Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Welcher Preis f. Ermittlung d. Abschlag / Verjährungsfrist
khh:
--- Zitat von: Will Kane am 08. Oktober 2013, 21:19:36 ---
--- Zitat von: khh am 08. Oktober 2013, 19:37:04 ---... Mir ging es allein um die Frage, ob in 2009 die Preisänderungsklausel überhaupt
(ohne ausdrückliches Einverständnis des Kunden) wirksam "umgestaltet" wurde!?
--- Ende Zitat ---
... Davon gehe ich aus, seit ich beim Googeln die folgende Seite der AGFW gelesen habe:
http://www.agfw.de/recht/avbfernwaermev/preisprotest-kontrolle-fernwaermepreise/die-anpassung-von-fernwaermepreisen-in-laufenden-vertraegen/
Insbesondere den Abschnitt "V. Der Leistungsbestimmungsvorbehalt" fand ich sehr lehrreich. ...
--- Ende Zitat ---
Und ich habe unverändert Zweifel, ob das AGB-rechtlich im Rahmen der engen Voraussetzungen des § 308 Nr. 4 BGB zulässig ist. Vielleicht mal einen
mit dem AGB-Recht vertrauten Juristen fragen, ob Vertragsbestandteil womöglich noch immer die vor der einseitigen Änderung in 2009 verwendete
AGB-Preisänderungsklausel ist und diese sowie erfolgte Preiserhöhungen unwirksam sind?
--- Zitat von: Will Kane am 08. Oktober 2013, 21:19:36 ---... Offen bleibt nach wie vor die Frage, welchen Basispreis ich für die Berechnung meiner Rückforderungen angeben sollte. ... Ob es wohl eine gute Wahl wäre, die letzten Preise vor Mitte 2007 als Basispreise zu wählen ? ...
--- Ende Zitat ---
Womöglich muss/sollte man sich auch hier an die sogen. „Fristenlösung“ des BGH bei Gas/Strom halten, d.h., dass sich der Verbraucher auch bei noch nicht verjährten Rückforderungsansprüchen nicht mehr auf die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen berufen kann, die länger als drei Jahre seit dem ersten Widerspruch des Kunden gegen die ihm zugegangene jeweilige Jahresabrechnung zurückliegen? :-\
Will Kane:
--- Zitat von: khh am 08. Oktober 2013, 23:40:59 ---Und ich habe unverändert Zweifel, ob das AGB-rechtlich im Rahmen der engen Voraussetzungen des § 308 Nr. 4 BGB zulässig ist. Vielleicht mal einen
mit dem AGB-Recht vertrauten Juristen fragen, ob Vertragsbestandteil womöglich noch immer die vor der einseitigen Änderung in 2009 verwendete
AGB-Preisänderungsklausel ist und diese sowie erfolgte Preiserhöhungen unwirksam sind?
--- Ende Zitat ---
Ich habe nachgerechnet und bin zu dem Schluss gekommen, dass die hiesigen Fernwärmepreise bei Fortführung der alten Berechnungsformeln vor September 2009 stärker und sprunghafter angestiegen wären, als sie nach der Umgestaltung der Preisänderungsformel durch den Versorger gestiegen sind. Insofern fürchte ich, der Versorger könnte seine damalige einseitig beschlossene Änderung der Preisberechnungsfaktoren sogar als eine Art Schutz der Verbraucher rechtfertigen und hätte damit vermutlich (zumindest vor unserem Amtsgericht) gute Chancen.
Als Pragmatiker ist es mir ehrlich gesagt egal, aus welchem Grund die Preisänderungsklausel vor Gericht für ungültig erklärt wird. Die Missachtung der Heizkostenverordnung scheint mir hier der vielversprechendere Ansatz zu sein. Zum Einen, weil ich mit relativ einfachen Berechnungen aufzeigen kann, dass die Fernwärmepreise bei Einhaltung der HeizkV komplett anders ausgesehen hätten. Zum Anderen, weil ich anhand der Zahlen mehrerer Mehrfamilienhäuser die Folgen der untauglichen Preisänderungsklausel darstellen kann. In jenen Gebäuden ist in keinem der letzten 10 Abrechnungsjahre de Mindestquote von 50% Verbrauchsanteil am Gesamtrechnungsbetrag (vgl. § 7 Abs. 1 HeizkV) auch nur annähernd erreicht worden.
--- Zitat von: khh am 08. Oktober 2013, 23:40:59 ---Womöglich muss/sollte man sich auch hier an die sogen. „Fristenlösung“ des BGH bei Gas/Strom halten, d.h., dass sich der Verbraucher auch bei noch nicht verjährten Rückforderungsansprüchen nicht mehr auf die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen berufen kann, die länger als drei Jahre seit dem ersten Widerspruch des Kunden gegen die ihm zugegangene jeweilige Jahresabrechnung zurückliegen? :-\
--- Ende Zitat ---
Das ist der konkrete Ratschlag, den ich mir als Laie erhofft hatte. Herzlichen Dank dafür ! :)
Im Grunde bedeutet das keine große Änderungen für meine Rückzahlungsrechnung.
Statt auf Basis der Preise vor September 2009 werde ich auf Basis der Preise von Ende 2009 kalkulieren und die erste Hälfte des Abrechnungsjahres 2009/10 (01.Juli - 31. Dezember) außen vor lassen.
khh:
Ob meine „Anregung“ für den vorliegenden Sachverhalt rechtlich zutreffend ist, weiß ich natürlich nicht. Wenn Sie davon aber Gebrauch machen wollen, dann ist zu berücksichtigen:
--- Zitat von: Will Kane am 08. Oktober 2013, 16:41:42 ---[...]
- Das Abrechnungsjahr verläuft jeweils vom 01.07. eines Jahres bis zum 30.06. des Folgejahres, wodurch bei einem nachträglichen Widerspruch mitsamt Rückforderung und einer Verjährungsfrist von 3 Jahren sogar noch Rückzahlungsansprüche aus den letzten 4 Jahresabrechnungen (2009/10 - 2012/13) hergeleitet werden können.
[...]
--- Ende Zitat ---
Den Preiserhöhungen, die in der unmittelbar nach dem 30.06.2010 zugegangenen Abrechnung für den Zeitraum 1.7.09 bis 30.6.10 enthalten sind, kann nicht mehr widersprochen werden (der Zugang liegt vor der dreijährigen „Rückwirkungsfrist“ eines jetzt erstmaligen Widerspruchs)!
Wenn Sie hingegen ausschließlich auf die gesetzliche 'Regel-Verjährungfrist' abstellen, dann verjähren eventuelle Rückforderungsansprüche aus der in 2010 zugegangenen Abrechnung erst mit Ablauf des 31.12.2013.
Will Kane:
--- Zitat von: khh am 09. Oktober 2013, 18:44:06 ---Den Preiserhöhungen, die in der unmittelbar nach dem 30.06.2010 zugegangenen Abrechnung für den Zeitraum 1.7.09 bis 30.6.10 enthalten sind, kann nicht mehr widersprochen werden (der Zugang liegt vor der dreijährigen „Rückwirkungsfrist“ eines jetzt erstmaligen Widerspruchs)!
--- Ende Zitat ---
Ein berechtigter Hinweis, den ich ebenfalls dankbar annehme.
Mein juristisches Halbwissen beschränkt sich hauptsächlich auf einige wenige Bereiche (z.B. Heizkostenverordnung), während es im Allgemeinen leider ziemlich dünn gesät ist.
Mal sehen, ob ich unsere verschnarchte ortsansässige Verbraucherberatungsstelle zwecks Musterprozess mit ins Boot holen kann. Immerhin gibt es ja außer meinem eigenen noch ca. 38.000 weitere betroffene Haushalte, die von eventuellen Rückforderungsansprüchen Gebrauch machen könnten. ;)
Will Kane:
--- Zitat von: khh am 08. Oktober 2013, 23:40:59 ---Und ich habe unverändert Zweifel, ob das AGB-rechtlich im Rahmen der engen Voraussetzungen des § 308 Nr. 4 BGB zulässig ist. Vielleicht mal einen
mit dem AGB-Recht vertrauten Juristen fragen, ob Vertragsbestandteil womöglich noch immer die vor der einseitigen Änderung in 2009 verwendete
AGB-Preisänderungsklausel ist und diese sowie erfolgte Preiserhöhungen unwirksam sind?
--- Ende Zitat ---
Zwei Fragen drängen sich mir nachträglich auf:
Könnte man mögliche Verstöße des Versorgers gegen die Heizkostenverordnung im Rahmen seiner Preisänderungsklauseln nicht auch als Argument für die Ungültigkeit der einseitigen Klauseländerung und somit eine unzulässige Anwendung des Leistungsbestimmungsvorbehalts nutzen ?
Würden in diesem Fall sämtliche Umgestaltungen der Preisänderungsklauseln von September 2009 ihre Gültigkeit verlieren oder nur derjenige Teil für Kunden, deren Abrechnung der HeikostenV unterliegt ?
Für mich persönlich würde sich bei der Rückforderungssumme gegenüber meinem ursprünglichen Ansatz kein nennenswerter Unterschied ergeben (ca. 10 Euro). Allerdings hätten bei Bejahung der zweiten Frage nicht nur ca. 38.000 Haushalte Ansprüche auf Rückzahlungen, sondern sämtliche Fernwärmekunden des Versorgers (ca. 52.000).
Nachtrag:
========
Meine beiden Fragen haben sich beim Blick auf § 306 (1) BGB erledigt.
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