Energiepreis-Protest > Yello Strom GmbH
Yello Strom GmbH
Monaco:
Auszüge aus den AGB der Yello Strom GmbH:
Punkt 7: Darf Yello die Preise während der Vertragslaufzeit ändern?
Yello ist berechtigt, Änderungen der gesetzlichen Mehrwertsteuer an Sie weiterzugeben. Ferner ist Yello jederzeit berechtigt, die Preise an die gegenüber Neukunden geforderten Entgelte anzupassen. Yello wird Sie spätestens 8 Wochen im Voraus über eine Preisanpassung informieren. Bei einer Preiserhöhung haben Sie das Recht innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Information mit einer frist von einem Monat zum Monatsende schriftlich zu kündigen.
Friss oder stirb!
Kann eine derartige Preisanpassungsklausel überhaupt Bestand haben? Obwohl sie auf den ersten Blick bestimmt ist (Preise der Neukunden) scheint die Ermittlung dieser Preise auf willkürlicher Basis (unbestimmt) zu erfolgen. Damit könnte die ganze Klausel unbestimmt und damit unwirksam sein.
Kann Yello verlangen, dass der Kunde für den Fall kündigt, dass der neue Preis ihm nicht passt. Oder ist die "Umgehung" des §315 BGB (aus Sicht Yello) hier nicht so ohne weiteres möglich?
Ist die Kündigungsfrist möglicherweise nicht angemessen, weil nach Preiserhöhung lediglich eine 2-wöchige Kündigungsfrist (sonst 4 Wochen) eingeräumt wird? Zudem scheint die Wechselfrist zu einem neuen Versorger (mind. 6 Wochen) selbst bei Ausschöpfung der verkürzten Kündigungsfrist kaum mehr haltbar.
Mit freundlichen Grüßen
Monaco.
RR-E-ft:
@Monaco
Wer bestimmt denn die Preise, die für Neukunden gelten?
Schon haben Sie die Lösung.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Monaco:
@RR-E-ft
Genau auf diese Frage läuft das Ganze hinaus ...
Wenn es so einfach wäre mit einem \"Zwischenmodell\" eine bestimmte Preisanpassung zu erreichen, die im Grunde auf einer unbestimmten (willkürlichen ...) Basis beruht, würde eine solche Klausel wohl in jedem (Versorgungs)vertrag stehen.
Mit freundlichen Grüßen
Monaco.
Monaco:
Yello meldet sich 7 Wochen nach dem letzten Preiswiderspruch zu Wort:
Ihr Widerspruch zur Preisanpassung
Guten Tag ...,
ich bedanke mich für Ihr Schreiben vom .... Für die verspätete Beantwortung Ihres Anliegens entschuldige ich mich in aller Form. Gerne erläutere ich Ihnen, weshalb die von Ihnen verlangte Billigkeitskontrolle nach §315 BGB auf unsere Preise keine Anwendung findet.
Nach ständiger Rechtsprechung findet §315 BGB auf Tarife von Monopolunternehmen für Leistungen der Daseinsvorsorge Anwendung. Dahinter steht der Gedanke, dass jeder auf diese Leistung zwingend angewiesen ist und gerade nicht auf einen anderen Anbieter ausweichen kann.
Im Umkehrschluss bedeutet dies aber auf Märkten mit Wettbewerb und Wahlmöglichkeiten, dass §315 BGB weder direkt noch analog anwendbar ist. Auf dem Strommarkt besteht Wettbewerb. Jeder Kunde kann zu dem Anbieter seiner Wahl wechseln.
Aufgrund dieser Wettbewerbssituation können auch Sie Ihren Stromlieferanten wechseln. Daher kann §315 BGB hier keine Anwendung finden. Diese Rechtsauffassung vertreten auch mehrere Gerichte (z.B. AG Potsdam - 33 C 433/04, LG Kiel 14 0 Kart 191/02, LG Magdeburg - 36 0 2 /03).
Außerdem tritt ausweislich des Gesetzeswortlautes der §315 Abs. 1 BGB die Rechtsfolge - Entgeltbestimmung nach billigem Ermessen - nur im Zweifel ein. Diese Rechtsfolge tritt also gerade dann nicht ein, wenn die Vertragspartner einen anderen Maßstab vereinbart haben. In der zwischen uns vertraglich vereinbarten Preisanpassung ist bestimmt, dass wir die Preise an das aktuelle Preisniveau anpassen können, das wir mit unseren Neukunden vertraglich vereinbaren. Einziger und alleiniger Maßstab für eine Preisanpassung ist damit das aktuelle Preisniveau unserer Neukunden.
Somit besteht aber gerade kein Zweifel über die Kriterien für eine Preisanpassung. Daher kann hier auf das so genannte billige Ermessen nicht zurückgegriffen werden.
Deshalb teile ich Ihnen mit, dass wir Ihren Widerspruch nicht akzeptieren und wir an dem an Sie zugesandten Preis mit Schreiben vom ... festhalten werden.
Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne unter Rufnummer ... zur Verfügung.
Viele Grüße
vom Yello-Team
Yello hat hier eine etwas seltsame Rechtsauffassung, insbesondere hinsichtlich ihrer Preisanpassungsklausel. Sicher ist selbst die der swb transparenter ...
Und man beachte auch die Formulierung "Im Umkehrschluss ..."
Mit freundlichen Grüßen
Monaco.
cabello:
@Monaco
Vattenfall hat die gleichen Kündigungsfristen.
Nach meinen Widerspruch, hat Vattenfall bei mir mit den Zusätzlichen eingeräumten Kündigungsrecht Argumentiert, wonach dann der §315 nicht greift.
Das sind aber alles Märchen, da der §315 bei einer Einseitigen Preisanpassung angewendet wird.
ich verbleibe
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
Zur normalen Ansicht wechseln