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Yello Strom GmbH

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bienenblues:
@all,

Ich bin immer noch am checken ob bei Yello ein Widerspruch Sinn macht. Yello ist die Tochter des Netzbetreibers und somit quasi der Grundversorger. Ob diese Einschätzung richtig ist weiss ich nicht?  

Macht dann Widerspruch Sinn?

Auf welches Preisniveau?



@Monaco,

danke für die infos.

BB

Monaco:
@bienenblues

Ob ein Widerspruch Sinn macht oder nicht, müssen Sie sich selbst beantworten. U.U. wird Sie Yello danach verabschieden. Dieses Risiko - wenn es überhaupt eines ist - müssen Sie schon in Kauf nehmen.

Die Frage nach dem Preisniveau hängt davon ab, zu welchen Konditionen Sie den Vertrag abgeschlossen haben. Sie könnten rein theoretisch bis zum Anfangspreis zurück gehen.

Beachten Sie jedoch in jedem Fall, dass Sie Widerspruch nach §307 BGB einlegen müssen.

Nur soviel zum Schluss. Wenn Yello Sie kündigt, fallen Sie, wenn Sie keinen anderen Versorger wählen, zu Ihrem Grundversorger zurück. Sie bleiben also EnBW treu. Allerdings mit der Folge, dass Sie im Allgemeinen Tarif zunächst einmal nur das zahlen müssen, was derzeit fällig ist - nämlich gar nichts. Hier greift dann jedoch wieder §315 BGB.

Die Entscheidung, ob Sie kämpfen wollen oder nicht, können nur Sie allein treffen. Allerdings erhalten Sie hier teilweise umfangreiche Hilfe und stehen am Ende nicht allein.

Mit freundlichen Grüßen

Monaco.

kamaraba:
@bienenblues

Yello ist zwar eine 100%ige Tocher von EnBW, aber selbständig und definitiv
nicht Ihr Grundversorger.
Sie können sich zwar schriftliche Scharmützel liefern, aber dazu wäre mir
die Zeit zu schade.

Gruss aus der EnBW-Hauptstadt Karlsruhe
www.faire-energiepreise.de

bienenblues:
@Monaco,

wie meinst du das (dass Sie im Allgemeinen Tarif zunächst einmal nur das zahlen müssen, was derzeit fällig ist)

Danke.

Monaco:
@bienenblues

Es ist so, wie ich es geschrieben habe.

Bei Yello Strom sind Sie Sondervertragskunde. Hatten sich also irgendwann einmal auf einen Preis geeinigt. Diese Preis ist zu bezahlen. Allerdings auch nur dieser. Denn es ist mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Pkt. 7 der Yello-AGB, unwirksam ist. Alle Preiserhöhungen wären damit nichtig! Alle anderen Vertragsbestimmugen bleiben dadurch jedoch unberührt. Zumindest so lange, bis einer von beiden Partnern den Vertrag kündigt.

Wenn Sie jetzt zu Ihrem Grundversorger EnBW "zurückfallen", unterschreiben Sie erst gar keinen Sondervertrag, weil Sie ja wissen, dass a) die Preise zu hoch sind und b) die Preisklausel Sie benachteiligen könnte. Damit werden Sie in der Grundversorgung mit Strom beliefert. Den Preisen der Grundversorgung widersprechen Sie von Anfang an, mit der Folge, dass diese bis zu einem entsprechenden Nachweis (Kalkulation) unverbindlich sind. Unverbindliche Preise sind nicht fällig.
Nach neuer StromGVV muss Sie Ihr Versorger beliefern, auch wenn Sie Einspruch nach - diesmal §315 BGB - eingelegt haben.

Bis Ihnen Ihr neuer Versorger die Angemessenheit seiner Preise nachgewiesen hat, ist zunächst einmal nichts fällig. Oder wissen Sie, wie hoch ein angemessener Preis wäre? Natürlich könnten Sie auch irgend einen Betrag bezahlen. Aber das löst das grundsätzliche Problem nicht!

Auch wenn Yello und EnBW einem Konzern zugehören, sind Sie in Bezug auf Ihren Vertrag eigenständig. Eine Kündigung durch Yello hätte damit nichts mit Ihrem Grundversorger zu tun. Ganz im Gegenteil. Der EnBW-Konzern bekäme von Ihnen nach jetzigem Stand immer noch einen Großteil Ihrer Forderungen. Bei einer Yello-Kündigung vorübergehend vielleicht gar nichts mehr.

In Ihrem Fall würde man sich die Kündigung möglicherweise nicht so ganz leicht machen. Inzwischen dürften sich die Folgen nämlich auch bis zu EnBW bzw. Yello herumgesprochen haben...

Mit freundlichen Grüßen

Monaco.

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