Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: 1. Mahnung und Hinweis auf Versorgungseinstellung  (Gelesen 20487 mal)

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Offline DocTom

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1. Mahnung und Hinweis auf Versorgungseinstellung
« am: 17. Februar 2006, 20:46:39 »
Liebe Forumsteilnehmer

ich habe im Juli `05 mittels Musterschreiben Widerspruch  eingelegt.
Ende August erhielt ich ein offensichtliches Standardschreiben  meines EVU mit pauschalem Hinweis auf Öl-Gaspreisbindung, etc.  und Bitte um Rücknahme des Einspruchs.

Diesbezüglich erfolgte meinerseits schriftliche Aufrechterhaltung des Widerspruchs und erneutes Insistieren auf Vorlage prüffähiger Kalkulationsgrundlagen, sowie Einwand der Unbilligkeit gemäß § 315 BGB auch weiterhin für den Gesamtpreis.
Vorsorglich wurde bereits für die Jahresabrechung die Abrechnung unter Berücksichtigung  des Widerspruchs eingefordert  und auch die Unzulässigkeit der Sperrdrohung  gemäß BGH-Urteil mitgeteilt.

Ein weiteres Antwortschreiben  erhielt ich nicht.

In der Jahresabrechnung wurde mein Widerspruch vollständig ignoriert, ab 01.07.05 zu den erhöhten Preisen abgrechnet und eine Nachzahlung verlangt sowie der neue Abschlag auf 80.- Euro festgelegt.

Daraufhin habe ich eine revidierten Jahresabrechnung erstellt, die eine geringe Überzahlung ergab, um deren Überweisung gebeten wurde (Keine Verrechnung mit zukünftigen Abschlagszahlungen!)  sowie Kürzung des Abschlags auf 70.-Euro mit der Begründung, um zukünftige Überzahlungen zu vermeiden. Ferner erneuter Widerpruch gegen erneute Preiserhöhung vom 01.01.06. Schreiben per Einschreiben versandt.


Erneut kein Antwortschreiben.

Nun habe ich aktuell jeweils die 1. Mahnung über eine Nachzahlung von sage und schreibe 12,03.-Euro  sowie die 1. Mahnung bezüglich der Abschlagsdifferenz von 10 Euro bekommen, zahlbar jeweils innerhalb 07 Tagen.
Es wird darüber hinaus angemerkt \"Wir weisen vorsorglich darauf hin, daß wir bei Zahlungsverzug nach 14 Tagen trotz Mahnung die Versorgung ohne weitere Ankündigung einstellen können. Das ist neben den Mahnkosten mit erheblichen Kosten verbunden\".

Meine Fragen an das Forum:

Wie ernst  ist eine solche Drohung zu nehmen? Kann ein EVU trotz anderslautender höchtsrichterlicher Rechtsprechung  ohne weitere Vorwarnung  die Versorgung einstellen,  ohne auch nur eine  nachvollziehbare Begründung für laufende  Preiserhöhungen anzugeben?
Wäre darüberhinaus eine Sperrung angesichts der Höhe der derzeit strittigen Beträge nicht vollkommen unverhältnismäßig?
Ist ein EVU berechtigt, alleine rigoros die Höhe der monatlichen Abschlagszahlungen zu bestimmen  und die Differenz bei Kürzungen abzumahnen?  Ist es bereits jetzt sinnvoll, z.B. die Landeskartellbehörde einzuschalten?

Vielen  Dank  für die Unterstützung.

Offline Kampfzwerg

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1. Mahnung und Hinweis auf Versorgungseinstellung
« Antwort #1 am: 18. Februar 2006, 14:10:12 »
@DocTom

Ernstnehmen würde ich derlei Drohungen immer, zumal Ihr Versorger die geltende Rechtsprechnung offensichtlich nicht zur Kenntnis nehmen will.

Natürlich wäre eine Sperrung unverhältnismässig, aber das sind die Drohungen, neben der Rechtswidrigkeit, ja auch und es hindert ihn trotzdem nicht.

Vorsorgen ist besser als heilen!


Bitte lesen Sie hier:
Stadtwerke kündigen Sperrung konkret an

http://www.energienetz.de/index.php?pre_cat_open=2&id=600&subid=1717&


Ich persönlich würde mich z.B. folgendermassen verhalten, auch wenn der Termin für eine Sperrung noch nicht konkret angegeben wurde:

1. Vorsorglich Hausverbot zum Zweck der Versorgungseinstellung

2. Informieren Sie Ihre VZ

3. Beschwerde bei der Kartellbehörde

Der Versorger kann die Differenz bei den Abschlägen nicht anmahnen, da es sich nur um Vorauszahlungen und keine berechtigte Forderung nach Rechnungsstellung handelt.
Da Sie ihm Ihre eigenen Berechnung zur Verfügung gestellt haben, ist er ja durchaus in der Lage diese auch nachzuvollziehen, zieht es aber wiederum vor sie zu ignorieren.

