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E.ON Avacon

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RR-E-ft:
@Cremer

Ich meinte nicht die Höhe des angemahnten Betrages, sondern auf den Mahnungen gesondert ausgewiesene Mahnkosten (Pauschalen).

Wenn man bei diesen Mahnkosten schon im vierstelligen Bereich ist, hätte man wohl allen Grund, sich deshalb an die Kartellbehörden zu wenden.

Es sei denn, ein vierstelliger Betrag (vor dem Komma) hielte man selbst für Peanuts. Einige verstehen unter Peanuts ja noch ganz andere Summen. Es kommt auf die Perspektive an.




Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Cremer:
@Fricke,

Sie hatten jedoch zunächst Mahnbetrag genannt :wink:


Abschlagsdifferenz z.B. 1800 €
Mahnkosten, z.B. 20 €

Mahnbetrag 1820 €


 :idea:  :idea:  :idea:

RR-E-ft:
@Cremer

Exactly.

Monaco:
@RR-E-ft

Ich glaube wir reden immer noch etwas eineinander vorbei.

Es geht hier nicht darum, dass der Versorger seine Rechnung auf die  Höhe des "unwidersprochenen" Zahlungsbetrages korrigieren soll,  sondern er soll die für den betroffenen Abrechnungszeitraum (nachweislich) erfolgten Abschlagszahlungen in der Rechnung vollständig berücksichtigen.

Natürlich wird er bei "seinen" Preisen bleiben. Er muss aber auch die geleisteten Abschläge berücksichtigen, um den korrekten Schlussrechnungs-Zahlbetrag zu ermitteln. Unterschlägt er eine Rate (z.B. weil er sie mit "Altschulden" verrechnet hat) kann auch die Rechnungssumme nicht mehr stimmen.

Damit ist die Rechnung nicht korrekt und kann zurückgewiesen werden.

Dass man dann nicht den vollen Betrag bezahlt, sondern nur den auf Basis seines "alten" Preises ist eine andere Sache. Trotzdem hat man m.E. Anspruch auf den korrekten Ausweis seiner entrichteten Abschläge. Und dies ganz unabhängig davon, ob man §315 eingewendet hat, oder nicht.

Gerade mit einem Hinweis auf §30 der ABGasV können wir doch den Versorger zwingen, das Verrechnen von Abschlägen mit Rückständen aus alten Perioden zu unterlassen. Solange er dies nicht berücksichtigt, bekommt er eben die (ggf. gekürzte) Schlussrate nicht.

Falls dies rechtlich bedenklich sein sollte, lasse ich mich diesbezüglich gern korrigieren!


Mit freundlichen Grüßen

Monaco.

RR-E-ft:
@Monaco

Mag sein, auch wir haben aneinander vorbeigeredet.

Dazu, was man unter einem "offensichtlichen Fehler" im Sinne des § 30 AVB versteht, gibt es sehr umfangreiche Kommentierung.

Eine falsche Verrechnung entgegen Verrechnungsbestimmungen des Schuldners im Sinne von § 367 BGB wird wohl eher nicht zu den Fehlern zu rechnen sein, die der "Rechnung quasi auf die Stirn geschrieben/ gestempelt sind" und die ohne weitere Beweiserhebung (!) auch für ein Gericht erkennbar wären.

Womöglich eine Frage des Einzelfalles, zu der sich keine generelle Aussage treffen lässt.



Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

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