Schreiben der BIFEP an den Wirtschaftminister Rheinland-Pfalz Herrn Hendrik HeringVertragsänderungen bei den Stadtwerken KreuznachSehr geehrter Herr Minister Hendrik Hering,
beigefügt (nachfolgend) erhalten Sie mein Schreiben vom 13.9.2006 an die Stadtwerke Kreuznach zur Kenntnis.
Hier werden den Kunden für den Gas-Sondervertrag A neue Verträge vorgelegt, nein besser gesagt „kalt untergeschoben“. Nach § 11 Satz 1 der „Bestimmungen zum Erdgas-Sondervertrag A“ bedarf es der schriftlichen Bestätigung beide Vertragspartner (siehe Anlage). Dergleichen wurde bereits so verfahren bei den Kunden des Energieclubs.
Die Stadtwerke Kreuznach begehen hier eindeutig Vertragsbruch !!
Außerdem wird in § 5.2 (Für den Verbrauchspreis gilt) neue Vertragssätze den Kunden untergeschoben, wörtlich:
„Sollten die vorstehend bezeichneten Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes nicht rechtzeitig zur Ermittlung des Verbrauchspreises für Gas zu den jeweiligen Terminen veröffentlicht werden uns somit nicht zur Verfügung stehen, so können für die fehlenden arithmetischen Mittel der Monatswerte für extra leichtes Heizöl Schätzwerte herangezogen werden. Die Schätzwerte für extra leichtes Heizöl (ohne Umsatzsteuer in Euro/hl sind in diesem Fall dem Öl- und Gaspreistelegramm der WIBERA, Wirtschaftsberatung AG, Wirtschaftsprüfungs-gesellschaft, zu entnehmen.“
Für uns Verbraucher ist einfach schlicht nicht mehr nachzuvollziehen, wie sich der Gaspreis zusammensetzt. Ich weise hier ausdrücklich auf das neueste Urteil des Amtsgerichtes Leipzig, Az.: 103 C 559/06 vom 29.8.2006, Entscheidungsgründe B) ab der Seite 10, insbesondere auf die Seite 14 und 15, hin.
Hier der Link:
http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=718&file=dl_mg_1156855183.pdfWas müssen wir uns als Kunden von den so genannten Letztversorgern wie Stadtwerke noch alles gefallen lassen, sehr geehrter Herr Minister?
Sind wir Versorger hilflos diesen Machenschaften der Stadtwerke ausgesetzt?
Für Ihre Antwort bedanke ich mich.
Anlage: Schreiben an die Stadtwerke KreuznachStadtwerke
Herrn Dietmar Canis
Postfach 2662
55515 Bad Kreuznach nachrichtlich:Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
Herrn Minister Hendrik Hering
Stiftstraße 9
55116 Mainz
Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz
Herrn Weinreuter
Gymnasialstraße 4
55116 Mainz
Ihr Schreiben vom 16.8.2006
Ihre Preiserhöhung zum 1.10.2006
Meine Schreiben vom 16.9.04, 30.9.04, 27.12.2004, 2.4.2005, 2.7.2005, 2.10.2005, 1.1.2006, 19.2.2006 und 4.4.12006
Kundennummer 21204XXX
Sehr geehrter Herr Dietmar Canis,
bezugnehmend auf Ihr Schreiben Az.: Vt./JF vom 16.8.2006 rüge ich dieses wie folgt:
Zur Vertragsänderung:Mit diesem Schreiben legen Sie mir als Kunden eine eklatante Vertragsänderung des, nach Ihrer Auffassung, bestehenden Gas-Sondervertrag A vor. Ich mache darauf aufmerksam, dass ich, entgegen Ihrer Auffassung, noch immer Mitglied im Energieclub bin, da dieser von Ihnen rechtsunwirksam und vertragsverletztend im Februar 2005 gekündigt wurde, dies nur nochmals am Rande erwähnt.
Unabhängig dieser Tatsache widersprechen Sie sich Ihren eigenen „Bestimmungen zum Vertrag Kreuznach Stadt-Gas“ als auch in „Bestimmungen zum Erdgas-Sondervertrag A“. Die Formulierung im § 25 der „Bestimmungen zum Vertrag Kreuznacher Stadt-Gas“ als auch im § 11 der „Bestimmungen zum Erdgas-Sondervertrag A“ lauten wie folgt im Satz 1:
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch beide Vertragspartner.
In Ihrem Schreiben vom 16.8.2006 dagegen schreiben Sie wörtlich:
Was müssen Sie tun?
Bitte nehmen Sie die neuen, als Anlage beigefügten Vertragsbedingungen zu Ihren Akten. Ansonsten sind von Ihnen keine Aktivitäten erforderlich.
Damit begehen Sie Vertragsbruch. Ich behalte mir rechtliche Schritte gegen die Stadtwerke vertreten durch durch den Geschäftsführer Dietmar Canis vor.
