Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Welcher Preis f. Ermittlung d. Abschlag / Verjährungsfrist  (Gelesen 107845 mal)

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Offline taxman

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An Alle,

sollte man nicht als Basispreis den Preis verwenden, der zuletzt vor Beginn der Verjährungsfrist (soll lt. Herr Fricke 3 Jahre betragen) fällig war, bezahlen.

Nochmals zur Verdeutlichung anhand eines Beispieles:

Widerspruch in 2005 beim Gasversorger eingegangen. Darin allen Gaspreiserhöhungen der letzten 3 Jahre widersprochen und, natürlich, der Gaspreishöhe an sich.

Für die Ermittlung des reduzierten Abschlages den man jetzt nur noch zahlen sollte nimmt man den Preis von (2005 - 3 Jahre =) 2002.

Wenn man jetzt den Preis z. B. vom Sept. 2004 zahlen würde, würde man ja die Preiserhöhung vor diesem Zeitpunkt akzeptieren. Genau das soll ja nicht sein.

Bitte nehmt doch dazu mal Stellung. Die Hauptfrage die sich dahinter verbirgt ist die Verjährungsfrist. Will heißen, wie weit kann man zurück gehen.

Danke taxman
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Offline RR-E-ft

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Welcher Preis f. Ermittlung d. Abschlag / Verjährungsfrist
« Antwort #1 am: 30. März 2006, 12:42:51 »
@Taxman

Wenn Sie allen Preiserhöhungen seit 2004 widersprochen hatten und auch den Gesamtpreis als unbillig gerügt haben, sollten Sie die Preise aus 09/2004 unter Vorbehalt weiterzahlen und auf dieser Grundlage auch Abschlagszahlungen leisten.



Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline taxman

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Welcher Preis f. Ermittlung d. Abschlag / Verjährungsfrist
« Antwort #2 am: 30. März 2006, 14:18:47 »
Hallo Herr Fricke, danke für Ihre Mühe.

Welchen Preissteigerungen kann ich rückwirkend widersprechen? Mir kommt es auf den zeitlichen Horizont an.

Beispiel:

Widerspruch am 20.12.2005
davor Preissteigerung am 01.08.2005, davor am 01.10.2004, davor am 01.02.2004, davor am 01.06.2003, davor am 01.01.2003, davor am 01.7.2002, davor am 01.01.20002

Vielleicht ist es Ihnen (natürlich ist dies auch von allen anderen gewünscht, solange sie sich dazu befähigt sehen) möglich dies nochmals ganz konkret zu beantworten.

Danke

taxman
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Offline RR-E-ft

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Welcher Preis f. Ermittlung d. Abschlag / Verjährungsfrist
« Antwort #3 am: 30. März 2006, 14:41:57 »
@taxman

Ich bin - aus schon oft dargelegten Gründen - der Auffassung, dass man den Preiserhöhungen rückwirkend widersprechen kann, um fortan - bis auf weiteres - nur noch die alten Preise (diese unter Vorbehalt) zu zahlen.

Mann muss nicht erst Preiserhöhungen unter Vorbehalt zahlen, um sodann mit einer Rückforderungsklage innerhalb der regelmäßigen Verjaährungsfrist Überzahlungen infolge unbillig überhöhter Preise zurück zu klagen.

Kürzen kann man jedoch nur für die Zukunft, was bereits gezahlt wurde unterliegt dem Aufrechnungsverbot. Man braucht es jedoch nicht zu weiteren Überzahlungen kommen zu lassen.

Man kann also den Preisforderungen widersprechen und kürzen, welche man auch aktuell zurück klagen kann.

Dabei kann man grundsätzlich Zahlungen zurück bis in die Steinzeit zurück klagen. Nur kann sich das EVU demgegenüber auf die Verjährung berufen, welche den Rückforderungsanspruch ausschließt. Die bekannten drei Jahre (manche meinen: ab Kenntnis).


Wir wollen es nicht verkomplizieren:

Die Erdgasimportpreise sind von 2001 bis 2004 gesunken.

In 2005 lagen die Erdgaspreise (Import/ Inlandsförderung) etwa auf dem Niveau im Jahre 2001.

Deshalb setzten die entscheidenden Preissteigerungen erst 2004 an. In 2003 hatten einige Versorger noch die Preise gesenkt, womöglich jedoch nicht im ausreichenden Maße.

Wenn Sie den Gesamtpreis als unbillig gerügt haben und es gab keinen individuell vereinbarten Anfangspreis, der als fester \"Preissockel\" aufgefasst werden kann, müssen Sie selbst entscheiden, was Sie auf die insgesamt unverbindliche Forderung unter Vorbehalt zu zahlen bereit sind.

Der einbehaltene Betrag bestimmt zugleich den Streitwert einer Klage und somit das Kostenrisiko eines Prozesses.

Sie brauchen keinen \"billigen\" Preis ermitteln. Das kann ggf. ein Gericht tun. Denken Sie jedoch auch an die Rücklagenbildung für den Fall der Fälle, dass Ihr Versorger seine Preise als vollständig erforderlich und angemessen nachweist, womit jedoch niemand rechnet.

