@Graf Koks
So gesehen:
Damit kein Gericht überhaupt erst auf die Idee kommen könnte, der Kunde zahle \"nach Gutdünken\", müsste man nach dem Unbilligkeitseinwand gegen den Gesamtpreis die Zahlungen wohl immer vollständig einstellen, bis ein Gericht die Billigkeit der geforderten Preise überprüft, ggf. einen billigen Preis festgesetzt hat und ein solcher Preis fällig geworden ist.
So wäre jedenfalls sichergestellt, dass es zu keinen \"beliebigen\" Zahlungen der Kunden kommen kann.
Denn bisher handelt es sich wohl immer um beliebige Zahlungen der Kunden, nämlich nach dem Belieben des monopolistischen Versorgers.
So hatte es ja das Amtsgericht Karlsruhe vollkommen zutreffend ausgeurteilt.
Und es steht zu erwarten, dass der BGH auf die Revision gegen das Berufungsurteil des LG Karlsruhe dieses Urteil wieder herstellt, wenn er nicht eine Verletzung einer Hinweispflicht in der ersten Instanz feststellt, welche entgegenstehen könnte. Dann käme es zu einer Zurückverweisung zur weiteren Tatsachenaufklärung.
Es ist nun gar nicht auszuschließen, dass das Gericht auf Rechtsmittel noch viel deutlichere Ausführungen macht. Man denke nur an LG Düsseldorf und LG Bonn....
Eine Weise aus Kindertagen:
http://ingeb.org/Lieder/kleiners.htmlDas Rechtsmittel nun still und leise zurückzunehmen, nachdem man sich mit einer PM dazu an die Öffentlichkeit gewandt hatte, ist ja auch schlecht möglich....
Womöglich hätte man aus Unternehmenssicht gut daran getan, es dabei zu belassen und dem Landgericht nicht noch Widerworte entgegenzusetzen, welche noch zu einer Verschlimmböserung führen könnten.
Nicht umsonst empfiehlt der BGW:
http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=612&file=dl_mg_1141577659.pdfDass nun gerade ein BGW- Vorstand diese Empfehlung beharrlich ignoriert, welche doch auf der durch die Herren Kollegen Dres. Kunth/ Tüngler (Freshfields Bruckhaus Deringer) erarbeiteten BGW- PraxisInfo gründet, ist wenig verständlich.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt