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Autor Thema: wie hoch ist Risiko bei Strompreis-Einspruch?  (Gelesen 4415 mal)

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Anonymous

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wie hoch ist Risiko bei Strompreis-Einspruch?
« am: 25. Februar 2006, 16:49:36 »
hallo!

habe auf eurer Seite gelesen, dass das Risiko bei einem Einspruch gegen Strompreise höher ist, als bei Gaspreisen.
Sollte ich das erstmal lieber lassen?
In meinem Fall wäre das bei Vattenfall eine Erhöhung um 6,3% vom 1.1.2005.

Gruß von Netti

Offline Cremer

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wie hoch ist Risiko bei Strompreis-Einspruch?
« Antwort #1 am: 25. Februar 2006, 18:32:42 »
@netti,

Wenn Sie gegen die Strompreise Widerspruch einlegen wollen, tuen Sie es! Ich kann es empfehlen.

Ich habe sogar gegen Wasser Widerspruch eingelegt und angekündigt, dass ich 10% kürzen werde. Die SW KH sollen nämlich gemäß dem Haushaltsplan der Stadt in 2005 20% Gewinn auf die Sparte Wasser machen und Wasser ist Lebensmittel !!
MFG
Gerd Cremer
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Offline cabello

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wie hoch ist Risiko bei Strompreis-Einspruch?
« Antwort #2 am: 08. März 2006, 08:45:46 »
Hallo Netti

bei mir ist auch eine Preiserhöhunt von Vattenfall in Haus geflattert.

Sie wollen den Tarif \"Hamburg Extra\" ab 1.05.2006 den
Arbeitspreis von 16,79 auf 17,55 Ct/kWh erhöhen = 4,52%
Grundpreis von 5,34 auf 6,00 Euro im Monat erhöhen = 12,359%

Als erstes habe ich nach den Musterbriefen im Energienetz.de gesucht und gefunden.  Das scheint der neueste zu sein \"Energiepreis-WiederspruchBdE.doc\" .

Ich gehe davon aus dass ich auch gegen die Grundpreis Erhöhung wiedersprechen kann??? Wird dieses im Musterbrief mitbehandelt??

Ich werd dann mal hier weiter erzählen!!
gruß Cabello

Offline RR-E-ft

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wie hoch ist Risiko bei Strompreis-Einspruch?
« Antwort #3 am: 08. März 2006, 11:48:51 »
Auf einseitige Strompreiserhöhungen findet § 315 BGB direkt Anwendung mit den entsprechenden Folgen.

Dies betrifft sowohl Arbeits- als auch Grundpreise.

\"Erst einmal lassen\" ist schlecht möglich.

Entweder man wehrt sich gegen eine Preiserhöhung oder man wehrt sich nicht.

Bemerkenswert ist, dass die EVU die gestiegenen Strompreise mit höheren Strombeschaffungskosten begründen (Vattenfall erzeugt den Strom selbst), zudem mit gestiegenen Aufwendungen nach EEG und KWK- Gesetz.

Zu letzterem vergleiche hier:

LG Münster: EEG/KWK- Umlage nicht fällig

Alle oben genannten Gründe können sich nur auf die Arbeitspreise beziehen, nicht jedoch auf die Grundpreise, welche grundsätzlich die fixen Kosten der Leistungsbereitstellung abdecken sollen.

Zu dem Thema kann auch auf einen Beitrag in der aktuellen Energiedepesche, Heft  1/ 2006 auf Seite 13 verwiesen werden.




Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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