Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: ENSO Erdgas GmbH  (Gelesen 46750 mal)

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Offline Renhuppel

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ENSO Erdgas GmbH
« Antwort #15 am: 13. Juli 2006, 02:15:40 »
Hallo zusammen.

Ich bin gezwungenermaßen langjähriger Kunde der ENSO und seit dem Vorjahr Verweigerer der exorbitanten Preiserhöhungen.
Da ich mir nie verkneifen konnte auf jeden Brief zu antworten, richtige Schmöker mit allen möglichen Auszügen aus Gerichtsurteilen
damit die was zu lesen haben, ergab sich so ein reger Schriftverkehr, wobei ich die Sammlung der üblichen Argumente,
inklusive dem Vorschlag ich solle doch bitte erst zahlen und danach "eventuelle Einwände im Rahmen eines
Rückforderungsprozesses geltend machen" :lol:, fast komplett habe.


Deshalb war ich natürlich hocherfreut über das Urteil vom LG Dresden. Denn damit zahle ich derzeit den Preis wie in diesem Urteil
genannt. Doch gestern dachte ich, mich streift ein Bus. Erhielt ich doch eine Mahnung mit Gebühren von der ENSO und als ob das
noch nicht reicht gleich die Drohung einer Gassperre dazu (ohne Datum). Mir fällt dazu nur ein Begriff ein, Dummdreist.
Möchte mal wissen ob es gängige Praxis bei der ENSO ist selbst Gerichtsurteile zu ignorieren, oder ich nur mein Maul zu weit
aufgerissen habe. Meine Antwort ist jedenfalls etwas schärfer, aber gepflegt, ausgefallen.

Auf ein Neues

Offline RR-E-ft

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ENSO Erdgas GmbH
« Antwort #16 am: 13. Juli 2006, 11:58:38 »
@Renhuppel

Enso wollte zu dem Urteil des LG Dresden wohl keine Stellungnahme abgeben, bevor denen die Urteilsbegründung vorliegt.

Mittlerweile müsste sie dort angekommen sein, weil wir diese ja auch schon haben und kennen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Mahnungen sind nicht verboten. Den Hinweis auf eine mögliche Versorgungseinstellung sollte man sich allerdings dabei verkneifen.

Für Verbraucher gilt:

Nicht aufregen.

Alles in Ruhe weiterlaufen lassen.

Selbst wenn das Urteil des LG Dresden keinen Bestand haben sollte, wovon ich nicht ausgehe, da es sehr gut begründet ist, besagt das Urteil des OLG Karlsruhe, dass es auch bei Sondervertragskunden ohne nachvollziehbaren und prüffähigen detaillierten Nachweis gerade keine fälligen Zahlungsansprüche des Gasversorgers gibt.  



Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Renhuppel

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ENSO Erdgas GmbH
« Antwort #17 am: 14. Juli 2006, 00:46:54 »
n\'Abend,

wie erfahre ich eigentlich wann ein Urteil rechtskräftig geworden ist?
Und welches Az. hat das Karlsruher Urteil?

Enso habe ich jetzt geantwortet das Sie entweder die Preiserhöhung einklagen sollen oder meine gekürzte Zahlung akzeptieren.
Und das ich für einen weiteren Schriftwechsel keine Veranlassung mehr sehe.
Werde mir zur Sicherheit aber trotzdem die Vorlagen runterladen damit ich sie gleich parat habe. Ansonsten bin ich die Ruhe in Person

M.f.G.

Offline RR-E-ft

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ENSO Erdgas GmbH
« Antwort #18 am: 14. Juli 2006, 11:58:46 »
@Renhuppel

Wenn man nicht Partei ist, erfährt man allenfalls durch Presseveröffentlichungen oder durch eine Nachfrage bei Gericht, ob die Entscheidung rechtskräftig wurde.

Zum OLG Karlsruhe findet man in dem Thread einen Weg zu der gesamten Entscheidung.

Diese enthält das Aktenzeichen auf der ersten Seite oben.

Im Übrigen ist es in dem Beitrag auch genannt.

Mehr geht nicht mehr:

http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=3660

Das Urteil war hier schneller veröffentlicht als sonst wo mit Ausnahme der beteiligten Kollegen.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline wolters

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ENSO Erdgas GmbH
« Antwort #19 am: 27. August 2006, 00:42:33 »
Einstellung der Versorgung ?!

Hintergrund:

Seit Juni letzten Jahres habe ich die Unbilligkeit der Preiserhöhungen und des Gesamtpreises an sich nach § 315 BGB eingewandt.
Die Jahresendabrechnung im April 2006 berücksichtigte nicht meine Einwände, verlangte eine höhere Nachzahlung, erhöhte die Abschläge und verwies auf das "bequemere Abbuchungsverfahren" (seit 1996 liegt aber Einzugsermächtigung vor, die auch mit meiner Begrenzung seit Monaten genutzt wurde).

