Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Versorger erzwingt Vertrag mit teurem Allgemeinen Tarif

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Sonnenschein:
Nach meinem Verständnis kann ich mich als Neukunde nicht auf de Preise von 10/2004 berufen, wenn ich einen  Sondervertrag unterzeichne. Ich kann dann doch nur bei kommenden Erhöhungen widersprechen, oder?

Genau das erzwingt der Versorger, indem er einen unmöglich teuren Allgemeinen Tarif anbietet.

Alle anderen Tarife gibt es nur nach Unterzeichnung eines Vertrags mit 2 Jahren Laufzeit. Alle angebotenen Tarife, einschl. des nun so genannten Allg. Tarif, unterscheiden sich nur nach Verbrauchsverhalten und Abnahmemenge.  

Danke und Gruß
Sonnenschein

RR-E-ft:
@Sonnenschein

Wenn der bisherige Vertrag nicht gekündigt wurde, besteht er fort.

Auch nach einer - nicht zu rechtfertigenden - Kündigung ist man nicht rechtlos.

Allein das Angebot des günstigeren Tarifs belegt doch, dass der sog. \"Allgemeine Tarif\" für Ihren konkreten Abnahmefall nicht passt und deshalb unbillig ist. Sie müssen also auch diesen Tarif als unbillig rügen.

Dass nach der Kündigung eines Sondervertrages nicht einfach der Allgemeine Tarif als billiger Preis zugrunde gelegt werden kann, hat bereits das OLG München NJW-RR 1999, 421 entschieden.

Dort wurde deshalb nach Unbilligkitseinwand und Berufung des Versorgers auf seinen Allgemeinen Tarif die Zahlungsklage des Versorgers vollständig abgewiesen.


Der Allgemeine Tarif muss doch gerade auch für Ihren konkreten Fall von Anfang an der Billigkeit entprechen, weil der Versorger zu preisgünstiger Versorgung zu verbraucherfreundlichen Bedingungen gesetzlich verpflichtet ist......

Sie halten weiterhin die bisher gezahlten Preise vom September 2004 ggf. für angemessen und sind bereit, diese weiter unter Vorbehalt zu zahlen, bis über die Billigkeit der Preisforderung des Versorgers (in Ihrer Sache) gerichtlich entscheiden wurde.

Zudem mutete es abenteuerlich an, wenn der Monopolist kurz vor der - mit acht Jahren Verspätung wieder einmal angekündigten und nun stark beworbenen -  Marktöffnung für den \"billigeren\" Preis eine zweijährige Vertragsbindung verlangt, welche daran hindert, zukünftig die erwarteten Vorteile des Wettbewerbs zu nutzen.

Das erscheint alles andere als fair.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Sonnenschein:
Kann man überhaupt von einem Allgemeinen Tarif sprechen, wenn dieser nicht vollständig den AVBGasV entspricht?

Gruß
Sonnenschein

RR-E-ft:
@Sonnenschein

Die AVBGasV gilt übergangsweise für Altverträge weiter, nicht jedoch für Neuverträge.

Nach der BGH- Entscheidung NJW-RR 1990, 1204 muss der Kunde die Einigung auf die einseitig gestellten Preise verweigern und kann daann die Leistung des Versorgers gleichwohl beanspruchen.

Der Kunde kann also auf dem Vertrag vermerken, dass er die geforderten Preise gem. § 315 BGB als unbillig rügt.

Den Gasversorger trifft im Bereich der Grundversorgung eine gesetzliche Versorgungspflicht, welcher er erfüllen muss. Wegen der o. g. BGH- Rechtsprechung kann er dabei gerade keine Einigung auf die von ihm einseitig bestimmten Preise verlangen, um deren Billigkeiskontrolle auszuhebeln.

Es genügt also, wenn der nach dem EnWG anspruchsberechtigte Kunde Anschluss und Versorgung verlangt und dem Versorger die Preisbestimmung gem. §§ 315, 316 BGB überlässt mit der Folge, dass die einseitig bestimmten  Preise hiernach gerichtlich kontrolliert werden können.


Die geschilderte Situation macht gerade deutlich, dass die Preise von Anfang an vom Versorger einseitig bestimmt sind, auch wenn man sich auf diese einigt. Preisverhandlungen, die zu abweichenden Preisen führen könnten, werden gerade nicht zugelassen.

Damit hat verliert die gesamte \"Einigung\" auf einen diktierten Preis ihren Wert. Ein klassischer Fall gestörter Vertragsparität, bei dem zwei ungleich starke Vertragspartner miteinander \"verhandeln\".


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

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