@Fidel
Ich hatte schon nicht für mich in Anspruch genommen, die Frage beantwortet zu haben.
Wenn es auf die Antwort, wie dargestellt - vorerst - nicht ankommt, so bedarf es keiner Beantwortung.
In Urteilen würde man dazu lesen "Es kann offen bleiben..." bzw. " Es kann dahinstehen...", enspricht also der juristischen Methode.
Wenn es doch (noch) von Interesse sein sollte:
Die Rechtsgrundlage findet sich wohl hier, gilt jedoch unmittelbar nur für Tarifkunden:
http://www.gesetze-im-internet.de/avbgasv/__24.htmlBei Sondervertragskunden kann etwas anderes vereinbart sein.
Es kommt dann auf den Vertrag an.
Hat man den genauen Zählerstand zum Stichtag, wird sich der Versorger in der Regel einer genauen Abrechnung nicht verweigern.
Die Frage wurde im Übrigen schon oft gestellt und beantwortet.
@Fidel
Gerade mit Ihnen wurde wohl diese Frage eingehend diskutiert, so dass Sie ggf. auf einen entsprechenden Beitrag hätten verweisen können.
Daran müssen ja der Sonnenschein in Lüneburg und dessen Dosierung gar nicht hindern. :wink:
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt