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LG Oldenburg: EWE-Gassperre unzulässig
uwes:
--- Zitat von: \"RR-E-ft\" ---Gestern ging es in dem Beitrag ausschließlich um Strom.
--- Ende Zitat ---
Aha. Hatte ich nicht gesehen.
Uwes
RR-E-ft:
Quelle: www.strom-magazin.de (Professionals)
RECHTSBEHELF
03.03.2006, 14:17 Uhr
EWE widerspricht Untersagung der Gassperre
Gegen die einstweilige Verfügung des Landgerichts Oldenburg, einer Kundin, die nur einen Teil der Gaspreiserhöhung zahlt, nicht das Gas abstellen zu dürfen, will der Oldenburger Energieversorger EWE jetzt Rechtsmittel einlegen. Eine mündliche Verhandlung habe nicht stattgefunden, monierte die EWE.
Oldenburg (red) - Der Oldenburger Energiedienstleister EWE will gegen die ihm am Montag zugestellte einstweilige Verfügung des Landgerichtes Oldenburg Rechtsbehelfe einlegen. Das Gericht hatte dem Antrag einer EWE-Kundin stattgegeben und dem Unternehmen untersagt, Außenstände, die aus der Nichtzahlung der Gaspreiserhöhungen resultieren, mittels einer Sperrung einzufordern. Zudem hatte es die EWE aufgeforder, die Angemessenheit der Gaspreiserhöhungen nachzuweisen.
\"EWE wurde von dem Landgericht Oldenburg in dieser Sache nicht angehört. Eine mündliche Verhandlung, in der EWE hätte Stellung nehmen können, fand nicht statt. Daher wird EWE nun Widerspruch gegen diese Entscheidung einlegen, um Stellung zu nehmen und - wie zuvor in anderen Verfahren - die Angemessenheit der Gaspreiserhöhung nachvollziehbar darzulegen\", erläuterte EWE-Vorstandsvorsitzender Dr. Werner Brinker das Vorgehen seines Unternehmens.
Die Billigkeitskontrolle kann grundsätzlich nicht zum Gegenstand eines einstweiligen Verfügungsverfahrens gemacht werden. Darüber ist in einem anderen Verfahren zu entscheiden.
Bei Zugrundelegung der Rechtsprechung der LG Mannheim, Düsseldorf, Bonn, Heilbronn darf der Kunde die Zahlungen kürzen.
EWE müsste demnach eben auf Zahlung klagen. Genau diesen Schritt scheint das Unternehmen durch die Sperrandrohung umgehen zu wollen.
Womöglich erscheint eine Sperrandrohung bei anhaltender Kälte als probates Mittel, den Widerstand einer alten Dame gegen die nicht nachvollziehbare Preiserhöhung zu brechen.....
Zahlen oder frieren.... Keine feine Art im Umgang mit langjährigen Kunden.
Das Vorgehen des Unternehemens erscheint nun schon etwas verbissen.
Schließlich gehört der EWE- Vorstandsvorsitzende selbst zum Vorstand des BGW.
http://www.bgw.de/de/bgw/organisation/praesidium_und_vorstand
Dieser soll seinen Mitgliedern gerade empfohlen haben, nicht mit Versorgungseinstellung zu drohen, sondern es bei Mahnungen zu belassen.
http://www.stadtwerke-neumuenster.de/downloads/BGW_zu_LG_Heilbronn.pdf
http://www.radiobremen.de/nordwestradio/unterwegs/gaspreise.html
RR-E-ft:
Die aktuelle PM der EWE zum Thema:
http://www.ewe.de/363_5798.php?navpoint=1.1
uwes:
Ich hatte es schriftlich moniert, dass EWE einseitig informierte.
Daher jetzt diese PM. Man wollte der Presse nicht noch einmal eine Breitseite für Negativberichterstattung liefern.
Graf Koks:
@uwes, @>RR-E-ft:
Natürlich will man nicht klagen. Das kostet Geld und führt zu unangenehmen Fragen seitens der Gerichte, wie der Fall Bad Kreuznach gezeigt hat.
Kurzes Statement an Herrn Dr. Brincker: Warum wurde die EWE mit einer einstweiligen Verfügung belegt und noch nicht einmal angehört?
Der Verfügungsgrund resultiert hier daraus, dass die EWE die Versorgungseinstellung ausdrücklich angedroht hat. Die damit verbundene Beeinflussung der Entschließungsfreiheit des Kunden ist anstößig, da der EWE der Hintergrund der vermeintlichen Zahlungsrückstände bekannt ist und man daher davon ausgehen muss, dass die Sperrandrohung bewusst als Mittel gewählt wird, den Kunden ohne das Risiko eines Entgeltprozesses – in dem dann von Gesetzes wegen über die Billigkeit zu entscheiden bzw. durch das Gericht ein billiger Preis zu bestimmen wäre - zur Zahlung des Unterschiedsbetrages zu bewegen.
Es ist dem Kunden folglich unter keinen Umständen zuzumuten, weiterhin dem vertragsbrüchigen Verhalten der EWE ausgesetzt zu sein.
Mag die EWE ihr rechtliches Gehör im Widerspruchsverfahren nach §§ 936, 924 ZPO suchen. Einstweilige Verfügungen ergehen - noch dazu bei einem so klaren Sachverhalt - regelmäßig ohne mündliche Verhandlung. Was will Herr Dr. Brincker denn vortragen? Das alles nicht ernst gemeint war, das ganze Säbelrasseln, die Tiraden, die frechen Schreiben ? Wir sind gespannt.
Nur eines kann glaube ich versprochen werden: Räuberpistole ist nicht mehr. Dass die Entscheidung im Widerspruchserfahren aufgehoben wird, halte ich für ausgeschlossen.
Und im Übrigen: Auf den Nachweis der Billigkeit i.S.d. § 315 BGB warten wir ja nun alle schon lange. Warum wird denn gekürzt? Wie fing denn alles an? Natürlich hat auch Kollege Fricke völlig richtig konstatiert, dass ein Eilverfahren nicht der Ort ist, um über streitige Ansprüche zu verhandeln. Gerade deshalb darf eben NICHT der Gashahn abgestellt werden. Erst mit der Bestimmung des billigen Preises wird überhaupt etwas fällig. So einfach ist das.
Schlimmer als diese juristische Erkenntnisresistenz finde ich aber, dass Herr Dr. Brincker nicht einmal im Traum daran denkt, sich bei der Kundin zu entschuldigen.
M.f.G. aus Berlin
Graf Koks
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