Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Konzessionsabgabe (Gas) nicht fällig ?  (Gelesen 4599 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline UweHobohm

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 12
  • Karma: +0/-0
    • http://bioinfo.tg.fh-giessen.de/energieprotest
Konzessionsabgabe (Gas) nicht fällig ?
« am: 01. März 2006, 12:09:56 »
Die Konzessionsabgabe Gas macht nach meinen Informationen etwa 0.7% des Gaspreises für den privaten Endverbraucher aus. Im Falle der Badenova/Freiburg kommen so geschätzt etwa 4 Mio Euro/Jahr zusammen allein aus Erlösen von Privatverbrauchern.

In §48 EnWG lese ich als Definition für Konzessionsabgaben : \"Konzessionsabgaben sind Entgelte, die Energieversorgungsunternehmen für die Einräumung des Rechts zur Benutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen ... , entrichten\"
Nun sind unterirdische verlegte Leitungen sicher KEINE öffentlichen Verkehrswege, und die Benutzung der Strassen durch Baufahrzeuge beim Bau der Leitungen ist a) eine einmalige Angelegenheit, rechtfertigt also keine dauerhaften Kosten, und ist b) bereits durch andere Steuern (KFZ-Steuer usw.) abgedeckt.

Nach meinem Verständnis darf die Konzessionsabgabe nicht erhoben werden, da es sich bei Gasleitungen nicht um öffentliche Verkehrswege handelt (?).

Offline Cremer

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 5.185
  • Karma: +2/-0
  • Geschlecht: Männlich
    • http://www.cremer-kreuznach.de
Konzessionsabgabe (Gas) nicht fällig ?
« Antwort #1 am: 01. März 2006, 15:15:26 »
@UweHobohm,

Nutzung liegt vor, auch bei unterirdisch verlegten Leitungen in öffentlichen Wegen. Dazu zählen Stromkabel und Gasleitungen
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

info@bifep-kh.de
www.bifep-kh.de
gerd@cremer-kreuznach.de

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Konzessionsabgabe (Gas) nicht fällig ?
« Antwort #2 am: 01. März 2006, 18:30:37 »
@UweHobohm

Für unter- und oberirdische Leitungen werden öffentliche Wege und Plätze in Gemeindegebieten benutzt. Dies betrifft nicht allein die Verlegung als solche, sondern vielmehr auch den Betrieb. Die öffentlichen Grundstücke werden dafür in Anspruch genommen, ebenso wie die Grundstücke der Kunden gem. § 8 AVBV.

Letztere ist bisher unentgeltlich zu dulden. Gemeinden können indes für die Inanspruchnahme ihrer öffentlichen Grundstücke aufgrund von Konzessionsverträgen KA fordern.

Diese betragen bei der Gasversorgung von Kunden zu Heizzwecken regelmäßig 0,03 Cent/ kWh netto.

Vgl. etwa hier:


http://www.udo-leuschner.de/basiswissen/SB103-05.htm

http://www.zittau.de/Stadtrecht/7.03.03.01_Gas-Konzessionsvertrag.pdf





Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz