Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Neue Aufsätze zu §§ 307, 315 BGB bei Energiepreisen !!

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Lothar Gutsche:
@ RR-E-ft


--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Die Behauptung, es seien Entscheidungen \"im Namen der Energieversorger\" verkündet worden, hat deshalb aber keine Grundlage. Und auch wenn man die Rechtsprechung des Senats in diesen Fällen für nicht zutreffend hält, ist es ungehörig, von sogenannter \"Rechtsprechung\" zu reden.
--- Ende Zitat ---
Der VIII. Zivilsenat stützte sich in Randnummer 23 seiner Urteilsgründe auf die „Befürchtungen der Energieversorger“ vor einer Prozessflut und nicht auf „Befürchtungen der Justiz vor Aktenbergen“. Deshalb sehe ich das Urteil VIII ZR 138/07 vom 19.11.2008 immer noch „im Namen der Energieversorger“ und nicht „im Namen des Volkes“ gesprochen.

Im übrigen wäre es auch nicht vom Gesetz gedeckt, wenn Gerichte vor umfangreichen und arbeitsintensiven Problemen wie einer Billigkeitskontrolle flüchten könnten, indem sie den Anwendungsbereich des § 315 BGB einschränken. Die gerichtliche Bestimmung eines billigen Energiepreises gehört nach § 315 Abs. 3 BGB nun einmal zu den Aufgaben der Gerichte und damit zur Justizgewährpflicht. Damit sich nicht jeder Amtsrichter mit komplexen Fragen der Energiewirtschaft beschäftigen muss und dort billige Preise zu bestimmen hat, sollte der Richter im Interesse aller Beteiligten erkennen, dass er den Streitfall nach § 102 EnWG verweisen muss und damit das Problem an eine spezialisierte Kammer am Landgericht delegiert.



--- Zitat ---Original von RR-E-ft aus dem Beitrag vom 04.02.2010 21:35
Die obiter dicta- Entscheidungen des Senats VIII ZR 225/07, VIII ZR 56/08, VIII ZR 320/07, VIII ZR 81/08, VIII ZR 326/07 relativieren eine solche Sorge indes, weil der gleiche Senat eine gerichtliche Billigkeitskontrolle wohl auch in solchen Fällen zulassen möchte, wo gar kein Raum dafür ist, weil weder vertraglich ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB in Bezug auf die vom Kunden zu zahlenden Energiepreise vertraglich vereinbart wurde, noch sich ein entsprechendes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB aus einem Gesetz ergibt.
--- Ende Zitat ---
In allen Entscheidungen, die Sie hier zitieren, ging es um Vertragsbedingungen und Preisänderungsklauseln. Eine Billigkeitskontrolle wurde in keinem einzigen der genannten Verfahren durchgeführt. In keinem der Verfahren musste der VIII. Zivilsenat des BGH einen billigen Preis nach § 315 Abs. 3 BGB bestimmen. Es freut mich, wenn die Energieverbraucher dank Unwirksamkeit der Preisänderungsklauseln die Preiserhöhungen ihres Versorgers abwehren konnten und das sogar vom VIII. Zivilsenat bestätigt wurde. Doch im Kern haben all die von Ihnen angeführten Urteile nicht die Einschränkungen der Entscheidungen zu § 315 BGB beseitigt, die ich so heftig kritisiere.

Umgekehrt muss ich fragen: Wie oft wurde seit dem 19.11.2008 eine Billigkeitskontrolle von Energiepreisen in unteren Instanzen abgelehnt, weil sich Richter und Versorgungsunternehmen auf die BGH-Urteile VIII ZR 144/06 vom 28.3.2007 (Strompreis E.ON edis), VIII ZR 36/06 vom 13.6.2007 (Gaspreis Heilbronn) und VIII ZR 138/07 vom 19.11.2008 (Gaspreis Stadtwerke Dinslaken) stützten? All diesen Energieverbrauchern helfen die Rechte aus § 315 BGB nicht, oder sie wurden sehr stark zu ihren Ungunsten eingeschränkt. Die Einschränkung der Billigkeitsprüfung ist nicht mit Recht und Gesetz zu vereinbaren, wie meine beiden Beiträge zur Preissockel-Theorie und zum Kartellrechts-Verständnis des VIII. Zivilsenates zeigen. Dafür muss sich der VIII. Zivilsenat verantworten, und zwar strafrechtlich nach § 339 StGB, dienstaufsichtsrechtlich nach § 26 DRiG und verfassungsrechtlich nach Art. 98 Abs. 2 GG. Entsprechende konkrete Schritte wird der Verein Cleanstate in Kürze einleiten. Über Ergebnisse werde ich hier wie bereits angekündigt berichten, sobald Antworten der jeweiligen Amtsträger vorliegen.



--- Zitat ---Original von RR-E-ft aus dem Beitrag vom 04.02.2010 21:35
Immerhin werden nach Angaben des Branchenverbandes BDEW mehr Gaskunden als Sondervertragskunden bleiefert denn als grundversorgte Tarifkunden und bei den Stromunden dürfte die Zahl der grundversorgten Tarifkunden (hoffentlich) auch immer mehr abnehmen.
--- Ende Zitat ---
Laut Monitoringbericht 2009 der Bundesnetzagentur, siehe http://www.bundesnetzagentur.de/media/archive/17368.pdf, werden bei den Haushaltskunden [*]mit Gas ca. 42 % der Haushalte in der Grundversorgung beliefert (vgl. Abb. 116 auf Seite 235 im Monitoringbericht, wenn man dort die Grundgesamtheit auf die Haushaltskunden reduziert)
[*]mit Strom beliefert „ungefähr die Hälfte der Haushaltskunden über die Grundversorgung, welche die teuerste und am stärksten steigende Art der Elektrizitätsbelieferung darstellt“. (vgl. Seite 12 im Monitoringbericht)[/list] Diese Zielgruppe der grundversorgten Haushaltskunden ist nicht zu vernachlässigen. Bei den Betroffenen geht es um § 315 BGB, sie werden in ihren Rechten vom VIII. Zivilsenat des BGH gesetzeswidrig beschnitten.

Nach den von Ihnen zitierten Urteilen „VIII ZR 225/07, VIII ZR 56/08, VIII ZR 320/07, VIII ZR 81/08, VIII ZR 326/07“ gesteht der VIII. Zivilsenat auch Sondervertragskunden eine Billigkeitskontrolle zu. Damit werden sich sogar die Sondervertragskunden wieder mit § 315 BGB beschäftigen müssen und von den Einschränkungen getroffen, die in den drei kritisierten BGH-Urteilen VIII ZR 144/06, VIII ZR 36/06 und VIII ZR 138/07 geschaffen wurden.



--- Zitat ---Original von RR-E-ft aus dem Beitrag vom 04.02.2010 21:35
Und wenn es um die Frage der gerichtliche Billigkeitskontrolle Allgemeiner Tarife und die kartellrechtlichen Möglichkeiten der Letztverbraucher innerhalb zivilrechtlicher Auseinandersetzungen geht, dann haben diese Fragen grundsätzlich nichts mit der Frage der Inhaltskontrolle von Preisänderungsklauseln in Sonderverträgen zu tun. Das sind vollkommen verschiedene Baustellen.
--- Ende Zitat ---
Dem kann ich voll zustimmen. Doch mit meinen Fragen „Was nützt eigentlich die Kritik hier im Forum, wenn die Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats nicht am Maßstab der Gesetze gemessen und dann angegriffen wird? Welchem Kunden in der Grundversorgung helfen die unendlichen Diskussionen über unzulässige Preisanpassungsklauseln? Welchem Sondervertragskunden helfen die Feststellungen von Verstößen gegen § 305 BGB oder § 307 BGB, wenn er sich nach Kündigung des alten Tarifs einem neuen Vertragsangebot mit wirksamer Preisanpassungsklausel gegenübersieht?“ wollte ich auf eine bedenkliche Tendenz im Energienetz-Forum aufmerksam machen.

