Energiepreis-Protest > Gerichtsurteile zum Energiepreis-Protest

E.ON verklagt Kunden/ Verhandlung am 06.04.2006

<< < (2/3) > >>

RR-E-ft:
@taxman

Selbstverständlich kann das nicht sein.

Einmal werden wir noch wach....

Mal sehen, welche Erkenntnisse die Verhandlung morgen bringt.

Das Landgericht Bremen hatte für die swb ja auch neue überraschende Erkenntnisse parat.




Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

taxman:
Fricke-Kapseln können schon sehr beruhigend sein !!!!

Waren meine Schlussfolgerungen richtig ?

RR-E-ft:
@taxman

Der Versorger klagt Geld ein und muss deshalb nachweisen, dass seine Preisforderung zu recht besteht.

Nach dem Unbilligkeitseinwand gem. § 315 BGB muss er die Billigkeit beweisen, vgl. nur BGH, Urt. v. 07.05.2005 - X ZR 60/04 und vom 30.04.2003 - VIII ZR 278/02.

Billigkeit gem. § 315 BGB und Kartellrechtswidrigkeit gem. §§ 19,20 GWB sind dabei zwei verschiedene paar Schuhe, vgl. nur BGH, Urt. v. 18.10.2005 - KZR 36/04.


Siehe auch hier:

http://www.zdf.de/ZDFde/inhalt/7/0,1872,3920295,00.html


Die Klage von E.ON wurde im Juli letzten Jahres eingereicht, als die entsprechend neuen und klaren Urteile des BGH noch nicht vorlagen.

Evtl. hätte man diese Klage in der Form danach gar nicht mehr erhoben.




Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

taxman:
Herr Fricke ich wollte meine Aussage als Dankesworte an Sie richten!

RR-E-ft:
Ich denke, das LG Dortmund könnte sich ggf. auf seine eigene Rechtsprechung besinnen:

http://www.ewerk.hu-berlin.de/content/ewerk/pdf/267.pdf

Der BGH hat dies ja im Urteil vom 21.09.2005 - VIII ZR 38/05 bestätigt.

Dann würde es für E.ON ganz besonders spannend.

E.ON bräuchte dann ggf. keine Kalkulation vorlegen, wenn Preisanpassungsklauseln unwirksam sind und Preiserhöhungen deshalb nicht darauf gestützt werden können, vielmehr aus diesem Grund selbst unwirksam sind.

Um eine entsprechende Gerichtsentscheidung zu vermeiden, könnte der Versorger dann nur noch die Klage zurück nehmen.

Auch so etwas gab es schon, wo ein Gasversorger auf Zahlung und Duldung der Versorgungseinstellung geklagt hatte.

Bei einer Entwicklung wie in Bremen würden wohl die Gaskunden aller E.ON- Filialen noch einmal über die Wirksamkeit und wirksame Einbeziehung von Preisanpassungsklauseln  nachdenken, mit möglicherweise fatalen Folgen für die Unternehmen......

Ich halte die Preisanpassungsklauseln der E.ON Thüringer Energie aus den genannten Gründen für unwirksam.


Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln