@kamaraba
Die Kartellbehörden prüfen offensichtlich immer nur die gestiegenen Bezugskosten und lassen dabei außer Betracht, dass oft an anderen Stellen erhebliche Kostensenkungen eingetreten sind, zudem die Preise nach den Feststellungen des BKArtA insgesamt marktunüblich überhöht sind.
Es zeigt jedoch deutlich, dass die veröffentlichten Preiswünsche der Versorger - um nichts anderes handelt es sich ja - oftmals sogar verdächtig sind, jenseits der Grenze des Verbotenen zu liegen, denn kartellrechtswidrige Preisforderungen sind gesetzlich verboten.
Unbillig im Sinne von nicht angemessen und erforderlich sind Preisforderungen indes weit frührer und diese Frage lässt sich allein über § 315 BGB klären.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt