Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
keine Zusendung von Vertragsunterlagen bei Einzug in ein Haus
hollmoor:
Die Beantragung der Versorgungs-Hausanschlüsse durch den Eigentümer beim Versorger vor Ort bedeuten quasi schon,dass die Versorgung zwischen den beiden Parteien vereinbart wurde.
1.Antrag des Eigentümers mit Unterschrift versehen!
2.Antrag genehmigt mit Unterschrift des Versorgers versehen!
Dann werden die Versorgungsleitungen zum Haus verlegt und vom Eigentümer auch bezahlt.
Und schon ist der Versorgungsvertrag vereinbart.Damit bedarf es im Regelfall keiner weiteren Unterlagen vom Versorger an den Kunden,außer die Mitteilung,man möge die Abschläge in Höhe von.... ab .... an folgendes Konto zahlen oder eine Einzugsermächtigung erteilen.
RR-E-ft:
@hollmoor
Das war einmal.
Der Netzanschlussvertrag wird heute mit dem Netzbetreiber vereinbart, welcher mit dem Grundversorger nicht identisch sein muss.
Die Preise des Netzmonopolisten für Hausanschluss und Baukostenzuschuss sollten unter den Vorbehalt einer Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB gestellt werden.
Der Stromanschluss besteht jedoch wohl schon.
Man kann auch von Anfang an einen freien Stromhändler wählen.
Im Übrigen hat der Verbraucher erst einmal kein Problem, wenn Strom bereits geliefert wird. Der Lieferant hat doch ein Problem, wenn er nicht nachweisen kann, auf welcher (vertraglichen) Grundlage und zu welchen (vertraglich vereinbarten) Preisen der Strom geliefert wurde.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
hollmoor:
@Fricke
Netzbetreiber gleich Grundversorger,davon bin ich erst mal ausgegangen.
Es kann jedoch auch,wie sie beschreiben,anders sein!
Ich habe auch nur eine Vorgangsweise beschrieben,wie sie üblich sein kann.(Zum Beispiel in unserem Versorgungsgebiet,Netzbetreiber gleich Grundversorger,betrifft hauptsächlich Gasversorgung)
Meine Erklärungen sollten sich eigentlich auf den Anfangstread beziehen.
Dabei ging es in dem Beitrag von Bernd A nur um bestimmte Unterlagen,auf die man wartet und da bin ich der Meinung,man wartet umsonst.
RR-E-ft:
@hollmoor
Ich bezog mich ebenso auf den Ausgangs- Thread und bin der Meinung, es kann für den Verbraucher, der schon Strom geliefert bekommt, wohl nur günstig sein, wenn er nichts in der Hand und nichts unterschrieben hat.
Denn irgendwann will ja der Lieferant etwas und muss sagen und nachweisen, auf welcher Grundlage er was beanspruchen will.....
Insbesondere hat er einen Vertragsschluss nachzuweisen. Ersatzversorgung endet automatisch nach Ablauf von drei Monaten.
Danach gibt es allenfalls ein Interimsverhältnis, auf das § 315 BGB ganz sicher zur Anwendung kommt, mit allen Konsequenzen oder es gibt lediglich bereicherungsrechtliche Ansprüche....
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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