In keinem Falle sollte man in einem Vertragsangebot Änderungen vornehmen und den geänderten Vertragstext unterschrieben zurücksenden !!!
Die gilt als Ablehnung des Angebotes des Versorgers zum Vertragsabschluss verbunden mit einem neuen Angebot an diesen, § 150 II BGB.
Das gefährliche liegt nun darin, dass man selbst dem Versorger den neuen Vertrag anbietet, den dieser annehmen kann.
Es handelt sich dann auch schon nicht mehr um ein von diesem vorformuliertes Vertragsformular (AGB), so dass die kundenschützende AGB- Kontrolle (§§ 305 ff , 307) entfällt !
Man kann sich schließlich nicht über Regelungen in einem Vertrag beschweren, deren Abschluss man selbst angeboten hat....
Ehrlich gesagt:
Dümmer könnte es gar nicht laufen!!!
Vorbehaltserklärungen wird man wenn auf einem gesonderten Schreiben zu vermerken haben, wobei die Schwierigkeit darin liegen dürfte, nachzuweisen, dass dieser Vorbehalt zeitgleich oder vor dem unterschriebenen Vertragstext beim Versorger eingegangen ist.
Schon der Vorbehalt selbst könnte § 150 II BGB auf den Plan rufen.
Es ist der Allgemeine Teil des BGB, dort §§ 145 ff., welcher große Probleme bereiten könnte.
@Cremer
Um auf die Nase zu fallen, braucht man sicher keinen anwaltlichen Rat.
Entweder Jurastudium schnell nachholen oder sich ab jetzt und in der Zukunft bitte aller Aussagen zu rein rechtlichen Fragen enthalten.
"Gut gemeint" kann richtigen Schaden stiften.
Darauf kann man nicht jeden Tag neu hinweisen.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt