bei Öl. Wird befüllt, wenn Anruf.
Dann nehme ich an wird auch die bestellte Füllmenge in Rechnung gestellt und bezahlt. Nach Ihrer Aussage nein.
Also am Ende des Abrechnungsjahres wird die georderte Menge Gas in einer Endrechnung gestellt.
Auch hier ist der Versorger verpflichtet, die Preiserhöhungen bekannt zu geben und nicht hinterher einen höheren, nicht bekannten Preis zu verlangen. In Ihrem Punkt 5 schließt die Formel eigentlich eine nachträgliche Erhöhung aus, da nicht bekannt.
Sie sind hier eigentlich im falschem Forum, wechseln Sie zu Flüssiggas.
RR-E-ft:
@Cremer
Wo nur eine Anpassung verlangt werden kann, gibt es nichts einseitig \"bekannt zu geben\".
Es bedarf einer Einigung, somit also einer ausdrücklichen Zustimmungserklärung des anderen Vertragspartners.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Watzl:
@heranni
Nachgefragt: Sie schreiben, dass bei ihnen Gas in m3 abgerechnet wird.
Flüssiggas wird normalerweise in \"Litern\" abgerechnet.
Haben sie eine Gasuhr installiert, die die m3 anzeigt?
Ich kenne solche Verträge. Dabei handelt es sich um einen Miettank. Es ist eine Gasuhr installiert, die den Verbrauch in m3 anzeigt. Der Kunde zahlt, wie sie eine Pauschale und am Jahresende wird jeder m3 abgerechnet, der über diese Uhr gelaufen ist. Und offensichtlich zahlt man dann auch den Preis, der am Jahresende aktuel ist.
Vielleicht geben sie noch einmal genau bekannt, wie die Eigentumsverhältnisse bzgl. ihres Tanks sind.
Wie sie vorzugehen haben, wurde ihnen bereits vorgeschlagen.
Zahlen sie das, was vereinbart wurde und lassen sie die anderen kommen, so sie denn überhaupt wollen. Ein Rechtsstreit wegen einer Füllung Gas, bzw. wegen des Preisunterschiedes, das wird man sich, ist man bei Sinnen, dort wohl überlegen.
Die Kündigung haben sie hoffentlich schon verfasst und abgeschickt.
Übrigens: Gas gibt es auf dem freien Markt zu kaufen. Sie haben einen eigenen Tank gakauft, wie sie schreiben. Warum in aller Welt haben sie nicht auch den zweiten richtigen Schritt gemacht und keinen Vertrag unterschrieben?
H. Watzl
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