Die Tendenz geht dahin, sich seit etwa zwei Jahren fast nur noch mit Preisänderungsklauseln und Vertragsbedingungen zu beschäftigen, dafür aber § 315 BGB und den Preis immer mehr in den Hintergrund zu drängen. \"Zufällig\" besteht diese Tendenz seit der von mir kritisierten Rechtsprechung des VIII. Zivilsenates zu § 315 BGB. Die Diskussion um Preisklauseln ist zwar wichtig und führte auch zu vielen Erfolgen, selbst am VIII. Zivilsenat. Doch diese Erfolge sind nicht von Dauer. Denn irgendwann sind die Klauseln gerichtsfest und es stellen sich die grundsätzlichen wirtschaftlichen Fragen wie schon heute bei grundversorgten Kunden. § 315 BGB erfordert die Beschäftigung mit der absoluten Preishöhe, mit Kosten, mit Margen, mit preisbestimmenden Leistungskomponenten, und vielem mehr. Die Fragen zielen alle auf die inhaltliche Seite des Preises, seine Angemessenheit, seine Billigkeit. Die formaljuristischen Dinge, die hier rund um § 305 BGB, § 307 BGB und § 310 BGB seit längerem ausgiebig erörtert werden, helfen dann nicht weiter.

Die Diskussion zu § 315 BGB scheint mir, von einigen Ausnahmen abgesehen, in den Hintergrund getreten zu sein. Zu der von mir wahrgenommen Tendenz passt auch Ihr Hinweis, dass die Grundversorgung zu Gunsten der Sondervertragsverhältnisse immer mehr abnimmt. Das klingt für mich so, als ob die Fragen der Billigkeitskontrolle an Bedeutung verlieren. Dem ist nicht jedoch gerade auf längere Sicht nicht so, siehe oben. Die betriebs- und volkswirtschaftlichen Fragen der Energiepreise gehören wieder auf die Tagesordnung.


@ uwes
Ich habe keine 20 Jahre Erfahrung als Anwalt, ich bin nur Mathematiker mit einer betriebswirtschaftlichen Zusatzausbildung. Allerdings habe ich nicht zuletzt durch persönliche Begegnungen im Verein Cleanstate Fälle kennen gelernt, die meinen Glauben an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit mancher Richter zerstört haben. Bei gerichtlichen Streitigkeiten, in denen es um mehr als 1 Mrd. Euro geht, ist vieles jenseits der Gesetze möglich. Wenn Vermögen von mehr als 10 Milliarden Euro betroffen ist, ist praktisch alles denkbar, ab 100 Milliarden Euro ist immer die Regierung beteiligt und es herrscht reine Willkür.

Leider lässt sich ohne Propaganda in \"Bild-Zeitungs\" - Manier in unserer Medienwelt leider fast keine Aufmerksamkeit mehr erzielen. Die Pressemitteilung ist sicher nicht nach jedermanns Geschmack, doch die Aussagen aus der Pressemitteilung glauben wir alle belegen zu können. Unsere nächsten Schritte zu der sogenannten \"Rechtsprechung\" des VIII. Zivilsenats werden nichtöffentlich stattfinden und mit dem Respekt, den die von uns anzusprechenden Amtsträger verdienen.

Unabhängig von unserer Meinungsverschiedenheit zur Art der Pressemitteilung möchte ich mich bei Ihnen für das Urteil VIII ZR 314/07 vom 8.7.2009 bedanken. Denn den Leitsatz wie auch dessen Begründung habe ich in der 2. Instanz meines eigenen Zivilstreits mit den Stadtwerken Würzburg einbringen können, als ich mit einem Privatgutachten zum Trinkwasserpreis konfrontiert wurde. Das Thema Quersubventionierung ist auch für mich noch aktuell, allerdings werde ich dazu zahlungskräftige Partner in der Industrie suchen, die ganz besonders darunter leiden, dass der Staat mit der Versteigerung der CO2-Zertifikate ab 1.1.2013 den Strompreis extrem nach oben treibt.

Viele Grüße
Lothar Gutsche

RR-E-ft:
@Lothar Gutsche

Der BGH kann nur über Fälle entscheiden, wo Revision eingelegt wird und sich der Streit nicht anderweitig erledigt. Und deshalb betreffen nun einmal bisher nur BGH VIII ZR 36/06, VIII ZR 138/07 und VIII ZR 314/07 Tarifkundenfälle, weil ihm nur drei solcher Fälle vorlagen. Das kann sich ja niemand aussuchen.

In den Entscheidungen KZR 2/07, VIII ZR 225/07, VIII ZR 320/07, VIII ZR 56/08, VIII ZR 81/08 ...handelte es sich jeweils um Sondervertragskunden bzw. Klauseln in Sonderverträgen. Die Zahl überwiegt, weil einfach mehr solcher Fälle in die Revision gelangt sind.

Innerhalb solcher Entscheidungen hat der VIII. Senat seit BGH VIII ZR 225/07 die Auffassung vertreten, dass unter bestimmten Bedingungen auch Sondervertragskunden wie grundversorgte Tarifkunden einseitige Preisänderungen gerichtlich auf ihre Billigkeit kontrollieren lassen könnten, nicht die Preise selbst.  

Ich halte nicht (mehr) dafür, dass § 315 BGB bei Sondervertragskunden Anwendung finden kann, da zum einen weder vertraglich ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht in Bezug auf die zu zahlenden Preise eingeräumt wurde (BGH VIII ZR 36/06 Tz. 32), zum anderen wurde bei  Vertragsabschluss dabei - anders als bei grundversorgten Tarifkunden - im Rahmen der Vertragsfreiheit ein Preis vereinbart, der keiner Billigkeitskontrolle unterliegen kann. Die Vertragsfreiheit gestattet jedem Kunden, mit einem Anbieter siner Wahl einen Preis zu vereinbaren, den er für angemessen hält oder vom Vertragsabschluss Abstand zu nehmen. Der so vereinbarte Preis ist für beide Vertragsteile gleichermaßen bindend und trägt die Richtigkeitsgewähr kraft dieser Einigung in sich.

Ob ein solcher vereinbarter Preis nachträglich einseitig abgeändert werden kann, richtet sich regelmäßig allein danach, ob eine wirksame Preisänderungsklausel vereinbart wurde. Eine solche muss regelmäßig so transparent sein, dass es über die Berechtigung einer Preisänderung nicht erst zu einem gerichtlichen Streit kommen darf (vgl. BGH III ZR 247/06 Tz. 10 f., BGH KZR 10/03 unter II.6 jew. m.w.N.). Den Kunden wegen einer Preisänderung aufgrund einer AGB- Preisänderungsklausel auf eine notwendige gerichtliche Billigkeitskontrolle zu verweisen konterkarierte das Transparenzgebot des § 307 BGB deshalb vollends.   Siehste hier.

Wenn es darum gehen soll, Tarife gerichtlich auf ihre Billigkeit zu kontrollieren, so kann das nur die Grund- und Ersatzversorgung betreffen, nämlich die Bereiche, wo der Versorger gem. § 36 EnWG zugleich gesetzlich berechtig und verpflichtet ist, Allgemeine Preise zu bestimmen, mit denen er zudem seine Verpflichtung aus §§ 2 Abs. 1, 1 EnWG zu erfüllen hat. In diesem Bereich ist anerkannt, dass der Allgemeine Tarif gesetzlich an den Maßstab gebunden ist.

Black:
Der Aufsatz wird nach meiner Einschätzung aus folgenden Gründen nicht den gewünschten Erfolg haben:

1.
 Der Autor versucht sich an der wissenschaftlich juristischen Bewertung der BGH Rechtsprechung ohne selbst Jurist zu sein. Für Juristen ist das ungefähr so beachtenswert wie die Ausführungen eines Erich von Däniken für die wissenschaftliche Lehrmeinung zur Geschichte der Antike. Im Rahmen eines Rechtsstreites oder eines juristischen Aufsatzes ist der Artikel damit nicht zitierfähig.

2.
Der Autor kommt für sich zu dem Ergebnis, dass die Rechtsprechung des BGH einen falschen rechtlichen Ansatz verfolgt. Das ist zunächst legitim. Es gibt zu vielen Rechtsproblemen herrschende Meinungen und Mindermeinungen. Oder Meinungen des BGH und Gegenmeinungen der juristischen Literatur. Manchmal wandelt sich auch die herrschende Meinung.

Der Fehler besteht jedoch darin dem BGH eine abweichende Meinung nicht zuzugestehen, sondern gleich böswillige (und strafbare) Rechtsbeugung zu unterstellen, Parteilichkeit und unterschwellig vielleicht sogar Käuflichkeit. Damit wird weit über das Ziel hinausgeschossen. Der Autor outet sich hier als Laie, der nicht verstehen kann, das in unserem Rechtssystem unzutreffende Rechtsauffassung durch ein Gericht und strafbare Rechtsbeugung zwei verschiedene paar Schuhe sind. Es passiert in der Praxis sehr oft, dass ein höheres Gericht die Entscheidungen eines niedrigeren Gerichtes aufhebt, mit der Begründung das Recht sei erkennbar falsch angewendet worden. Nach der Logik des Autors müsste dann in jedem Fall einer erfolgreichen Berufung oder Revision zumindest ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes der Rechtsbeugung eingeleitet werden.

3.
Der Autor unterstellt dem BGH er sei „versorgerfreundlich“. Wenn dies tatsächlich der Fall wäre, würde der BGH nicht derart restriktiv gegen Preisanpassungsklauseln vorgehen (jüngst wieder bei EMB). Ein Gericht, dass zur Verhinderung einer „Prozessflut“ absichtlich versorgerfreundlich entscheiden wollte, könnte es am ehesten im Rahmen der schwammigen Kriterien des § 307 BGB tun und Preisanpassungsklauseln großzügig \"durchwinken\". Aber gerade hier entscheidet der BGH sehr kundenfreundlich.

4.
Der Artikel eskaliert. Bisher war es nur der böse Versorger, der angeblich das Recht nicht beachtet, nun sind es plötzlich auch schon die bösen Gerichte, die den Willen des Gesetzgebers nicht befolgen. Der Gesetzgeber ist aber die Politik, welcher von Kundenseite ja auch unterstellt wird nur im Interesse der Energiewirtschaft zu handeln. Wer ein solches Weltbild aufbaut steht schnell ziemlich einsam da.

nomos:

--- Zitat ---Original von Black
 Der Autor versucht sich an der wissenschaftlich juristischen Bewertung der BGH Rechtsprechung ohne selbst Jurist zu sein. Für Juristen ist das ungefähr so beachtenswert wie die Ausführungen eines Erich von Däniken für die wissenschaftliche Lehrmeinung zur Geschichte der Antike. Im Rahmen eines Rechtsstreites oder eines juristischen Aufsatzes ist der Artikel damit nicht zitierfähig.
--- Ende Zitat ---
@Black, Ihre Meinung ok, aber die stößt auf. Gesetze sind nicht in erster Linie für Juristen gemacht. Auch mal  Art. 20 GG lesen. Urteile erfolgen \"Im Namen des Volkes\", nicht im Namen der Juristen oder der Obrigkeit. Warum sind manche Juristen nur so überheblich?

Was gegen das Grundgesetz verstößt ist von vornherein nichtig. Jeder Bürger hat das Recht, sich damit auseinanderzusetzen und das Recht auf eine eigene Meinung, sie zu äußern und sich mit rechtsstaatlichen Mitteln zu wehren.

... und es gibt viele Juristen, ob alle Erich van Däniken kennen oder in der Lage sind sich mit dem \"Energieverbraucherrecht\" so qualifiziert und fundiert zu befassen?

Black:
@nomos

Juristen sind nicht überheblicher als jede andere Kaste von Fachleuten. Der Effekt tritt weder auf, weil ich es hier so schreibe, noch liegt es in meiner Macht das zu ändern.

Es ist auch gut sich damit auseinanderzusetzen, aber einen \"Skandal\" wie es sich der Autor ausmalt wird man damit nicht erzeugen.

Das liegt übrigens auch daran, dass der nichtjuristische Bürger immer den Drang verspürt gleich am GANZ GROSSEN Rad drehen zu wollen, wenn seine Auffassung vom Recht sich nicht durchsetzt.

Rechtsbeugung! Grundgesetz! Nichtigkeit! Verschwörung! Illuminaten! Bürgerkrieg!

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