Ein Sondervertrag- Gaskunde der Stadtwerke (Haushaltskunde) hatte sich geweigert, die Preiserhöhungen (Grund- und Arbeitspreise) seit 2004 zu zahlen und hatte die Abschlagszahlungen und Rechnungsbeträge entsprechend gekürzt.
Die Stadtwerke, vertreten durch eine, auf Energiewirtschaftsrecht spezialisierte Erfurter Anwaltskanzlei, hatten daraufhin vor dem Amtsgericht Gotha entsprechende Zahlungsklage erhoben.
Der Kunde hatte u.a. eingewandt, dass der Preisänderungsvorbehalt in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen § 307 BGB verstößt und unwirksam ist, zudem die zur Abrechnung gestellten Gaspreise vorsorglich insgesamt gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB als unbillig gerügt und auch den Verbrauch, konkret die Verbrauchsermittlung mittels Umrechnungsfaktor angezweifelt.
Im ersten Gerichtstermin im März 2007 blieben die ordnungsgemäß geladenen Stadtwerke dem Verhandlungstermin fern, worauf das Amtsgericht mit Versäumnisurteil die Klage abwies.
Hiergegen legten die Stadtwerke
Einspruch ein, weil sie ihren vermeintlichen Zahlungsanspruch weiter verfolgen wollten.
In der heutigen mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Gotha kam zur Sprache, dass auch das Gericht die Klausel für unwirksam hält, so dass die verfolgten Zahlungsansprüche fraglich seien, eine Billigkeitskontrolle allenfalls hinsichtlich der gesamten Entgelte in Betracht komme, eine solche aber grundsätzlich nicht vorgesehen sei, wenn die Vertragsparteien nicht schon bei Vertragsabschluss ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zugunsten des Versorgungsunternehmens vertraglich vereinbart hatten.
Das Gericht wies darauf hin, dass es insoweit wohl der Rechtsprechung des LG Bremen in dessen Gaspreis- Urteil folgen wird, wonach eine unwirksame Preisänderungsklausel in den AGB die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen zur Folge hat. Dies liegt auch auf der Linie des
OLG Frankfurt.Ein weiterer Richter des Amtsgerichts Gotha nahm an dieser als für die Rechtsprechungspraxis des Gerichts wohl als bedeutend angesehenen Verhandlung als Zuhörer teil.
In dem Verfahren kam auch zur Sprache, dass die Stadtwerke Zahlungen des Kunden zwischenzeitlich falsch auf die im Prozess streitigen Rechnungsbeträge verrechnet hatten, dies jedoch korrigieren mussten.
Gegen eine entsprechende Praxis des Unternehmens sollte man sich deshalb entschieden zur Wehr setzen.
Der Erfurter Anwalt der Stadtwerke nahm darauf hin den Einspruch gegen das Versäumnisurteil zurück, um kein entsprechend begründetes klageabweisendes Urteil zu riskieren.
Damit gingen die Stadtwerke ihres Rechtsmittels gegen das Versäumnisurteil verlustig und haben die gesamten Prozesskosten zu tragen. Das klageabweisende Versäumnisurteil vom 22.03.2007 (Az. 4 C 953/06) wurde somit
rechtskräftig.
Statt knapp 700 EUR vom Kunden zu bekommen, haben die Stadtwerke jetzt die gesamten Verfahrenskosten einschließlich der Kosten des anwaltlich vertretenen Kunden zu tragen. Den im Prozess streitig gewesenen Betrag können sie nie wieder von diesem Kunden verlangen.
Wer von den Stadtwerken weiter zur Zahlung aufgefordert wird, sollte ggf. daran denken, mit einer negativen Feststellungsklage, dass weitergehende Zahlungsansprüche nicht bestehen, zu erwidern, jedenfalls wenn die Stadtwerke gegen einen Sondervertrags- Kunden Zahlungsklage erheben sollten.
Anzumerken bleibt ggf., dass der Prozessbevollmächtigte der Stadtwerke in dem Prozess moniert hatte, in diesem Forum würde
für jederman zugänglich über laufende Gerichtsverfahren berichtet werden. Wie verwerflich, wo doch schon die Gerichtsverhandlungen selbst öffentlich sind.
Wer die Öffentlichkeit scheut, sollte also ggf. besser erst gar nicht vor Gericht ziehen.
Mit freundlichen Grüßen
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt