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Vattenfall Hamburg

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cabello:
Hallo Forum

bei mir ist auch eine Preiserhöhung von Vattenfall in Haus geflattert. :(
Als Anhang sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab 01.05.2006 bei gehängt.

Sie wollen den Tarif "Hamburg Extra" ab 1.05.2006 den
Arbeitspreis von 16,79 auf 17,55 Ct/kWh erhöhen = 4,52%
Grundpreis von 5,34 auf 6,00 Euro im Monat erhöhen = 12,359%  :twisted:
Den Vertrag Bekommt man von der Genossenschaft. Den Unterschreibt mann und gibt die bei der (HEW) Vattenfall ab. Die Abrechnung geht über Vattenfall. Praktisch ist es ein Vertrag mit Vattenfall.

Als erstes habe ich nach den Musterbriefen im Energienetz.de gesucht und gefunden. Das scheint der neueste zu sein "Energiepreis-Wiederspruch BdE.doc".

Aber zuerst muss ich wissen was dass für ein Tarif ist??

Der "Hamburg Extra" Tarif ist ein Rahmenvertrag der zwischen Vattenfall und den "Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen e.V"  VnW ausgehandelt worden ist.
Die HBH wo ich Wohne ist in diesem Verband VnW angeschlossen.  Die Mieter dürfen diesen besser gestellten Tarif benutzen. Meistens liegen die Preise 0,2 ct unter den Standart Tarifen.  

Hier existieren zwei Verhandlugspartner die über mein Kopf hinweg die Verträge aushandeln.  

Kann ich da jetzt mit dem §315 ankommen???
Muss ich annehmen oder umsteigen??
Sich bei der VnW beschweren was für sch... Verträge Sie abgeschlossen haben bringt wohl auch nicht viel?
Oder kann ich mich auf den Passus "Vermieter, die untätig bleiben und ohne weiteres unberechtigte Preiserhöhungen zahlen, verstoßen gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot des BGB", so Rips. "Die überhöhten Energiekosten können dann nicht mit der Jahresabrechnung von den Mietern eingefordert werden." hier ist es nicht ganz der Fall weil die abrechnung über Vattenfall läuft, das kann evtl. auf andere Verhandlungspartner umgesetzt werden ???

Ich bin gespannt auf Ihre Antworten
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Nacheditiert am 10.03.2006

Hallo Forum

Ja ich habe den Eindruck, meine Situation ist etwas anders.
Ich habe das Fragen und Antworten Dokument "Seite 1445.doc" gelesen und da steht unter Frage 44 :

"Wer das Festpreisangebot annimmt, der kann sich auf die fehlende Billigkeit nach § 315 BGB nicht mehr berufen. Denn der Festpreis ist dann ein zwischen beiden Seiten vereinbarter Preis. § 315 gilt nur für einseitig festgesetzte Preise"

"Hamburg Extra" ist nun ein Tarif der von VnW und Vattenfall vereinbart wurde. Damit ist es ein von beiden Seiten vereinbarter Tarif. Und damit habe ich wahrscheinlich überhaupt keine Möglichkeit, mich mit §315 gegen eine Erhöhung zu wehren.

Als Leihe habe ich überhaupt nicht die Möglichkeit zu erkennen welchen Nachteil ich beim Unterschreiben dieses Vertrages eingegangen bin.

ich verbleibe

cabello:
Hallo Forum

Leider hat bis jetzt noch keiner ein Hinweis gegeben worauf ich mich beziehen könnte, um mich auf § 315 zu berufen. :(

Ich habe das Fragen und Antworten Dokument \"Seite 1445.doc\" weiter vertieft und habe unter der Frage 19 gelesen:

\"(19) Können Firmen oder gewerbliche Abnehmer sich auch auf den BGB § 315 berufen?
Grundsätzlich ja. Firmen mit größerer Energieabnahme haben jedoch oft Lieferverträge abgeschlossen, in denen der Preis festgelegt wurde und eine Preisanpassung vereinbart. In diesen Fällen greift der BGB § 315 nicht. Wenn die Preisanpassungsklausel jedoch unwirksam ist oder gar kein Preis vertraglich vereinbart wurde, dann gilt wieder der § 315. Das ist z.B. der Fall, wenn die Indexwerte für den Kunden nicht eindeutig nachvollziehbar sind.....\"
Könnte ich mich darauf beziehen, das es keine Preisanpassungsklausel gibt, das der neue Preis für mich neu ist, ich den neuen preis nicht zugestimmt habe, dass mit mir \"Persönlich\" kein neuer Preis Vertraglich vereinbart wurde, (sondern nur zwischen Vattenfall und der VnW). Für mich als Kunde ist die preiserhöhung nicht nachvollziebar??

ich verbleibe

Cremer:
@cabello,

haben Sie schon mal mit der VnW gesprochen wie die dazu stehen?
Sollten Sie machen!!

Im Zweifel müßten die Widerspruch einlegen.

Ich dabe da bei H. Fricke gelesen, wenn ich mich nicht irre:
Tun sie es nicht, kann der Mieter die Differenz an der Miete einbehalten.

cabello:
Danke Hr. Cremer für Ihre Antwort.

Ja ich habe mit der VnW Telefoniert. Die haben mich Grundsätzlich zu meinem Vermieter verwiesen der Hanseatische Baugenossenschaft Hamburg HBH. Weil ich dort Mieter bin.  