Diese Formulierungen sind nicht neu. Sie finden sich bereits in den bisher bestandenen Verträgen Kreuznacher Energiepaket (Gas) mit Stand 03/2005 als auch in dem Gas- Sondervertrag vom 26.10.1992.
Es ist somit zwingend erforderlich, dass die vorgelegten bestimmenden Vertragsänderungen hinsichtlich gerade der Preisänderungsklauseln des § 19 (Energieclub) und § 5 (Sondervertrag A) Preisänderungsklauseln gegenseitig schriftlich bestätigt werden müssen.
Ich betrachte daher Ihr Begehren auf Vertragsänderung aus den vorgenannten Gründen für unwirksam.
Dazu möchte ich Sie insbesondere auf das Urteil des Amtsgerichtes Leipzig, Az.: 103 C 559/06 vom 29.8.2006 hinweisen.
Das AG hat festgestellt, dass die vorgenommene Erhöhung des Arbeitspreises Erdgas unwiksam ist. Nach Auffassung des Gerichtes wird entgegen den Geboten von Treu und Glauben verwendete Formulierung der Preisklausel der Verwender unangemessen benachteiligt. Angesichts dieser nicht hinreichend konkretisierten Formulierung, insbesondere zum Ausmaß etwaiger Preisänderungen, obliegt es nämlich dem Belieben der Beklagten, ob, wann und in welcher Höhe eine Änderung der Preise vorgenommen werden darf.
Zur Preiserhöhung:Ich halte die von Ihnen beabsichtigte bzw. verkündete Erhöhungen der Energiepreise, hier insbesondere für Gas zum 1.10.2006, sowie auch alle künftigen Preiserhöhungen, sowie die Höhe ansich der Preise/Tarife aller Einzelpreise für Strom, Gas und Wasser für unbillig gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB und berufe mich auf deren Unverbindlichkeit.
Ich fordere Sie auf, mir Ihre Berechtigung zur einseitigen Preisanpassung nachzuweisen. Ich verweise auf die Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit von Preisklauseln.
Insbesondere fordere ich Sie weiter auf, mir die Erforderlichkeit und die Angemessenheit aller Einzelpreise/Tarife für Strom, Gas und Wasser durch nachvollziehbare und prüffähige Offenlegung Ihrer Kalkulationsgrundlagen nachzuweisen. Ich halte also nicht nur die Preiserhöhugnen für unbillig, sondern die Höhe der Preise für Strom, Gas und Wasser ansich. Zur Wirkung des Unbilligkeitseinwandes verweise ich auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2003, 3131 f.; LG Köln, RdE 2004, S. 306 und Entscheidung vom 5. Juli 2005, X ZR 60/04).
Weil der Einwand der Unbilligkeit die Nichtfälligkeit des Anspruchs zur Folge hat, möchten Sie von Mahnungen, Sperrandrohungen etc. absehen. Die für den Kunden immer mit einem Übel verbundene Versorgungseinstellung darf als Druckmittel nur eingesetzt werden, um berechtigte Forderungen durchzusetzen. Wenn durch den Einwand der Unbilligkeit die Berechtigung einer Forderung gerade offen ist, ist schon die Androhung im Rahmen der geltenden Gesetze unzulässig und kann strafbar sein.
Es ist Ihnen verboten, ein eventuelles Guthaben aus anderen Sparten oder Kundennummern mit der Tariferhöhung zu verrechnen, Guthaben in anderen Sparten sind also voll ohne Verrechnung auszuzahlen. Es ist Ihnen verboten, Abschläge des laufenden Jahres mit Nsachfortderungen aus den vorgegangenen Jahren zu verrechnen.
Eine eventuelle Nachzahlung erbringe ich selbständig.
Unbillig ist insbesondere, dass Sie Ihre bereits in der Vergangenheit üppige Gewinne auf meine Kosten sichern und erhöhen wollen (siehe Haushaltsplan der Stadt Bad Kreuznach 2006). Darin werden 11% Gewinn nach Steuer ausgewiesen. In 2005 werden Sie 3,4 Mio. € gemäß des Gewinnabführungs-vertrages an die BGK abgeführt. Allein in der Sparte Wasser und Wasser ist ein Lebensmittel, sollen die Stadtwerke nach Haushaltsplan der Stadt Bad Kreuznach in 2005 einen Gewinn von 20% machen.
Dies ist für einen Versorger, der für die Daseinsvorsorge da ist, zu hoch, unbillig und schlicht unverschämt!
Dieses Schreiben wollen Sie in einem Prozess dem Gericht vorlegen, um nicht Gefahr zu laufen, einen falschen Sachverhalt vorzutäuschen.
Den Erhalt dieses Schreibens bitte ich Sie kurzfristig schriftlich zu bestätigen.