[ B-8-40200-Fa-27-04 22-07-2004 ; VI-2-Kart-14-04-V 23-11-2005 ]
Ist der Gasversorger ein Monopolist?
Viele Gasversorger bestreiten dies und verweisen auf allen möglichen Wettbewerb, dem sie angeblich ausgesetzt seien.
Der BGH hatte bereits festgestellt, dass es einen einheitlichen Wärmemarkt nicht gibt, allenfalls einen Markt für Beheizungssysteme:
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=2515Es kommt demnach bei Gaspreisen allein auf den
sachlich relevanten Erdgasmerkt an.
Dabei stellt sich immer noch die Frage nach dem
räumlich relevanten Markt.
Hierzu ein aktuelles Urteil des OLG Düsseldorf vom 23.11.2005, Az. VI-2 Kart 14/04 (V):
http://www.justiz.nrw.de/RB/nrwe/olgs/duesseldorf/j2005/VI_2_Kart_14_04__V_beschluss20051123.htmlDer
sachlich relevante Markt für die Erdgasbelieferung von Kleinkunden (Haushaltskunden) findet sich auf Seite 4 f. der Entscheidung unter II. 5.
Unter a) findet sich die sachliche Unterteilung des Gas- Endkundenmarktes u.a. in einen Markt für Gas- Kleinkunden.
Unter b) wird der
räumlich relevante Markt auf das Netzgebiet des Gasversorgers beschränkt.
(Die Begründung dafür findet sich schon unter II. 2. b) )
Unter c) wird sodann festgestellt, dass das GVU
ohne Wettbewerber ist, es sich also um einen
Monopolisten handelt.
Offensichtlich war kein Verfahrensbeteiligter so vermessen, dem Gericht zu unterbreiten, Wettbewerber in einem "scharfen" Wettbewerb seien Heizöllieferanten oder andere.
Solchen Unfug getraut man sich wohl nur in Kundenschreiben zum Vortrag zu bringen.
Die in der Entscheidung gegebenen Begründungen für die marktbeherrschende Stellung als Monopolist ohne Wettbewerber kann bisher wohl auf jeden Gasversorger übertragen werden.
Diese sind also Monopolisten, auch wenn sie es weiterhin gern bestreiten, weil sie angeblich in einem Wettbewerb stehen.
Tatsächlich sind die GVU auf ihrem sachlich und räumlich relevanten Markt jeweils ohne Wettbewerber, wie das OLG Düsseldorf unter Bezugnahme auf vorangegangene Entscheidungen des BGH nachweist.
Wessen Gasversorger also weiterhin darauf verweist, kein Monopolist zu sein, den verweise man auf dieses Urteil.
Das Urteil bestätigt einen entsprechenden Beschluss des Bundeskartellamtes:
http://www.bundeskartellamt.de/wDeutsch/download/pdf/Fusion/Fusion04/B8-27-04.pdfDie entsprechenden ausführungen finden sich in diesem Beschluss unter Textziffern 25 bis 32.
Textziffer 28 wurde bereits in
Fricke, WuM 2005, 547, (549), Fußnote 34 in Bezug genommen.
An der Monopolstellung des Gasversorgers gegenüber Haushaltskunden sollte deshalb kein Zweifel bestehen.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt