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Autor Thema: LG Oldenburg: EWE-Gassperre unzulässig  (Gelesen 22870 mal)

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Offline Graf Koks

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LG Oldenburg: EWE-Gassperre unzulässig
« Antwort #15 am: 06. März 2006, 21:58:10 »
Kleine Fundsache von der HP der EWE:
http://www.ewe.de/363_5798.php?navpoint=1.1

EWE stellt lediglich klar, dass der Erdgasanschluss der Kundin nicht – wie teilweise berichtet – gesperrt worden sei. Zudem sei der Antrag der Kundin auf einstweilige Verfügung in erster Instanz vom Amtsgericht Oldenburg mit der Begründung zurückgewiesen worden, dass nicht jeder nach eigenem Gutdünken den Gaspreis festsetzen könne. Würden dies alle Gasabnehmer der EWE tun, dann wäre EWE binnen kürzester Zeit nicht mehr in der Lage, die Gasversorgung sicherzustellen.

Wirklich ein wahres Schätzchen, diese Versorgerseite. Still und fast unbemerkt stilblütet es dort vor sich hin. Man muss schon ein gerüttet Maß an Desinteresse für das Bürgerliche Gesetzbuch mitbringen, um sich zu einer solchen Posse hinreißen zu lassen. Gutdünken ... da darf man sich als Richter auch nicht allzu sehr wundern, wenn man in der Beschwerdeinstanz \"umgedreht\" wird.  Wer hier nach Gutdünken vorgeht, wissen die geneigten Leser ja sicher nur zu gut.


Übrigends: Bislang funktioniert das mit der Gasversorgung sehr gut in der BRD, auch mit ca. 500 000 Widersprüchen. Es gab noch nicht einmal Gewinnwarnungen. Also, alles roger.


M.f.G.
Graf Koks

Offline Cremer

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LG Oldenburg: EWE-Gassperre unzulässig
« Antwort #16 am: 07. März 2006, 11:18:23 »
@Graf koks,

für eine solche falsche Presse-/ Tatsachendarstellung sollte man der EWE eine Abmahnung zukommen lassen.
MFG
Gerd Cremer
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Offline RR-E-ft

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LG Oldenburg: EWE-Gassperre unzulässig
« Antwort #17 am: 07. März 2006, 15:43:56 »
@Graf Koks


So gesehen:

Damit kein Gericht überhaupt erst auf die Idee kommen könnte, der Kunde zahle \"nach Gutdünken\", müsste man nach dem Unbilligkeitseinwand gegen den Gesamtpreis die Zahlungen wohl immer vollständig einstellen, bis ein Gericht die Billigkeit der geforderten Preise überprüft, ggf. einen billigen Preis festgesetzt hat und ein solcher Preis fällig geworden ist.

So wäre jedenfalls sichergestellt, dass es zu keinen \"beliebigen\" Zahlungen der Kunden kommen kann.

Denn bisher handelt es sich wohl immer um beliebige Zahlungen der Kunden, nämlich nach dem Belieben des monopolistischen Versorgers.

So hatte es ja das Amtsgericht Karlsruhe vollkommen zutreffend ausgeurteilt.

Und es steht zu erwarten, dass der BGH auf die Revision gegen das Berufungsurteil des LG Karlsruhe dieses Urteil wieder herstellt, wenn er nicht eine Verletzung einer Hinweispflicht in der ersten Instanz feststellt, welche entgegenstehen könnte. Dann käme es zu einer Zurückverweisung zur weiteren Tatsachenaufklärung.


Es ist nun gar nicht auszuschließen, dass das Gericht auf Rechtsmittel noch viel deutlichere Ausführungen macht. Man denke nur an LG Düsseldorf und LG Bonn....

Eine Weise aus Kindertagen:

http://ingeb.org/Lieder/kleiners.html



Das Rechtsmittel nun still und leise zurückzunehmen, nachdem man sich mit einer PM dazu an die Öffentlichkeit gewandt hatte, ist ja auch schlecht möglich....

Womöglich hätte man aus Unternehmenssicht gut daran getan, es dabei zu belassen und dem Landgericht nicht noch Widerworte entgegenzusetzen, welche noch zu einer Verschlimmböserung führen könnten.

Nicht umsonst empfiehlt der BGW:

http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=612&file=dl_mg_1141577659.pdf

Dass nun gerade ein BGW- Vorstand diese Empfehlung beharrlich ignoriert, welche doch auf der durch die Herren Kollegen Dres. Kunth/ Tüngler (Freshfields Bruckhaus Deringer) erarbeiteten BGW- PraxisInfo gründet, ist wenig verständlich.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Graf Koks

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LG Oldenburg: EWE-Gassperre unzulässig
« Antwort #18 am: 19. März 2006, 03:51:41 »
@RR-E-ft:

... nun ja, jeder Anwalt kennt sie, die BERATUNGSRESISTENTEN Mandanten.

Ist denn schon ein Termin zur Verhandlung über ein Einspruch angesetzt ?


M.f.G.

Graf Koks

 

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