@h-boet,
bitte informieren Sie sich hier im Forum über die Meinungen.
Die Haltung und Meinung der VBZ Sachsen ist da konträr zu allen anderen Meinungen und wie amn wirksam den Versorgern entgegentritt.
Sie müssen die Einzugsermächtigung nicht zurückziehen, sondern in diesem Falle nur beschränken.
Es liegt dann an der GASAG dies zu akzeptieren oder nicht.
Außerdem weiß die GASAG, da bereits viele widersprochen haben, wie Sie sich verhalten soll.
Außerdem , wenn die GASAG den günstigen Tarif kündigt, nehmen Sie diese Kündigung nicht an und rechnen mit dem günstigen Tarif bei der Jahresrechnung ab.
Auch bei mir hat die SW KH mich und andere Mitglieder aus dem Energieclub (10% Rabatt auf den Arbeitspreis) rausgeworfen, weil ich die Einzugsermächtigung begrenzt habe.
Na und !!!!
Ich erstelle meine Jahresrechnung und die berücksichtigt weiterhin die Mitgliedschaft und somit der Vergünstigung des Energieclubs.
Erklärtes Ziel der BIFEP ist es auch, diesen Energieclub zu Fall zu bringen. Beweise, dass es auch mit der Beschränkung geht, liegen durch Mitglieder vor.
Damit sind es fadenscheinige Behauptungen der SW KH und auch der GASAG.
Man will Sie nur einschüchtern. Verweisen Sie die GASAG auf entsprechende Urteile. Die GASAG darf Sie nämlich garnicht in einen schlechteren Tarif einstufen. Sollte dies der Fall sein, lehnen Sie dies ab. Damit kommt die GASAG vom Regen uin die Traufe.
Es bedeutet, dass dann überhaupt kein Preis, Tarif etc. ausgemacht ist, Sie können somit die Abschlagszahlungen komplett einstellen. Die GASDAG ist verpflichtet Sie weiterhin, ohne Zahlung, mit Energie zu beliefern, bis diue GASAG den angemessene Preis durch ein Gericht bestimmen läßt.
Also lassen Sie sich nicht einschüchtern. Hier im Forum sind genügend Leute, insbesondere Graf Koks, die ebenso bei der GASAG sind.
Hallo Graf Koks, was meinen Sie denn dazu in Berlin?? (Ich nehme an, er ist zur Zeit in Urlaub). Nutzen Sie den Suchbegriff GASAG und Graf Koks und lesen Sie die Threads in den letzten 4 Wochen dazu.