Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Welcher Preis f. Ermittlung d. Abschlag / Verjährungsfrist

(1/15) > >>

taxman:
An Alle,

sollte man nicht als Basispreis den Preis verwenden, der zuletzt vor Beginn der Verjährungsfrist (soll lt. Herr Fricke 3 Jahre betragen) fällig war, bezahlen.

Nochmals zur Verdeutlichung anhand eines Beispieles:

Widerspruch in 2005 beim Gasversorger eingegangen. Darin allen Gaspreiserhöhungen der letzten 3 Jahre widersprochen und, natürlich, der Gaspreishöhe an sich.

Für die Ermittlung des reduzierten Abschlages den man jetzt nur noch zahlen sollte nimmt man den Preis von (2005 - 3 Jahre =) 2002.

Wenn man jetzt den Preis z. B. vom Sept. 2004 zahlen würde, würde man ja die Preiserhöhung vor diesem Zeitpunkt akzeptieren. Genau das soll ja nicht sein.

Bitte nehmt doch dazu mal Stellung. Die Hauptfrage die sich dahinter verbirgt ist die Verjährungsfrist. Will heißen, wie weit kann man zurück gehen.

Danke taxman

RR-E-ft:
@Taxman

Wenn Sie allen Preiserhöhungen seit 2004 widersprochen hatten und auch den Gesamtpreis als unbillig gerügt haben, sollten Sie die Preise aus 09/2004 unter Vorbehalt weiterzahlen und auf dieser Grundlage auch Abschlagszahlungen leisten.



Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

taxman:
Hallo Herr Fricke, danke für Ihre Mühe.

Welchen Preissteigerungen kann ich rückwirkend widersprechen? Mir kommt es auf den zeitlichen Horizont an.

Beispiel:

Widerspruch am 20.12.2005
davor Preissteigerung am 01.08.2005, davor am 01.10.2004, davor am 01.02.2004, davor am 01.06.2003, davor am 01.01.2003, davor am 01.7.2002, davor am 01.01.20002

Vielleicht ist es Ihnen (natürlich ist dies auch von allen anderen gewünscht, solange sie sich dazu befähigt sehen) möglich dies nochmals ganz konkret zu beantworten.

Danke

taxman

RR-E-ft:
@taxman

Ich bin - aus schon oft dargelegten Gründen - der Auffassung, dass man den Preiserhöhungen rückwirkend widersprechen kann, um fortan - bis auf weiteres - nur noch die alten Preise (diese unter Vorbehalt) zu zahlen.

Mann muss nicht erst Preiserhöhungen unter Vorbehalt zahlen, um sodann mit einer Rückforderungsklage innerhalb der regelmäßigen Verjaährungsfrist Überzahlungen infolge unbillig überhöhter Preise zurück zu klagen.

Kürzen kann man jedoch nur für die Zukunft, was bereits gezahlt wurde unterliegt dem Aufrechnungsverbot. Man braucht es jedoch nicht zu weiteren Überzahlungen kommen zu lassen.

Man kann also den Preisforderungen widersprechen und kürzen, welche man auch aktuell zurück klagen kann.

Dabei kann man grundsätzlich Zahlungen zurück bis in die Steinzeit zurück klagen. Nur kann sich das EVU demgegenüber auf die Verjährung berufen, welche den Rückforderungsanspruch ausschließt. Die bekannten drei Jahre (manche meinen: ab Kenntnis).


Wir wollen es nicht verkomplizieren:

Die Erdgasimportpreise sind von 2001 bis 2004 gesunken.

In 2005 lagen die Erdgaspreise (Import/ Inlandsförderung) etwa auf dem Niveau im Jahre 2001.

Deshalb setzten die entscheidenden Preissteigerungen erst 2004 an. In 2003 hatten einige Versorger noch die Preise gesenkt, womöglich jedoch nicht im ausreichenden Maße.

Wenn Sie den Gesamtpreis als unbillig gerügt haben und es gab keinen individuell vereinbarten Anfangspreis, der als fester \"Preissockel\" aufgefasst werden kann, müssen Sie selbst entscheiden, was Sie auf die insgesamt unverbindliche Forderung unter Vorbehalt zu zahlen bereit sind.

Der einbehaltene Betrag bestimmt zugleich den Streitwert einer Klage und somit das Kostenrisiko eines Prozesses.

Sie brauchen keinen \"billigen\" Preis ermitteln. Das kann ggf. ein Gericht tun. Denken Sie jedoch auch an die Rücklagenbildung für den Fall der Fälle, dass Ihr Versorger seine Preise als vollständig erforderlich und angemessen nachweist, womit jedoch niemand rechnet.

Wenn das Landgericht Bremen dabei bleibt, dass die Preiserhöhungen der swb aus bekannten Gründen  unwirksam sind, so würde dies auch Fälle betreffen, in denen schon zuvor innerhalb der selben Verträge und aufgrund der selben Klausel Preise erhöht wurden...

Ich habe deshalb meinen bisherigen Aussagen nichts hinzuzufügen:

Widersprechen sollte man rückwirkend den Preiserhöhungen seit 09/04.

Das ist meine Auffassung. Andere Kollegen mögen anderer Auffassung sein. Sie entscheiden selbst, welches Risiko Sie einzugehen bereit sind, welches Sie auch allein tragen.




Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

karl:

--- Zitat von: \"RR-E-ft\" ---@taxman

Kürzen kann man jedoch nur für die Zukunft, was bereits gezahlt wurde unterliegt dem Aufrechnungsverbot. Man braucht es jedoch nicht zu weiteren Überzahlungen kommen zu lassen.

Rechtsanwalt
--- Ende Zitat ---



Hallo Herr Fricke,

in Ihrem Musterschreiben "Antwort auf Jahresrechnung" wird doch die Verrechnung einer Überzahlung mit der folgenden Abschlagszahlung empfohlen. Das würde doch dem Aufrechnungsverbot widersprechen.
Ich habe jetzt mit diesem Musterschreiben geantwortet und meine Überzahlung mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet.
War das falsch?

Mit freundlichen Grüßen

Karl

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

Zur normalen Ansicht wechseln