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Autor Thema: GASAG-Musterbrief immer noch aktuell?  (Gelesen 7007 mal)

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Offline h-boet

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GASAG-Musterbrief immer noch aktuell?
« am: 28. Dezember 2005, 15:40:01 »
hallo,
hab es leider vorher nicht geschafft, mich um das thema preiserhöhung zu kümmern.

meine frage:
kann ich den musterbrief, der momentan im internet zu finden ist, immer noch versenden, oder muss er angepasst werden?

gilt er bspw. auch für die geplante erhöhung 2006 oder muss man da ein separates schreiben aufsetzen.

(ach ja: eine abrechnung habe ich seit oktober nicht bekommen.)

nachfolgend der musterbrief (meine ergänzungen in fett/kursiv). würde mich freuen, wenn ihr mir mitteilen könntet, ob meine ergänzungen ok sind bzw. was ich ändern sollte.  

besten dank schonmal!

---------------
An:
GASAG Berliner Gaswerke Aktiengesellschaft
Reichpietschufer 60
10785 Berlin

Widerspruch gegen Gaspreiserhöhung gem. § 315 Abs. 3 BGB

Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie kündigten an, zum 1. Oktober 2005 den Gastarif erneut zu erhöhen. Desweiteren ist für 2006 eine weitere Erhöhung geplant. Damit bin ich nicht einverstanden. Ich halte diese Preiserhöhung gem. § 315 Abs. 3 BGB für unbillig. Außerdem sind diese Preise entgegen den Vorschriften in § 1 des am 13. Juli 2005 in Kraft getretenen Energiewirtschaftsgesetzes weder preisgünstig noch verbraucherfreundlich.

Ich widerspreche daher der Preiserhöhung und werde die Erhöhung nur unter Vorbehalt
der rechtlichen Nachprüfung zahlen bzw. habe sie nur unter Vorbehalt gezahlt.

Sollte sich die Unrechtmäßigkeit der Erhöhung herausstellen, werde ich den Differenzbetrag
zurückfordern.

Ich fordere Sie auf, mir bis zum [Datum 14 Tage später] die Erforderlichkeit und Angemes-
senheit der Preiserhöhung durch nachvollziehbare und prüffähige vollständige Offenlegung
der Unterlagen nachzuweisen.

Auf die Urteile des BGH vom 30.04.2003 Az VIII ZR 279/02 zu § 30 AVB und Urteil des
Amtsgerichts Heilbronn vom 15.04.2005 Az 15 C 4394/04 weise ich besonders hin.
 
Bitte bestätigen Sie mir den Erhalt dieses Schreibens schriftlich.

Mit freundlichen Grüßen

Offline Cremer

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GASAG-Musterbrief immer noch aktuell?
« Antwort #1 am: 28. Dezember 2005, 15:48:25 »
@h-boet,

Leider etwas falsch:

Sie müssen schon exakt sagen, welchem Gaspreis Sie widersprechen.

Also:
Ich  widerspreche der Gaspreiserhöhungen ab dem Oktober 2004 und alle erfolgten Preissteigerungen in 2005 und künftige in 2006 und akzeptiere nur den Gasspreis September 2004.

Zahlung unter Vorbehalt ist auch falsch, denn das Geld ist bei einem Guthaben, Differenz aus dem Preis Sep. 2004 zum aktuellen Preis weg. Sie müssen dann einen Rückfordserungsprozess anstrengen. Sie erhalten vom Versorger nur das Guthaben, was dieser errechnet.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline h-boet

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GASAG-Musterbrief immer noch aktuell?
« Antwort #2 am: 28. Dezember 2005, 19:45:59 »
vielen dank für die schnelle antwort!!!

zu punkt 1: das werde ich genauso machen.

zu punkt 2: das verwirrt mich jetzt endgültig. zahlung unter vorbehalt wird allenthalben als DIE möglichkeit beschrieben, sich zur wehr zu setzen, ohne gleich voll auf konfrontationskurs zu gehen. den musterbrief habe ich bspw. von www.verbraucherzentrale-berlin.de - aber auch andere verbraucherportale empfehlen das. irren die sich alle?

weniger zu überweisen, erscheint mir zu riskant. außerdem ginge mir dabei der \"günstige\" GASAG-Tarif (Aktiv) flöten, da der nur mit einzugsermächtigung funktioniert.

sehe im moment keine alternative. wenn ich Sie recht verstehe, kann ich mir die Aktion schenken, da sie eh nichts bringt.