Als ich mit der HBH Telefoniert habe, haben die über mein Glück den ich  habe bei der HBH zu sein, weil wir immer unter 0,2  Cent / kWh  unter dem \"Hamburg Future\" Tarif liegen. Und das die HBH zum glück nichts mit den Verhandlungen zu tun hat.

D.h. der \"Hamburg Extra\" Tarif wird grundsätzlich an den \"Hamburg Future\" tarif angekoppelt immer mit minus 0,2 Cent /kWh. Das hört sich nicht nach einen Verhandelten Preis zwischen zwei Parteien an sondern ein diktierter Preis von Vattenfall an der Grundsätzlich immer mit minus 0,2 Cent je kWh an den \"Hamburg Future\" Tarif angepasst wird.

Ich glaube damit ist die Sache klar. Der \"Hamburg Future\" Tarif wird von Vattenfall bestimmt und somit auch der \"Hamburg Extra\" mit minus 0,2 Cent/kWh.

Hier ein Dank an Hr. Dr. A. Peters für die Schöne Urkunde die Gestern per Post angekommen ist.

ich verbleibe

RR-E-ft:
@cabello

Der Preis wird einseitig durch Vattenfall bestimmt.

Auf diesen gibt es lediglich einen festen Rabatt, wenn man einem bestimmten Kreis angehört. Den Rabatt selbst hat ein Dritter ausgehandelt. Das sieht dann zB. so aus:

Strompool: Auf Strom 3 bis 5 Prozent Rabatt für Mitgliedsbetriebe

23.02.2006
Neuer Rahmenvertrag mit der TEAG  

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Der seit dem Jahr 2000 bestehende Rahmenvertrag zwischen der TEAG Thüringer Energie AG und der Arbeitsgemeinschaft der Thüringer Handwerkskammern wurde beendet und für das kommende Kalenderjahr neu verhandelt. Ab dem 1. Januar 2006 können die Mitgliedsbetriebe der drei Thüringer Handwerkskammern die Konditionen des neu verhandelten Rahmenvertrages in Anspruch nehmen.


Ab Januar erhalten die dem Rahmenvertrag beitretenden Mitglieder für Anlagen ohne Leistungsmessung einen Bonus von fünf Prozent auf den Nettoverbrauchspreis der Produkte der TEAG \"Allgemeiner Tarif _ Allgemeinbedarf\" (bis 999 kWh/a), \"Geschäftskundenpreis\" (von 1.000 bis 9.999 kWh/a) beziehungsweise \"10plus\" (ab 10.000 kWh/a bis 80.000 kWh; Leistung < 30kW) mit Eintarif- oder Doppeltarifmessung.

Der Rabatt wird auf die Preise der TEAG - Produkte in ihrer jeweiligen Fassung und Höhe gewährt. Die Grundpreise im Allgemeinen Tarif oder im Geschäftskundenpreis werden nicht rabattiert.
 
Die dem Rahmenvertrag beitretenden Handwerksbetriebe erhalten ab Januar für Anlagen mit Leistungsmessung einen Bonus von drei Prozent auf den jeweils vereinbarten Nettoarbeitspreis. Als Preisbasis gelten die Konditionen des jeweils abgeschlossenen Einzelstromliefervertrages mit der TEAG.

Voraussetzung für die Bonusgewährung ist die Zusendung einer vollständig ausgefüllten Beitrittserklärung des Mitgliedsbetriebes an die Arbeitsgemeinschaft der Thüringer Handwerkskammern sowie der Abschluss eines der genannten Einzelstromlieferverträge mit der TEAG.
Bereits ausgestellte Beitrittserklärungen verlieren aufgrund der Beendigung des bislang geltenden Rahmenvertrages ab Januar 2006 ihre Gültigkeit.

Um einen reibungslosen Übergang zu realisieren, sollten die Beitrittserklärung zum neuen Rahmenvertrag bis zum 31. Oktober der Arbeitsgemeinschaft der Thüringer Handwerkskammern zugeschickt werden. Das Umweltzentrum des Handwerks in Rudolstadt übernimmt für die Arbeitsgemeinschaft die Bearbeitung.

Solche Rabatte erhalten etwa auch Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes, die dem BSW beitreten, bei verschiedensten Händlern, ebenso wie Mitglieder anderer Rabatt- Clubs.

Die gewährten Preisrabatte werden an anderer Stelle in der Kalkulation regelmäßig wieder hereingeholt..... Ersichtlich ist es oft so, dass man einen teuren Tarif wählen muss, auf den es dann erst den überaus bescheidenen Rabatt gibt.

\"In ihrer jeweiligen Fassung und Höhe\" bedeutet dabei nichts anderes, als dass der Versorger die Preisbasis immer einseitig bestimmt.

Der dabei konkret gewährte Rabatt wird offensichtlich prozentual immer geringer, je höher die Preise steigen.

Durch diesen festen Abzugsposten werden die Preiserhöhungen jedoch nicht \"billiger\".

Auch derart rabattierte Preise können nicht nach vollständigem Belieben einseitig erhöht werden, sondern die offensichtlich einseitige Preisneubestimmung durch den Versorger muss der Billigkeit entsprechen.

Oft sind die Rabatte Nepp im Vergleich zu Wettbewerbsangeboten.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

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