Wenn das Landgericht Bremen dabei bleibt, dass die Preiserhöhungen der swb aus bekannten Gründen  unwirksam sind, so würde dies auch Fälle betreffen, in denen schon zuvor innerhalb der selben Verträge und aufgrund der selben Klausel Preise erhöht wurden...

Ich habe deshalb meinen bisherigen Aussagen nichts hinzuzufügen:

Widersprechen sollte man rückwirkend den Preiserhöhungen seit 09/04.

Das ist meine Auffassung. Andere Kollegen mögen anderer Auffassung sein. Sie entscheiden selbst, welches Risiko Sie einzugehen bereit sind, welches Sie auch allein tragen.




Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline karl

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Welcher Preis f. Ermittlung d. Abschlag / Verjährungsfrist
« Antwort #4 am: 08. Juni 2006, 09:46:09 »
Zitat von: \"RR-E-ft\"
@taxman

Kürzen kann man jedoch nur für die Zukunft, was bereits gezahlt wurde unterliegt dem Aufrechnungsverbot. Man braucht es jedoch nicht zu weiteren Überzahlungen kommen zu lassen.

Rechtsanwalt



Hallo Herr Fricke,

in Ihrem Musterschreiben "Antwort auf Jahresrechnung" wird doch die Verrechnung einer Überzahlung mit der folgenden Abschlagszahlung empfohlen. Das würde doch dem Aufrechnungsverbot widersprechen.
Ich habe jetzt mit diesem Musterschreiben geantwortet und meine Überzahlung mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet.
War das falsch?

Mit freundlichen Grüßen

Karl

Offline uwes

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Welcher Preis f. Ermittlung d. Abschlag / Verjährungsfrist
« Antwort #5 am: 08. Juni 2006, 10:40:12 »
Zitat von: \"karl\"
Ich habe jetzt mit diesem Musterschreiben geantwortet und meine Überzahlung mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet.
War das falsch?


Ja
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
____________________________________________________
Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten

Offline karl

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Welcher Preis f. Ermittlung d. Abschlag / Verjährungsfrist
« Antwort #6 am: 08. Juni 2006, 11:19:57 »
Zitat von: \"uwes\"
Zitat von: \"karl\"
Ich habe jetzt mit diesem Musterschreiben geantwortet und meine Überzahlung mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet.
War das falsch?


Ja


und was soll ich jetzt tun?
Sehr verwirrend das ganze!

Beste Grüße

Karl

Offline Fidel

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Welcher Preis f. Ermittlung d. Abschlag / Verjährungsfrist
« Antwort #7 am: 08. Juni 2006, 11:49:38 »
Moin:

@Karl

Dieses Problem ist bereits des öfteren hier im Forum diskutiert worden.

Sie müssen innerhalb einer Abrechnungsperiode Ihren Verbrauch durch eigene Zählerablesungen überwachen. Zum Ende einer Abrechnungsperiode müssen Sie dann darauf achten, dass die Summe Ihrer Abschlagsbeträge nicht über den Gesamtkosten Ihres Energieverbrauchs (auf Basis der von Ihnen akzeptierten Preise) liegt.

Sollte sich dies herauskristallisieren, sollten Sie vorher rechtzeitig die Abschläge reduzieren, sodass für Sie bei der Jahresverbrauchsabrechnung eine Nachzahlung an den Energieversorger fällig wird.

Ein Rückforderungsprozess wird sehr ungewiss sein. Verrechnen mit nächster Abrechnungsperiode nach den Versorgungsbedingungen eigentlich ausgeschlossen. Tun Sie es dennoch, dann auf eigene Gefahr.

Wie bereits gesagt: dieses Thema wurde hier bereits mehrfach im Forum diskutiert. Wenn Sie als Neueinsteiger hier im Forum eine Frage stellen, dann macht es sich immer gut, dass Sie zuvor die bereits existierenden Forumsbeiträge zu Ihrem Thema lesen. Hilfreich dazu ist die Suchfunktion, die es ermöglicht, über alle Beiträge hier zu suchen.

Die Bereitschaft der aktiven Teilnehmer hier, auf eine Frage zu antworten sinkt drastisch, wenn der Eindruck entsteht, der Fragesteller entwickelt keine Eigeninitiative sondern erwartet, dass ihm gefälligst die gestellte Frage zügig beantwortet wird.

Wenn Ihnen Eigeninitiative eher weniger sympathisch ist, dann gibt es immer noch die Möglichkeit, einen Anwalt ihres Vertrauens zu konsultieren. Der tut für Geld so ziemlich alles ;-)

Warum fällt mir da immer diese Liedzeile ein? "... they only give a nickel but they want a dollar song"

Gruß
Fidel

Offline karl

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Welcher Preis f. Ermittlung d. Abschlag / Verjährungsfrist
« Antwort #8 am: 08. Juni 2006, 13:16:11 »
@fidel

Ich weis durchaus, daß dieses Thema hier schon des öfteren behandelt wurde, denn die Tatsache, daß ich mich erst vor kurzem in diesem Forum
angemeldet habe, heißt ja nicht, daß ich die Beiträge nicht umfangreich studiert hätte.
Dennoch stellt sich doch nicht nur mir die Frage, warum in dem besagten Musterschreiben die Verrechnung von Guthaben empfohlen wird obwohl auch der Verfasser des Musterschreibens hier im Forum davon abrät.
Auf diese Frage habe ich durch umfangreiches Studium der Beiträge keine Antwort gefunden. Deshalb hab ich die Frage hier gestellt.