Offline Cremer

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GASAG-Musterbrief immer noch aktuell?
« Antwort #3 am: 28. Dezember 2005, 20:32:07 »
@h-boet,

bitte informieren Sie sich hier im Forum über die Meinungen.

Die Haltung und Meinung der VBZ Sachsen ist da konträr zu allen anderen Meinungen und wie amn wirksam den Versorgern entgegentritt.

Sie müssen die Einzugsermächtigung nicht zurückziehen, sondern in diesem Falle nur beschränken.

Es liegt dann an der GASAG dies zu akzeptieren oder nicht.

Außerdem weiß die GASAG, da bereits viele widersprochen haben, wie Sie sich verhalten soll.

Außerdem , wenn die GASAG den günstigen Tarif kündigt, nehmen Sie diese Kündigung nicht an und rechnen mit dem günstigen Tarif bei der Jahresrechnung ab.

Auch bei mir hat die SW KH mich und andere Mitglieder aus dem Energieclub (10% Rabatt auf den Arbeitspreis) rausgeworfen, weil ich die Einzugsermächtigung begrenzt habe.

Na und !!!!

Ich erstelle meine Jahresrechnung und die berücksichtigt weiterhin die Mitgliedschaft und somit der Vergünstigung des Energieclubs.

Erklärtes Ziel der BIFEP ist es auch, diesen Energieclub zu Fall zu bringen. Beweise, dass es auch mit der Beschränkung geht, liegen durch Mitglieder vor.

Damit sind es fadenscheinige Behauptungen der  SW KH und auch der GASAG.

Man will Sie nur einschüchtern. Verweisen Sie die GASAG auf entsprechende Urteile. Die GASAG darf Sie nämlich garnicht in einen schlechteren Tarif einstufen. Sollte dies der Fall sein, lehnen Sie dies ab. Damit kommt die GASAG vom Regen uin die Traufe.

Es bedeutet, dass dann überhaupt kein Preis, Tarif etc. ausgemacht ist, Sie können somit die Abschlagszahlungen komplett einstellen. Die GASDAG ist verpflichtet Sie weiterhin, ohne Zahlung, mit Energie zu beliefern, bis diue GASAG den angemessene Preis durch ein Gericht bestimmen läßt.

Also lassen Sie sich nicht einschüchtern. Hier im Forum sind genügend Leute, insbesondere Graf Koks, die ebenso bei der GASAG sind.

Hallo Graf Koks, was meinen Sie denn dazu in Berlin?? (Ich nehme an, er ist zur Zeit in Urlaub). Nutzen Sie den Suchbegriff GASAG und Graf Koks und lesen Sie die Threads in den letzten 4 Wochen dazu.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline Graf Koks

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GASAG-Musterbrief immer noch aktuell?
« Antwort #4 am: 29. Dezember 2005, 12:33:00 »
@h-boet:
Ich habe selbst mit dem Aktiv- Tarif keine Erfahrungen, weil ich Vario- Kunde bin. Die Gasag hatte bei mir seinerzeit aber keine Probleme damit, die Abschläge wieder auf den alten Wert zurückzusetzen. Ob das mittlerweile und bei Kunden mit höherem Verbrauch auch so ist, kann ich nicht sagen.

Mein Vorschlag: Beschränken Sie die Einzugsermächtigung auf diejenigen Beträge, die nach dem bisherigen Arbeitspreis anfallen. Wenn nötig, verrechnen Sie mit bereits überzahlten Beträgen aus erhöhten Abschlagsraten.

Warum ist es Ihnen zu heikel, Geld, dass Ihrem Versorger nicht zusteht, einzubehalten ?   Es ist bislang, von dem EOn- Musterverfahren in Paderborn abgesehen, noch kein Kunde auf Zahlung des Differenzbetrages verklagt worden. Die GASAG muss daneben sehr vorsichtig sein, wenn sie Sie aus dem bestehenden Vertrag wegen Beschränkung der Einzugsermächtigung \"rauswerfen\" will. Denn das dann zustandekommende neue Versorgungsverhältnis unterfällt von Anfang an § 315 BGB.  

DER GÜNSTIGSTE TARIF HEISST AUCH BEI DER GASAG § 315 BGB !!!

So z.B. Vario2 in Verbindung mit § 315 BGB: 0,035 €/kWh (=Preisstand Sep. 2004). Ohne Einzugsermächtigung.

M.f.G.
Graf Koks

 

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