In meinem Antwortschreiben wies ich erneut auf die Unbilligkeit sowie die Nichtfälligkeit der Ansprüche bei § 315 BGB hin, beschränkte erneut die Einzugsermächtigung und machte eine Gegenrechnung mit einer geringeren Jahresnachzahlung auf. Ich verwies auf die vorliegende Einzugsermächtigung und deren vertragliche Vereinbarung per Gaslieferungsvertrag.

Mit Schreiben vom 10. Mai wurde meine "Kürzung" als nicht rechtens dargestellt und ich aufgefordert, den Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Auf die Einzugsermächtigung wurde nicht eingegangen.
Danach erhielt ich - außer einer Gaspreisänderung/-senkungnachricht - keine Schreiben mehr von der ENSO.

Abgebucht wurde aber auch nicht mehr.

"Einstellung"-Schreiben:

Am 22.8. kam nun ein Schreiben mit der Überschrift "Einstellung der Versorgung", dass auf eine - angebliche - "Mahnung und mögliche Versorgungseinstellung" verwies (die ich aber nie erhalten habe). Offene Forderungen seien die - erhöhte - Endabrechnung, die Abschläge von Mai bis August sowie die Mahnkosten vom 22. Mai 2006 - insgesamt ca. 600 Euro.
Es heißt weiter: " Sie können die Einstellung der Versorgung abwenden wenn Sie sofort den geforderten Betrag zahlen und die Zahlung nachweisen. Ansonsten ist unser Mitarbeiter angewiesen, den fälligen Betrag zzgl. Inkassokosten ... entgegenzunehmen oder die Versorgung einzustellen.
Sollten Sie zwischenzeitlich überwiesen haben, ... , damit bereits eingeleitete Maßnahmen zurückgestellt werden können.
WIr machen darauf aufmerksam, dass nach Versorgungseinstellung Kosten für die Wiederinbetriebnahme in Höhe von 59,16 Euro zu zahlen sind."



Das Mahnschreiben habe ich jedoch nie erhalten und auch kein mögliches Schreiben mit Fristsetzung für Versorgungseinstellung.

Ich würde jetzt ein Fax an die ENSO und nachrichtlich an das Wirtschaftsministerium schicken, mit folgendem Inhalt:
- Verweis auf meine Unbilligkeitseinwände und damit Nichtfälligkeit der Ansprüche
- Hinweis, dass Sperrandrohungen strafbar sein können,
- schriftliche Rücknahme der Sperrandrohung
- Einzugsermächtigung liegt vor (seit 1996 und bis März/April 2006 genutzt)
- Mahnschreiben nicht erhalten und Aufforderung, mir dieses und mögliche andere umgehend in Kopie zu zusenden
- vorsorglich Hausverbot
- als Entgegenkommen meinerseits einmalig die Überweisung der geminderten Endabrechnung und nicht eingezogenen Abschläge
- weiterhin Einzugsverfahren wie vertraglich vereinbart

Reicht dies oder muss noch an anderes gedacht werden?

Alles Gute!

Wolters

Offline Monaco

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ENSO Erdgas GmbH
« Antwort #20 am: 27. August 2006, 16:59:12 »
@Wolters

Hatte Ihr Versorger zuvor versucht, den (von Ihnen widersprochenen) vollen Jahresbetrag einzuziehen?
Hatten Sie je zuvor einen Lastschrifteinzug zurückbuchen lassen?
Oder hatte Ihr Versorger einfach nur versäumt, vergessen oder aus Angst vor einer Lastschriftrückgabe keine weiteren Beträge mehr von Ihrem Konto abgebucht?
Ist das Lastschriftverfahren Voraussetzung für Ihren aktuellen Tarif?
Hat Ihr Versorger diesen vielleicht zwischenzeitlich gekündigt - und Sie zukünftig in das "Überweisungsverfahren" einsortiert?

So wie Sie den Fall schildern, besteht derzeit noch eine Lastschriftvereinbarung, von der ihr Versorger (warum auch immer) kein Gebrauch macht und im Zuge der fehlenden Geldeingänge nun die Versorgungseinstellung androht.

Bei uns war es so ähnlich. Nach einem klärenden Telefonat kam ein Entschuldigungsschreiben. Natürlich war die Technik schuld.

Fragen Sie doch mal bei Ihrem Versorger nach, ob es ihm recht wäre, wenn die "Abklemmaktion" live im Fernsehen übertragen würde. Spätestens das dürfte dort zum nachdenken anregen...

Die von Ihnen vorgesehenen Maßnahmen sind sicher zunächst ausreichend. Falls Ihr Versorger danach nicht einlenkt - was jedoch kaum anzunehmen ist - brauchen Sie wahrscheinlich dann doch professionelle Hilfe.

Mit freundlichen Grüßen

Monaco.

Offline wolters

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ENSO Erdgas GmbH
« Antwort #21 am: 27. August 2006, 22:37:39 »
@ Monaco

ENSO hat weder versucht ihren / meinen Betrag abzubuchen noch hatte ich vorher oder nachher jemals zurückbuchen lassen.

Eine Einzugsermächtigung ist Voraussetzung des S 1-"Sondervertrages" für Heizungskunden (dessen Preisgleitklausel vom LG Dresden für nichtig erklärt wurde). Gekündigt wurde mir auch nicht.