Daher würde ich der Sicherheit wegen Vorsorge treffen.
Ein Versorger, der Ihre Schreiben bisher so konsequent ignoriert hat, alle anderen sind doch erfahrungsgemäss überaus mitteilsam, ist mir suspekt.
:o
Vielleicht gibt es in Ihrem Bereich/zu Ihrem Versorger noch andere Mitstreiter mit Erfahrung im Forum?

Offline BuPe

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1. Mahnung und Hinweis auf Versorgungseinstellung
« Antwort #2 am: 21. Februar 2006, 13:25:34 »
Hallo! - Solange das Mahnverfahren (übrigens zu Unrecht) läuft, droht noch keine Gefahr. Üblicherweise wird ja 3 mal gemahnt. Sollte es aber zu einem schriftlichen Sperrbescheid kommen, so ist dieser unbedingt ernst zu nehmen! Sie müssen in dem Fall sofort und als erstes zu ihrem Amtsgericht gehen und eine Einstweilige Verfügung im Eilverfahren erreichen (so sieht das dann aus: http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=597&file=dl_mg_1139074251.pdf ). - Und erst dann sollte man sich um den \'Rest\' kümmern (VZ etc.).

Viel Erfolg !

Offline RR-E-ft

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1. Mahnung und Hinweis auf Versorgungseinstellung
« Antwort #3 am: 21. Februar 2006, 13:40:47 »
@DocTom

Zuallerst müssen Sie die geforderten Preise insgesamt schriftlich als unbillig rügen.

Bis zum Eingan eines entsprechenden Schreibens beim Versorger sind dessen Forderungen vollständig verbindlich und fällig.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline hollmoor

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1. Mahnung und Hinweis auf Versorgungseinstellung
« Antwort #4 am: 21. Februar 2006, 16:22:31 »
@Fricke


Schon mal den gesamten Text gelesen?


Zitat von: \"DocTom\"
Liebe Forumsteilnehmer

ich habe im Juli `05 mittels Musterschreiben Widerspruch  eingelegt.
Ende August erhielt ich ein offensichtliches Standardschreiben  meines EVU mit pauschalem Hinweis auf Öl-Gaspreisbindung, etc.  und Bitte um Rücknahme des Einspruchs.

Diesbezüglich erfolgte meinerseits schriftliche Aufrechterhaltung des Widerspruchs und erneutes Insistieren auf Vorlage prüffähiger Kalkulationsgrundlagen, sowie Einwand der Unbilligkeit gemäß § 315 BGB auch weiterhin für den Gesamtpreis.
Vorsorglich wurde bereits für die Jahresabrechung die Abrechnung unter Berücksichtigung  des Widerspruchs eingefordert  und auch die Unzulässigkeit der Sperrdrohung  gemäß BGH-Urteil mitgeteilt.

Ein weiteres Antwortschreiben  erhielt ich nicht.

In der Jahresabrechnung wurde mein Widerspruch vollständig ignoriert, ab 01.07.05 zu den erhöhten Preisen abgrechnet und eine Nachzahlung verlangt sowie der neue Abschlag auf 80.- Euro festgelegt.

Daraufhin habe ich eine revidierten Jahresabrechnung erstellt, die eine geringe Überzahlung ergab, um deren Überweisung gebeten wurde (Keine Verrechnung mit zukünftigen Abschlagszahlungen!)  sowie Kürzung des Abschlags auf 70.-Euro mit der Begründung, um zukünftige Überzahlungen zu vermeiden. Ferner erneuter Widerpruch gegen erneute Preiserhöhung vom 01.01.06. Schreiben per Einschreiben versandt.


Erneut kein Antwortschreiben.

Nun habe ich aktuell jeweils die 1. Mahnung über eine Nachzahlung von sage und schreibe 12,03.-Euro  sowie die 1. Mahnung bezüglich der Abschlagsdifferenz von 10 Euro bekommen, zahlbar jeweils innerhalb 07 Tagen.
Es wird darüber hinaus angemerkt \"Wir weisen vorsorglich darauf hin, daß wir bei Zahlungsverzug nach 14 Tagen trotz Mahnung die Versorgung ohne weitere Ankündigung einstellen können. Das ist neben den Mahnkosten mit erheblichen Kosten verbunden\".

