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Autor Thema: Aufrechnung mit Stromrechnung / Hinterlegung / Einstw. Anord  (Gelesen 8022 mal)

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Anonymous

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Der fiktive Fall :

Kunde bezieht Strom, soll regelmäßig Abschlag
zahlen. So weit unbestritten.


Auf dem nachbargrundstück verläuft eine Starkstromleitung.
Der Eigentümer ist 500 KM weit weg und stattet den o. g.
Kunden mit allen Vollmachten aus.

Bäume drohen in die Leitung zu wachsen. Herbeigebetenes
Ordnungsamt sagt : Das ist eine Gefahr ! Wir versuchen
im \"Ereignissfall\" erst den Störer zu \"fassen\". Hilft das nicht,
nehmen wir den Grundstückseigentümer in Regress.

Vollmachtsinhaber lässt darauf hin Fotos machen und die
Gefahr (sprich Bäume) beseitigen, setzt in Rechnung.

Energielieferant schreibt / sagt : er zahle nicht, weil er
nicht zahle. \"Beseitiger\" solle doch \"spielen\" und \"klagen\".

Forderung : Gefahrbeseitigung Euro 3.000,-
Forderung Strom Abschlag : Euro 170,-

\"Gefahrbeseitiger\"
will nun aufrechnen !

Fragen :

1. Kann Energielieferant dennoch abstellen ?

2. Wenn die Rate über je Euro 170,- bei Gerichtskasse
hinterlegt wird, kann noch abgestellt werden, oder
3. schafft einstweilige Anordnung Abhilfe ?

Anonymous

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Aufrechnung mit Stromrechnung / Hinterlegung / Einstw. Anord
« Antwort #1 am: 14. August 2004, 11:44:50 »
Tach


   

>Kunde bezieht Strom, soll regelmäßig Abschlag
zahlen. So weit unbestritten.


>Auf dem nachbargrundstück verläuft eine Starkstromleitung.
Der Eigentümer ist 500 KM weit weg und stattet den o. g.
Kunden mit allen Vollmachten aus.

>Bäume drohen in die Leitung zu wachsen. Herbeigebetenes
Ordnungsamt sagt : Das ist eine Gefahr ! Wir versuchen
im \"Ereignissfall\" erst den Störer zu \"fassen\". Hilft das nicht,
nehmen wir den Grundstückseigentümer in Regress.

>Vollmachtsinhaber lässt darauf hin Fotos machen und die
Gefahr (sprich Bäume) beseitigen, setzt in Rechnung.

>Energielieferant schreibt / sagt : er zahle nicht, weil er
nicht zahle. \"Beseitiger\" solle doch \"spielen\" und \"klagen\".

>Forderung : Gefahrbeseitigung Euro 3.000,-
Forderung Strom Abschlag : Euro 170,-

>\"Gefahrbeseitiger\"
will nun aufrechnen !

>Fragen :

>1. Kann Energielieferant dennoch abstellen ?

>2. Wenn die Rate über je Euro 170,- bei Gerichtskasse
hinterlegt wird, kann noch abgestellt werden, oder
3. schafft einstweilige Anordnung Abhilfe ?


also das ist alles eine Unverschämtheit, sich trickreich eine
Vollmacht ausstellen lassen und eine Luftnummer über 3000 Euro
für eine scheinbare Gefährdungsbeseitigung in Rechnung stellen

Für das Ausästen der Freileitung ist das EVU zuständig und nicht
irgendwelche Schuldner die nicht zahlen wollen

Verklagen Sie doch McDonalds zB wegen zu warmen Kaffee usw

MfG

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Aufrechnung mit Stromrechnung / Hinterlegung / Einstw. Anord
« Antwort #2 am: 13. Oktober 2004, 18:11:55 »
Eine Aufrechnung des Kunden dürfte an § 31 AVBEltV scheitern, danach darf ein Tarifkunde gegen Forderungen des EVU nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.


Fraglich ist, ob das Leitungsrecht des EVU durch eine Dienstbarkeit gesichert ist oder sich dieses für eine Leitung der örtlichen Versorgung aus § 8 AVBEltV (gilt für Tarifkunden) ergibt.

Wenn letzteres der Fall sein sollte, kann der Kunde die Verlegungen der Anlagen (aber nur innerhalb seines Grundstücks) verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind.

Die Unzumutbarkeit dürfte sich aus der drohenden Inanspruchnahme als Störer und der damit verbundenen Zahlungspflicht ergeben.

Die Kosten der Umverlegung hat das EVU zu tragen. Dies gilt jedoch nicht, soweit die Einrichtungen ausschließlich der Versorgung des Grundstücks dienen.

Dementsprechend sollte man dem EVU nahelegen, statt einer Umverlegung der Leitung ggf. die Ausästung auf dessen Kosten vorzunehmen.

 

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