Im Dezember erhielt ich mal ein - ominöses - Schreiben: "wir bestätigen die mit Ihnen getroffene Vereinbarung" zur Barzahlung. Mein Widerspruch dagegen (Barzahlung wurde niemals vereinbart), führte zur - ununterbrochenen - weiteren Abbuchung.

Wie im letzten Beitrag erwähnt, stand in der Jahresendabrechnung wieder ein Satz ("Wenn Sie das bequemere Abbuchungsverfahren wünschen, ..."), worauf ich wiederum auf die vertraglich vereinbarte Einzugsermächtigung verwies und meine Gegenrechnung aufmachte.
Diesen Betrag und die weiteren Abschläge wurden anscheinend "vergessen" abzubuchen.

Alles Gute!

Wolters

P.S.: Bei einem anderen mir bekannten Kunden wurde zuviel abgebucht, was er wieder zurückbuchen ließ.

Offline Monaco

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ENSO Erdgas GmbH
« Antwort #22 am: 28. August 2006, 15:06:35 »
@Wolters

... und die eigene Vergesslichkeit/Unfähigkeit soll nun darin münden, dass Ihnen das Gas abgedreht wird. Ist ja ein ganz besonders starkes Stück!

Wie gesagt, rufen Sie dort noch einmal an und es wird sich bestimmt so einiges klären. Möglicherweise verhält es sich mit Ihrem Versorger jedoch auch wie im Tierreich: In die Enge getrieben, wird so mancher Friedfertige auch mal aggressiv.

Wenn Ihr Fall so klar ist, könnten Sie ja auch einmal um ein Gespräch beim Geschäftsführer bitten. Glauben Sie nicht auch, dass man dann bereits mindestens 2 Etagen niedriger in zuvorkommende Emsigkeit verfällt und nach Erklärungen sucht, wofür die "arme Technik" wieder herhalten muss ...


In diesem Sinne

mit freundlichen Grüßen

Monaco.

Offline wolters

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ENSO Erdgas GmbH
« Antwort #23 am: 29. August 2006, 22:40:10 »
@ Monaco

Vergesslichkeit scheint es eher weniger zu sein. Auf meine Einzugsermächtigung habe ich immer im Fettdruck hingewiesen. In der letzten Antwort wurde gar nicht darauf eingegangen, sondern nur meine Zahlungsverpflichtung erwähnt.

Telefonate mache in eigentlich nicht mehr. Sie hatten im letzten Jahr wenig Klarheit gebracht, da ich diametral unterschiedliche Antworten erhielt. Schriftlich ist es zumindest eindeutig.

Alles Gute!

Wolters

Offline wolters

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ENSO Erdgas GmbH
« Antwort #24 am: 01. September 2006, 22:08:13 »
Rücknahme der "Einstellung der Versorgung"


Heute kam ein höfliches Schreiben der ENSO Erdgas, dass sie den Sachverhalt bedauern und die "Einstellung der Versorgung" zurücknehmen inkl. aller damit verbundenen Kosten.

Der monatliche Abschlag (Preisbasis 10/2004) wird ab Oktober wieder eingezogen. Als Entgegenkommen meinerseits hatte ich angeboten, die letzten Monatsabschläge sowie die von mir berechnete Jahresabrechnungsdifferenz zu überweisen.

Die Kopie eines Mahnschreibens vom 22.5.06 wurde mir zugesandt, welches ich allerdings nicht erhalten hatte.

Alles Gute!

Wolters

Offline Monaco

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ENSO Erdgas GmbH
« Antwort #25 am: 04. September 2006, 11:59:10 »
@wolters

Immerhin akzeptiert man bei Ihnen offensichtlich die begrenzte Einzugsermächtigung. Dies ist lange nicht überall der Fall. Manchen Kunden hat man wegen einer begrenzten Einzugsermächtigung auch schon einmal den Tarif gekündigt. Daher können Sie mit dieser Entscheidung sicher gut leben. Einige Versorger lenken eben ein, bevor noch größeres Unheil droht ...

Mit freundlichen Grüßen

Monaco.

Offline RR-E-ft

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ENSO Erdgas GmbH
« Antwort #26 am: 27. September 2006, 15:37:31 »

Offline gerpie

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« Antwort #27 am: 27. September 2006, 16:34:43 »
Es ist nicht so, daß im Vertrag Erdgas-Vario eine Preisanpassungsklausel fehlen würde

http//fotos.web.de/gerpiewei/Erdgasvario/Erdgasvario1
http//fotos.web.de/gerpiewei/Erdgasvario/Erdgasvario2

Gruß Gerhard

Offline gerpie

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« Antwort #28 am: 27. September 2006, 16:37:03 »
moment, hat noch nicht so geklppt, wie es sollte

Offline gerpie

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ENSO Erdgas GmbH
« Antwort #29 am: 27. September 2006, 16:47:17 »
Nochmal
[img)http//fotos.web.de/gerpiewei/Erdgasvario/Erdgasvario1.jpg[img]

 

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