Energiepreis-Protest > Gerichtsurteile zum Energiepreis-Protest
E.ON verklagt Kunden/ Verhandlung am 06.04.2006
RR-E-ft:
Angesichts der hohen Zahl der Teilnehmer am Gaspreis- Protest wurde nur eine sehr geringe Zahl von Gaskunden aus dem Raum Paderborn mit einer Sammelklage verklagt:
http://www.verivox.de/News/articledetails.asp?aid=14185
http://www.gaspreise-runter-owl.de/Presse/20060331_nw.htm
Es gibt sehr wenige weitere Klagen von Versorgern.
Eine weitere Sammelklage eines Versorgers ist nicht bekannt.
Es stellt sich schon die Frage der Zulässigkeit einer solchen.
Fraglich ist weiter die sachliche Zuständigkeit des Kartellsenats am LG Dortmund. Schließlich wird E.ON den Zahlungsanspruch gegen die Verweigerer wohl nicht aus seiner marktbeherrschenden Stellung nach den Wettbewerbsvorschriften des GWB herleiten wollen.....
Schließlich klagt E.ON auf Zahlung einer Kaufpreiszahlung, für welche eigentlich kein Kartellsenat zuständig ist. Auch haben sich die Kunden wohl auf die Unbilligkeit einseitig vorgenommener Preiserhöhungen, besser der einseitig bestimmten Gesamtpreise berufen und nicht auf eine Kartellrechtswidrigkeit.....
Auf die Verhandlung darf man deshalb gespannt sein.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
uwes:
Seit wann gibt es denn Kartellsenate bei einem Landgericht?
RR-E-ft:
@Uwes
Wohl die Kartelkammer, für welche im übrigen nichts anderes gilt.
http://www.taz.de/pt/2005/07/01/a0007.1/text.ges,1
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsnwalt
RR-E-ft:
Interessanter Bericht:
http://www.handelsblatt.com/pshb?fn=tt&sfn=go&id=1219820
Dem Unverständnis der Autoren über den juristischen Hintergrund mag es geschuldet sein, dass von \"Stromprellern\" die Rede ist.
Man darf von Journalisten keine vertieften juristischen Kenntnisse erwarten.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
taxman:
Wenn ich es richtig verstanden habe stellt sich die Sache wie folgt dar:
1. Der Kläger beruft sich auf sein Recht der freien Preisgestaltung um wettbewerbsfähig zu bleiben.
2. Deshalb soll auch eine Kartellkammer zuständig sein.
3. In diesem Verfahren läuft es also auf eine Frage hinaus:
Welches Recht überwiegt, das Kartellrecht oder das BGB!
Stimmt das ?
Was kommt wenn das Kartellrecht überwiegt:
1. Der Versorger hätte das Recht der freien Preisgestaltung.
2. Aufgrund der Monopolstellung des Versorgers muss der Kunde diese Preise dann auch hinnehmen, da die Preise ja gesetzeskonform gebildet worden wären.
Kann das sein ??
Ich hoffe nicht !!!!!!!!
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