Beste Grüße

Karl

Offline RR-E-ft

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Welcher Preis f. Ermittlung d. Abschlag / Verjährungsfrist
« Antwort #9 am: 08. Juni 2006, 13:49:39 »
@all

Von mir stammt das Musterschreiben nicht.
Keinesfalls bin ich der Verfasser.

Wer dieses inhaltlich vetreten möchte, ist mir nicht bekannt.

Ich habe meine Auffassung zu dem Problem hier im Forum so oft kund getan, dass möglicherweise erwartet werden kann, dass jemand in seiner Antwort einfach hilfreich einen Link auf einen solchen Beitrag setzt.

Weil die Musterschreiben nicht von mir stammen, bin ich auch insoweit der falsche Ansprechpartner. Ich sehe mich nicht dazu in der Lage, zu kommentieren, was sich ein anderer bei seinen Formulierungen gedacht haben mag.

Manchmal muss man schon froh sein, seine eigenen Gedankengänge immer wieder nachvollziehen zu können. Hilfreich ist ein Ariadnefaden.

In dieser Frage war ich jedoch wohl immer vollkommen eindeutig, wie mir mein Kollege ggf. bestätigen mag.

Im Übrigen stimme ich dem letzten Beitrag von Fidel zu. Lediglich die Aussage, Anwälte würden für Geld fast alles tun, möchte ich aus eigener Anschauung zurückweisen.

Wir leisten Rechtsberatung und Rechtsbeistand- selbstredend wie andere Dienstleister auch - gegen Geld. Rechtsanwälte sind keine gekorenen Altruisten.



Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
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Offline Fidel

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Welcher Preis f. Ermittlung d. Abschlag / Verjährungsfrist
« Antwort #10 am: 08. Juni 2006, 14:56:49 »
Moin:

@Fricke

Zitat
Von mir stammt das Musterschreiben nicht. Keinesfalls bin ich der Verfasser.


Wann dürfen wir hier im Forum denn die "Fricke-Edition" des/der Musterschreiben(s) erwarten? ;-)

Gruß
Fidel

Offline RR-E-ft

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« Antwort #11 am: 08. Juni 2006, 15:03:31 »
@Fidel

Überhaupt nicht. Weshalb auch?

Wer ein Schreiben von mir haben möchte, kann mich entsprechend beauftragen.

Meine Adresse findet sich in der Anwaltsliste.

Ich tu es für Geld, um meinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Ich weiß nicht, wie es andere mit ihrem Beruf halten.
Bei mir ist es so. Arbeit ist kein Selbstzweck.

Sonst wird der schöne sonnige Tag auf der Terasse genossen mit spannender Lektüre, netten Gesprächspartnern, guter Musik etc oder einem Blick von den Jenaer Bergen über unsere schöne Flur.

http://www.sebastian-reuter.net/jenabilder.htm
http://www.jenpix.de/Landschaft/


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
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Offline karl

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Welcher Preis f. Ermittlung d. Abschlag / Verjährungsfrist
« Antwort #12 am: 08. Juni 2006, 15:31:31 »
Zitat von: \"RR-E-ft\"
@all

Von mir stammt das Musterschreiben nicht.
Keinesfalls bin ich der Verfasser.

Wer dieses inhaltlich vetreten möchte, ist mir nicht bekannt.

Rechtsanwalt


Hallo Herr Fricke,

ich wollte Ihnen da nichts böswillig unterstellen, aber das Word-Dokument vom 23.5.06 weist in seinen "Eigenschaften" als Autor "Thomas Fricke, Rechtsanwalt" aus.
Da hat sich wohl jemand Ihres guten Namens bedient.

Mit besten Grüßen

Karl

Offline RR-E-ft

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« Antwort #13 am: 08. Juni 2006, 15:51:01 »
@Karl

Nennen Sie mir bitte den korrekten Link zu dem Dokument, welches Sie meinen. Ich kann mich nicht erinnern, in jüngster Zeit ein Muster zur Verfügung gestellt zu haben.

Hier steht jedenfalls etwas anderes:

http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=631&file=dl_mg_1143550859.doc

Möglicherweise stammt ein ursprüngliches Word-Dokument von mir, welches später unautorisierte Veränderungen erfahren haben mag.

@energienetz

Lässt sich die Frage klären, warum ich als Autor in Schreiben ausgewiesen werde, wenn diese nicht von mir stammen?

Entsprechendes möge ggf. abgestellt werden, um keine Missverständnisse aufkommen zu lassen.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline karl

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