[ KZR-8-05 , KZR-9-05 07-02-2006 ; 5-C-1559-05 08-02-2006 ]
Das berufungsfähige Urteil des AG Ludwigsburg vom 08.02.2006 Az. 5 C 1559/05 kann hier nachgelesen werden:
http://www.energieverbraucher.de/de/site/Hilfe/Container-Urteilssammlung/site__1795/Das Gericht ließ die Feststellungklage zu und hatte auch keinen Zweifel daran, dass die Gaspreiserhöhung der zivilrechtlichen Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB unterfällt.
Die von der Beklagten vorgelegten Urteile der LG Köln und Mannheim betreffend Stromnetzentgelte, welche die sog. Verdrängungstehse stützen sollten, wurden mittlerweile mit den Urteilen des BGH vom 07.02.2006 - KZR 8/05 und KZR 9/05 aufgehoben.
Auf Seite 16 unter 3. findet sich die entscheidende Passage, wonach nur die Gaspreiserhöhung nach dem
gestellten Antrag streitgegenständlich sei.
Hintergrund:
Der Kläger bestimmt mit seinem Antrag über den Streitgegenstand und mithin darüber, worüber das Gericht überhaupt nur zu einer Entscheidung berufen ist.
Deshalb war das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass es nur die Preiserhöhung als solche, nicht jedoch den Gesamtpreis zu kontrollieren habe.
Dabei konnten dem Gericht die Aufsätze von Säcker und Markert in RdE Heft 3/2005 noch nicht bekannt sein, wonach immer der Gesamtpreis zur Überprüfung steht, so auch schon Fricke WuM 2005, 547 ff.
Die wirksame Einbeziehung und die Tranpsarenz einer entsprechenden Preisanpassungsklausel anhand der Aufsätze von Arzt/Fitzner, ZNER 2005, 305 ff.; Arzt, N&R 2006, 2 ff., Rott, VuR 2006, 1 ff. und der jüngsten Rechtsprechung des BGH wurden leider gar nicht thematisiert.
Schließlich erachtete das Gericht die Billigkeit der aus genannten Gründen allein zu überprüfenden Preiserhöhung als hinreichend nachgeweisen.
Die Entscheidung orientiert sich in wesentlichen Punkten am Urteil des LG Heilbronn vom 19.01.2006.
Dieser Feststellungsklage eines Einzelkunden hätte es sicher nicht bedurft.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt