Auf einseitige Strompreiserhöhungen findet § 315 BGB direkt Anwendung mit den entsprechenden Folgen.
Dies betrifft sowohl Arbeits- als auch Grundpreise.
\"Erst einmal lassen\" ist schlecht möglich.
Entweder man wehrt sich gegen eine Preiserhöhung oder man wehrt sich nicht.
Bemerkenswert ist, dass die EVU die gestiegenen Strompreise mit höheren Strombeschaffungskosten begründen (Vattenfall erzeugt den Strom selbst), zudem mit gestiegenen Aufwendungen nach EEG und KWK- Gesetz.
Zu letzterem vergleiche hier:
LG Münster: EEG/KWK- Umlage nicht fälligAlle oben genannten Gründe können sich nur auf die Arbeitspreise beziehen, nicht jedoch auf die Grundpreise, welche grundsätzlich die fixen Kosten der Leistungsbereitstellung abdecken sollen.
Zu dem Thema kann auch auf einen Beitrag in der aktuellen Energiedepesche, Heft 1/ 2006 auf Seite 13 verwiesen werden.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt