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Stadtwerke Niebüll

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Kite:
Koppelung des Gaspreises an den Handwerkerecklohn

Auf meine gekürzte Jahresabrechnung (Gas und Strom) bekam ich im Antwortschreiben der Stadtwerke Niebüll den Hinweis, das keine Offenlegungspflicht der Preiskalkulation vorläge. Bei vergleichbaren Preisänderungsklauseln hätten die angerufenen Gerichte ein solches Ansinnen abgelehnt.Gem.§3 Abs. 1 des mit mir abgeschlossenen Sondervertrages (ca 20Jahre alt),wären sie berechtigt,bei einer Änderung des Ölpreises und/oder des [/b]Handwerkerecklohnes die Preise entsprechend anzupassen.Es fehle damit an dem von §315 BGB vorausgesetzten typischen einseitigen Leistungsbestimmungsrechts zu ihren Gunsten.Die von mir angegriffenen Preiserhöhungen wären auf Grund dieser Klausel zu Stande gekommen.Da diese Klausel einvernehmlich mit mir vereinbart worden sei,gehen sie von der Wirksamkeit der Preiserhöhung aus und werden an ihrer Forderung festhalten.Sie setzen im weiteren mir eine Zahlungsfrist bis zum 31.3.06 über den ausstehenden Differenzbetrag.
Soll ich auf dieses Schreiben überhaupt antworten oder auf entsprechende weitere Schritte der Stadtwerke warten?
Über Hinweise wäre ich dankbar.
Kite aus dem Norden

RR-E-ft:
@Kite

Man könnte auf das Urteil des LG Neuruppin verweisen, wonache eine solche Vereinbarung § 315 BGB nicht ausschließt:

http://www.energieverbraucher.de/index.php?pre_cat_open=2&id=131&subid=1617&subsubid=1775&

Dieses Urteil ist den Stadtwerken ggf. nicht bekannt.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Kite:
@Fricke,

danke für die schnelle Antwort,verstehe leider das Urteil nicht,inwieweit da

ein Bezug zu meinem Fall abzuleiten ist?

Freundliche Grüße

Kite

RR-E-ft:
@Kite

Auch dort hatte der Versorger widerklagend Zahlungsansprüche geltend gemacht. Die Preise waren ebenso gekoppelt an die Entwicklung HEL und Löhne.

Dass es dort um Fernwärme, bei Ihnen um Gas geht, hat keine Bedeutung. Die Rechtsprechung ist vollständig übertragbar.

Der geltend gemachte Zahlungsanspruch des Versorgers wurde vollständig abgewiesen wegen des Einwandes der Unbilligkeit gem. § 315 BGB. Der Versorger hatte seine Kalkulation nicht offen gelegt bzw. genannte Zahlen hatte das Gericht wegen der vollständigen Darlegungs- und Beweislast des Versorgers nicht genügen lassen.

Man muss das ganze Urteil in Ruhe lesen.
Es ist sehr aufschlussreich.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Kite:
@Fricke

jetzt habe auch ich es verstanden.

Vielen Dank und ein schönes Wochenende nach Jena.

Freundliche Grüße

Kite

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