ENSO Erdgas hat noch nicht auf den Einwand bei der Jahresabrechnung reagiert.
Heute kam ein Schreiben vom 27.4. an, dass sich auf den (erneuten) Widerspruch gegen die Preiserhöhung von Anfang April bezieht:
Argumente:
1) Mitteilung des Vorlieferanten über Gaspreiserhöhung einsehbar, prüfbar und damit nachvollziehbar.
2) § 315 BGB nicht anwendbar, da keine lt. Rechtsprechung geforderte Monopolstellung, da Erdgas auf dem Wärmemarkt im Substitutionswettbewerb, mithin also ein Marktpreis ist.
Alles Gute!
Wolters
P.S.: Das Argument, dass die Kartellbehörde die Gaspreiserhöhung nicht beanstandet hat, wurde bereits im Dezember \'05 gebracht, bei anderen aus der Umgebung erst vor kurzem - zusammen mit Verweis auf die (unwirksame) Preisgleitklausel ("Gaspreisänderung, falls Vorlieferant erhöht") auch bei Reaktion auf deren Einwand zur Jahresabrechnung.