Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

sittenwidriges Verhalten - oder uebliches Verhalten ?

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axeljungfer:
@Fricke
... fragen / anschreiben, ob das Vorgehen des RAs mit der Mandatsvereinbarung  konform geht ?
Der nicht juristisch vorgepraegte Menschenverstand des Gasprotestlers sieht die Vereinbarung mit der Gegenseite Vertraulichkeit zu vereinbaren als gelinde ausgedrueckt -nicht gentlemenlike-
Gruss
Axel

RR-E-ft:
@axeljungfer

Ich weiß nicht wie es Ihnen geht:

In der Regel vertrauen die Mandanten auf den strafrechtlich bewehrten Schutz des Mandatsgeheimnisses, welches dem Anwalt sogar verbietet, sich darüber zu verbreiten, ob er ggf. von einem bestimmten Mandanten beauftragt wurde.

Der Anwalt hat also bei Meidung erheblicher Strafdrohung die berufliche Verschwiegenheit zu wahren.

Dies schließt es selbstredend auch aus, Dritten- die das Vorgehen in dem einen oder anderen Punkt für beanstandungswürdig halten - Auskünfte irgendwelcher Art zu erteilen oder Dritten gar eine \"Rechenschaft\" abzulegen.

Es handelt sich um ein absolutes Vertrauensverhältnis.

Mit einem Beichtvater würde wohl auch keiner darüber diskutieren wollen, ob die fünf Ave Maria, die einem anderen Beichtgänger aufgegeben wurden, nun der vergebenen Schuld als Buße angemessen waren oder ob man nicht besser eine andere Buße auferlegt hätte....

Das entsprechende Ansinnen ist also schon recht absurd.

Was Inhalt des Mandatsverhältnisses ist, ob es ein solches überhaupt gibt, unterfällt der streng geschützten beruflichen Verschwiegenheitspflicht.
Dies gilt schon gegenüber der Staatsanwaltschaft und Gerichten und und kann gegenüber Koordinatoren von Bürgerinitiativen nicht anders sein.


Das ist im Interesse der Mandanten auch gut so.




Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

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