Meine Fragen an das Forum:

Wie ernst  ist eine solche Drohung zu nehmen? Kann ein EVU trotz anderslautender höchtsrichterlicher Rechtsprechung  ohne weitere Vorwarnung  die Versorgung einstellen,  ohne auch nur eine  nachvollziehbare Begründung für laufende  Preiserhöhungen anzugeben?
Wäre darüberhinaus eine Sperrung angesichts der Höhe der derzeit strittigen Beträge nicht vollkommen unverhältnismäßig?
Ist ein EVU berechtigt, alleine rigoros die Höhe der monatlichen Abschlagszahlungen zu bestimmen  und die Differenz bei Kürzungen abzumahnen?  Ist es bereits jetzt sinnvoll, z.B. die Landeskartellbehörde einzuschalten?

Vielen  Dank  für die Unterstützung.


Wie oft sollte man denn noch widersprechen?

Ist übrigens identisch mit der Vorgehensweise meines Versorgers,nur ist bei mir der Passus mit der Androhung-Versorgungssperre gestrichen worden.Man kennt sich offentsichtlich bei uns in der aktuellen Rechtsprechung aus.
Gruß aus der Lüneburger Heide

Offline RR-E-ft

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1. Mahnung und Hinweis auf Versorgungseinstellung
« Antwort #5 am: 21. Februar 2006, 16:39:05 »
@hollmoor

Ich glaube, diese Antwort von mir sollte gar nicht in diesen Thread...

In Gedanken war ich wohl bei no limitz.


Sie haben vollkommen recht.

Nun kann ich diese hier nicht passende Antwort  jedoch auch nicht wieder löschen, weil Ihre Antwort mich daran hindert  :roll:

Offline hollmoor

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1. Mahnung und Hinweis auf Versorgungseinstellung
« Antwort #6 am: 21. Februar 2006, 16:58:28 »
Das kommt davon,wenn einem die Gedanken so vorauseilen und man Spagat von einem Thema zum nächsten macht! :wink:
Gruß aus der Lüneburger Heide

Offline Kampfzwerg

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1. Mahnung und Hinweis auf Versorgungseinstellung
« Antwort #7 am: 21. Februar 2006, 17:53:21 »
@DocTom
@BuPe

Auch wenn z.Zt. noch keine akute Gefahr droht würde ich eine Beschwerde über den Versorger vorsorglich an die VZ und das Kartellamt schicken.
Ist doch im Email-Zeitalter kein Problem und kostet nur ein wenig Zeit.

Zum Ersten, um das Verhalten des Versorgers, sprich die Negation geltender Rechtsprechung, publik zu machen.

Zum Zweiten kann ein entsprechendes Beschwerdeaufkommen der Verbraucher eine Reaktion der VZ und Kartellämter auslösen oder forcieren.

Und drittens könnte der Versorger dadurch sanft überredet werden sein Verhalten zu überdenken und seine Vorgehensweise zu ändern, was wiederum allen seinen Kunden/Gasrebellen zu Gute kommen würde.

Und dann würde es bei diesem Versorger vielleicht nie eine konkrete Sperrandrohung geben.

Wäre doch wirklich nicht das Schlechteste, oder?
Zumal man sich jede Menge \"Folgeärger\" erspart hätte.

Offline DocTom

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1. Mahnung und Hinweis auf Versorgungseinstellung
« Antwort #8 am: 21. Februar 2006, 22:08:15 »
@Kampfzwerg
@Fricke
@BuPe
@hollmoor

zuerst möchte  ich allen ganz herzlich  für die die tatkräftige Unterstützung danken. \':D\'

Ich habe die Anregungen aufgenommen und meinem Versorger per Einschrreiben mit Rückschein  folgendes mitgeteilt:

Zu Ihren Mahnschreiben teile ich Ihnen mit, dass ich bereits im Juli 2005 den Einwand der Unbilligkeit gemäß §315 BGB  geltend gemacht habe.

Nachdem in der Jahresabrechnung  mein Widerspruch ignoriert worden war, habe ich Ihnen per Einschreiben  eine revidierte Gasabrechnung übersandt. Ich habe  Ihnen auch die  Anpassung der Abschläge  mitgeteilt, um zukünftig weitere Überzahlungen zu vermeiden.

