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Autor Thema: E.ON verklagt Kunden/ Verhandlung am 06.04.2006  (Gelesen 8809 mal)

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Offline RR-E-ft

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E.ON verklagt Kunden/ Verhandlung am 06.04.2006
« am: 03. April 2006, 18:40:11 »
Angesichts der hohen Zahl der Teilnehmer am Gaspreis- Protest wurde nur eine sehr geringe Zahl von Gaskunden aus dem Raum Paderborn mit einer Sammelklage verklagt:

http://www.verivox.de/News/articledetails.asp?aid=14185

http://www.gaspreise-runter-owl.de/Presse/20060331_nw.htm

Es gibt sehr wenige weitere Klagen von Versorgern.

Eine weitere Sammelklage eines Versorgers ist nicht bekannt.
Es stellt sich schon die Frage der Zulässigkeit einer solchen.

Fraglich ist weiter die sachliche Zuständigkeit des Kartellsenats am LG Dortmund. Schließlich wird E.ON den Zahlungsanspruch gegen die Verweigerer wohl nicht aus seiner marktbeherrschenden Stellung nach den Wettbewerbsvorschriften des GWB herleiten wollen.....


Schließlich klagt E.ON auf Zahlung einer Kaufpreiszahlung, für welche eigentlich kein Kartellsenat zuständig ist. Auch haben sich die Kunden wohl auf die Unbilligkeit einseitig vorgenommener Preiserhöhungen, besser der einseitig bestimmten Gesamtpreise  berufen und nicht auf eine Kartellrechtswidrigkeit.....

Auf die Verhandlung darf man deshalb gespannt sein.


Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
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Offline uwes

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E.ON verklagt Kunden/ Verhandlung am 06.04.2006
« Antwort #1 am: 04. April 2006, 10:27:51 »
Seit wann gibt es denn Kartellsenate bei einem Landgericht?
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten

Offline RR-E-ft

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E.ON verklagt Kunden/ Verhandlung am 06.04.2006
« Antwort #2 am: 04. April 2006, 12:56:59 »
@Uwes

Wohl die Kartelkammer, für welche im übrigen nichts anderes gilt.

http://www.taz.de/pt/2005/07/01/a0007.1/text.ges,1


Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsnwalt

Offline RR-E-ft

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E.ON verklagt Kunden/ Verhandlung am 06.04.2006
« Antwort #3 am: 05. April 2006, 11:03:28 »
Interessanter Bericht:

http://www.handelsblatt.com/pshb?fn=tt&sfn=go&id=1219820

Dem Unverständnis der Autoren über den juristischen Hintergrund mag es geschuldet sein, dass von \"Stromprellern\" die Rede ist.

Man darf von Journalisten keine vertieften juristischen Kenntnisse erwarten.



Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
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Offline taxman

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E.ON verklagt Kunden/ Verhandlung am 06.04.2006
« Antwort #4 am: 05. April 2006, 11:57:10 »
Wenn ich es richtig verstanden habe stellt sich die Sache wie folgt dar:

1. Der Kläger beruft sich auf sein Recht der freien Preisgestaltung um wettbewerbsfähig zu bleiben.

2. Deshalb soll auch eine Kartellkammer zuständig sein.

3. In diesem Verfahren läuft es also auf eine Frage hinaus:
Welches Recht überwiegt, das Kartellrecht oder das BGB!

Stimmt das ?

Was kommt wenn das Kartellrecht überwiegt:

1. Der Versorger hätte das Recht der freien Preisgestaltung.

2. Aufgrund der Monopolstellung des Versorgers muss der Kunde diese Preise dann auch hinnehmen, da die Preise ja gesetzeskonform gebildet worden wären.

Kann das sein ??

Ich hoffe nicht !!!!!!!!
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Offline RR-E-ft

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E.ON verklagt Kunden/ Verhandlung am 06.04.2006
« Antwort #5 am: 05. April 2006, 12:13:52 »
@taxman

Selbstverständlich kann das nicht sein.

Einmal werden wir noch wach....

Mal sehen, welche Erkenntnisse die Verhandlung morgen bringt.

Das Landgericht Bremen hatte für die swb ja auch neue überraschende Erkenntnisse parat.




Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
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Offline taxman

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E.ON verklagt Kunden/ Verhandlung am 06.04.2006
« Antwort #6 am: 05. April 2006, 12:36:04 »
Fricke-Kapseln können schon sehr beruhigend sein !!!!

Waren meine Schlussfolgerungen richtig ?
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Offline RR-E-ft

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E.ON verklagt Kunden/ Verhandlung am 06.04.2006
« Antwort #7 am: 05. April 2006, 13:18:14 »
@taxman

Der Versorger klagt Geld ein und muss deshalb nachweisen, dass seine Preisforderung zu recht besteht.

Nach dem Unbilligkeitseinwand gem. § 315 BGB muss er die Billigkeit beweisen, vgl. nur BGH, Urt. v. 07.05.2005 - X ZR 60/04 und vom 30.04.2003 - VIII ZR 278/02.

