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Autor Thema: Nachforderung trotz Jahresend- und Schlussabrechnungen  (Gelesen 3606 mal)

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Offline Uwe Hörnlein

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Nachforderung trotz Jahresend- und Schlussabrechnungen
« am: 14. März 2006, 16:30:14 »
Heute mit der Post trifft mich der Schlag. Eine Nachforderung von E.ON über 2057€. Es handelt sich um die letzte Mahnung, obwohl ich defenitiv weder eine Rechnung oder Erinnerung erhalten habe. Es handelt sich um eine Verbraucherstelle (Adresse) die bereits Mitte 2004 abgemeldet wurde. Jahresendabrechnungen wurden immer erstellt und bezahlt. Jetzt fiel E.ON auf, dass sie über 3 Jahre die Nachtspeicherheizung NT-Zähler vergessen hatten und stellten die Nachforderung. Habe ich irgendwelche Möglichkeiten? Gruß Uwe aus Höxter

Offline RR-E-ft

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Nachforderung trotz Jahresend- und Schlussabrechnungen
« Antwort #1 am: 14. März 2006, 17:22:17 »
@Uwe Hörnlein

Lesen Sie hier:

Was kann ich tun?

Ich hoffe, Sie hatten den Vertrag wirksam gekündigt und eine Schlussabrechnung erhalten. Sonst haften Sie ggf. weiter für den gemessenen Verbrauch, vgl. etwa § 32 Abs. 4 AVBV.
« Letzte Änderung: 22. Januar 2020, 11:02:35 von DieAdmin »

Offline Uwe Hörnlein

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Nachforderung trotz Jahresend- und Schlussabrechnungen
« Antwort #2 am: 14. März 2006, 17:31:36 »
Zitat von: \"RR-E-ft\"
@Uwe Hörnlein

Lesen Sie hier:

https://forum.energienetz.de/index.php/topic,2838.0.html

Ich hoffe, Sie hatten den Vertrag wirksam gekündigt und eine Schlussabrechnung erhalten. Sonst haften Sie ggf. weiter für den gemessenen Verbrauch, vgl. etwa § 32 Abs. 4 AVBV.

Danke für die schnelle Anmerkung!
Ich habe die Verbrauchstelle 2004 abgemeldet. Ich hoffe das kommt einer Kündigung gleich. Eine Schlussabrechnung für die alte Adresse habe ich erhalten, allerdings war der Nachtstromzähler in dieser Abrechnung auch nicht aufgeführt. Allerdings bin ich bei einer andere Adresse ebenfalls Kunde von E.ON.
Gruß Uwe aus Höxter
« Letzte Änderung: 22. Januar 2020, 11:03:09 von DieAdmin »

Offline Cremer

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Nachforderung trotz Jahresend- und Schlussabrechnungen
« Antwort #3 am: 14. März 2006, 19:30:18 »
@Uwe Hörnlein,

m.E. gilt hier der BGB mit seinen Fristen
MFG
Gerd Cremer
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