Billigkeit gem. § 315 BGB und Kartellrechtswidrigkeit gem. §§ 19,20 GWB sind dabei zwei verschiedene paar Schuhe, vgl. nur BGH, Urt. v. 18.10.2005 - KZR 36/04.


Siehe auch hier:

http://www.zdf.de/ZDFde/inhalt/7/0,1872,3920295,00.html


Die Klage von E.ON wurde im Juli letzten Jahres eingereicht, als die entsprechend neuen und klaren Urteile des BGH noch nicht vorlagen.

Evtl. hätte man diese Klage in der Form danach gar nicht mehr erhoben.




Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
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Offline taxman

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E.ON verklagt Kunden/ Verhandlung am 06.04.2006
« Antwort #8 am: 05. April 2006, 13:33:54 »
Herr Fricke ich wollte meine Aussage als Dankesworte an Sie richten!
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Offline RR-E-ft

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E.ON verklagt Kunden/ Verhandlung am 06.04.2006
« Antwort #9 am: 05. April 2006, 14:03:46 »
Ich denke, das LG Dortmund könnte sich ggf. auf seine eigene Rechtsprechung besinnen:

http://www.ewerk.hu-berlin.de/content/ewerk/pdf/267.pdf

Der BGH hat dies ja im Urteil vom 21.09.2005 - VIII ZR 38/05 bestätigt.

Dann würde es für E.ON ganz besonders spannend.

E.ON bräuchte dann ggf. keine Kalkulation vorlegen, wenn Preisanpassungsklauseln unwirksam sind und Preiserhöhungen deshalb nicht darauf gestützt werden können, vielmehr aus diesem Grund selbst unwirksam sind.

Um eine entsprechende Gerichtsentscheidung zu vermeiden, könnte der Versorger dann nur noch die Klage zurück nehmen.

Auch so etwas gab es schon, wo ein Gasversorger auf Zahlung und Duldung der Versorgungseinstellung geklagt hatte.

Bei einer Entwicklung wie in Bremen würden wohl die Gaskunden aller E.ON- Filialen noch einmal über die Wirksamkeit und wirksame Einbeziehung von Preisanpassungsklauseln  nachdenken, mit möglicherweise fatalen Folgen für die Unternehmen......

Ich halte die Preisanpassungsklauseln der E.ON Thüringer Energie aus den genannten Gründen für unwirksam.


Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline RR-E-ft

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E.ON verklagt Kunden/ Verhandlung am 06.04.2006
« Antwort #10 am: 06. April 2006, 13:10:05 »
Kein verklagter Kunde sitzt auf einer \"Anklagebank\". Eine solche gibt es nur im Strafprozess. Kläger und Beklagter sind im Zivilprozess gleichberechtigt und ringen miteinander um ihr Recht und bedienen sich dazu des Gerichts, weil das Gewaltmonopol beim Staat liegt.

Dies sollte man deutlich zu entsprechenden Presseveröffentlichungen anmerken:

http://www.gaspreise-runter-owl.de/Presse/20060405_nw.htm
http://www.wdr.de/themen/wirtschaft/wirtschaftsbranche/energie/gaspreise/050708.jhtml


Weiter gespannt....



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
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Offline kamaraba

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Gruss aus der EnBW-Hauptstadt Karlsruhe
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Offline RR-E-ft

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E.ON verklagt Kunden/ Verhandlung am 06.04.2006
« Antwort #12 am: 06. April 2006, 16:22:19 »
Die eigentlichen Prozessbevollmächtigten der E.ON- Filiale sollen die mündlichen Ausführungen  zum Großteil den Kollegen Dres. Kunth/ Tüngler (Freshfields) überlassen haben, wobei Kollege Dr. Kunth das Wort führte.

Dieser soll mit gewisser Rührung ausgeführt haben, was der Prozess allein bisher gekostet habe und dass der Preisprotest zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand führe, welcher wohl in die nächste Gaspreiserhöhung eingerechnet werden müsse....


Wenn es tatsächlich so betrüblich stünde, müsste sich das Unternehmen schon die Frage gefallen lassen, warum es nicht sogleich und zeitnah alle Zahlungsverweigerer verklagt hat, sondern lieber zuwartet, was offensichtlich möglich ist, ohne dass das Unternehmen dadurch etwa in ernstliche wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät.

Schließlich war im Zusammenhang mit der Klageerhebung im letzten Jahr von Seiten des Unternehmens von \"Gleichbehandlung\" die Rede. Offensichtlich werden die Kunden jedoch nicht gleich behandelt, weder in zeitlicher, noch in sachlicher Hinsicht.


Möglicherweise wird auch eine außerplanmäßige, gesonderte Gaspreiserhöhung wegen der auflaufenden Honorarforderung der Anwälte erforderlich, könnte man wohl ebenso gut besorgen....

Eine spannende Frage wäre schon, ob bei einer Auseinandersetzung über eine zukünftige  Gaspreiserhöhung etwa die Rechnungen über die entsprechenden Anwaltshonorare offen gelegt werden müssen, um zu prüfen, ob diese einem \"guten Wirtschaften\" entsprechen, wie Frau RinBGH Ambrosius es nennt.

Ein Umstand, der nicht unberücksichtigt bleiben sollte, wenn der Versorger mit einer gehörigen Anzahl gut dotierter Anwälte in der Verhandlung aufläuft.

Die Zulässigkeit der Klage als Sammelklage  und die Zuständigkeit des Gerichts sollen nicht thematisiert worden sein.

Das Gericht soll zu erkennen gegeben haben, dass § 315 BGB nicht durch § 19 GWB verdrängt wird, insoweit in Übereinstimmung mit der BGH- Rechtsprechung.

Dann sollte die weitere eindeutige BGH- Rechtsprechung zur Darlegungs- und Beweislast des EVU im Zahlungsprozess zum Tragen kommen, wobei davon auszugehen ist, dass die Gesamtpreise als unbillig gerügt wurden.

Im Raum stehen soll eine mögliche Widerklage wegen der Verrechnung des Unternehmens auf als unbillig gerügte Forderungen.

Eine vergleichsweise Einigung dahingehend, dass beide Parteien gemeinsam einen unabhängigen, zur Verschwiegenheit verpflichteten  Wirtschaftsprüfer mit der Prüfung der Unterlagen des Unternehmens beauftragen, sei gescheitert, weil sich der Versorger hierzu wohl nicht bereit finden wollte/ konnte.

Eine Besonderheit besteht darin, dass es sich bei den Verträgen nicht wie sonst um sog.Norm- Sonderverträge, sondern nach Angaben des Unternehmens um reine Tarifkundenverhältnisse handeln soll.

Dementsprechend liege anders als bei den anderen E.ON- Filialen die in die Tarife einklakulierte Konzessionsabgabe weit höher.


Im Anbetracht der Praxis anderer Unternehmen, die dadurch Konzessionsabgaben ersparen und  mithin günstigere Preise kalkulieren können, stellt sich die Frage, ob dies zu rechtfertigen ist.

Nach der Stellungnahme von Frau RinBGH Ambrosius dürfte dies gegen die von ihr genannte \"gute Betriebsführung\"/ Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen.

Dabei müsste m. E. die neuere Preislisten- Rechtsprechung des BGH Berücksichtigung  finden, wonach keine Einigung auf Preise, sondern lediglich auf regelmäßig vom EVU für Perioden einseitig bestimmte \"jeweils geltende Tarife\" erfolgte, so dass auf die Gesamtpreise wegen einer sonst zu besorgenden künstlichen Aufspaltung  die Billigkeitskontrolle in direkter Anwendung des § 315 BGB stattfindet, wie es der Kartellsenat des BGH in seinem Urteil vom 18.10.2005 - KZR 36/04 ausführte.

Entgegen den Ausführungen des WDR standen die Beklagten nicht mehr oder weniger vor Gericht als die Vertreter der Klägerin. In der Verhandlung werden alle Platz genommen haben; nach der Verhandlung musste keiner stehen bleiben, sondern alle Beteiligten gingen ihrer Wege.

\"Auf der Anklagebank sitzen\" oder \"vor Gericht stehen\", sind antiquierte Ausdrücke, die allenfalls auf Strafverfahren bezogen werden, nicht jedoch bei einem Streit gleichberechtigter Kontrahenten vor einem Zivilgericht.

Nach Arzt/ Fitzner und wohl auch Prof. Ehricke ergibt sich aus § 4 II AVBV gar kein Recht zu einseitigen Preiserhöhungen...

Nach den Erfahrungen in Bremen und nach der Stellungnahme von Frau RinBGH Ambrosius zur Bindungswirkung ist keinem Kunden anzuempfehlen, sich auf die Aussagen des Unternehmens zu verlassen, man werde alle Kunden nach einem Urteil gleich behandeln:

http://www.tribunius.de/2006/03/26/zerbroeselt-die-justiz-das-gaspreiskartell/

Die swb hat wohl deutlich gemacht, was ein entsprechendes Wort eines Gasversorgers im Zweifel zählt....

Vielmehr sollte jeder Kunde für sich tunlichst gegen alle zurückliegenden  Preiserhöhungen und den Gesamtpreis die Unbilligkeit rügen und alle weiteren, ggf. gekürzten Zahlungen ausschließlich unter Vorbehalt leisten, um sich keiner Rechte zu begeben.



Ein kurzer Bericht findet sich hier:

http://www.verivox.de/News/ArticleDetails.asp?aid=14227


Ersichtlich wird es wohl kein kurzer Prozess, wie der Versorger/ Konzern  sich das ggf. erhofft haben mag.



Freundliche Grüße
aus Jena





Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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