Beim Einwand der Unbilligkeit gemäß § 315 BGB besteht nach geltender Rechtsprechung keine Rechtsgrundlage für Ihre  Nachforderung, da dies die Nichtfälligkeit des Anspruchs zur Folge hat. Somit besitzen  Ihre Mahnungen keine Rechtsgrundlage.
Darüber hinaus  halte ich eine Forderung auf  eine reduzierte Abschlagszahlung- die ja  pauschale Vorauszahlungen und keine Endrechung darstellen - für absurd und illegal,  da damit durch Zwangsmaßnahmen jegliche berechtigte  Kürzung der Abschlagszahlungen zu verhindern versucht wird.
Gemäß BGH-Urteil vom 30.04.2003 ist bei der vorgenannten Situation die Drohung mit der Sperrung des Gasanschlusses  definitiv unzulässig. Ich erteile Ihnen hiermit bis auf weiteres ausdrücklich Hausverbot.

Sollte bis zum 28.02.2006  keine Rücknahme der Mahnungen erfolgen und Sie auch dieses erneute Schreiben, wie die vorausgehenden, auf die ich bisher keine Antwort erhielt,  trotz erneutem Einschreibbrief weiterhin ignorieren, werde ich

1. Beschwerde gegen Sie beim zuständigen Kartellamt einlegen  

2. die Verbraucherzentrale einschalten

3. darüber hinaus  zu Ihren Lasten  weitere Rechtsmittel einlegen.

freundliche Grüsse


Ich bin gespannt, ob dies nun zu einem Umdenken führt, oder ob man weiterhin beharrlich an der bisherigen ignoranten Haltung  festhält. Ich bin zu einem konsequenten Vorgehen fest entschlossen.

Offline hollmoor

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1. Mahnung und Hinweis auf Versorgungseinstellung
« Antwort #9 am: 22. Februar 2006, 06:20:45 »
@DocTom
Es gibt dazu noch ein aktuelles Urteil. Siehe:AG Delmenhorst 4A C4001/06(IV)
u.BGH Urteil v.05.07.05  XZR60/04  oder auch hier:
http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=581&file=dl_mg_1137190504.pdf

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=3462b0270f491359ebc82bd3f44f9765&client=12&nr=33507&pos=0&anz=1


Würde ich noch zufügen.
Gruß aus der Lüneburger Heide

Offline RR-E-ft

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1. Mahnung und Hinweis auf Versorgungseinstellung
« Antwort #10 am: 22. Februar 2006, 11:03:08 »
@hollmoor

Man muss nicht auf jedes Urteil verweisen. Die Versorger verfügen selbst über effiziente Kommunikationsstrukturen und haben deshalb in kürzester Frist Kenntnis von allen relevanten Entscheidungen bundesweit.

Nach wiederholten öffentlichen Aussagen des BGW rät dieser seinen Mitgliedern nach Unbilligkeitseinwand nach § 315 BGB von Sperrandrohungen ab.

Nur hat es der BGW auch nicht eben in der Hand, dass kein Mitglied aus der Reihe tanzt.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline hollmoor

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1. Mahnung und Hinweis auf Versorgungseinstellung
« Antwort #11 am: 22. Februar 2006, 11:13:09 »
@Fricke

Da haben sie schon recht,Herr Fricke,aber leider kommen immer noch Zahlungsaufforderungen,wie auch bei mir.
Die Herren dort sollten also wissen,dass auch wir diese Urteile kennen,deshalb die Hinweise zu den Urteilen.
Immer schön in Erinnerung bringen,so meine Meinung!
Gruß aus der Lüneburger Heide

Offline BerndA

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1. Mahnung und Hinweis auf Versorgungseinstellung
« Antwort #12 am: 23. Februar 2006, 21:19:51 »
Hallo DocTom,

wenn Sie in NRW wohnen, können Sie sich wegen der verbotenen Sperrungsandrohung an Herrn Regierungsdirektor Strassburger bei der -Energieaufsicht-NRW,Telefon  0211-837  4250 wenden.

Der ruft Ihr EVU an und sorgt dafür, dass die Sperrungsandrohung zurück genommen wird.

Für unsere Ortdgruppe hier in Nordwalde und den  Umkreis hat er das jetzt schon mehrere Male sehr zuverlässig geregelt ! :wink:

Gruß

B. Ahlers
Ortsgruppe Münsterland

Offline DocTom

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1. Mahnung und Hinweis auf Versorgungseinstellung
« Antwort #13 am: 24. Februar 2006, 15:31:55 »
@BerndA

ich habe heute folgendes Schreiben meines EVU  erhalten:

hiermit bestätigen wir Ihnen die Senkung Ihrer Gasabschlagszahlung auf 70.- Euro mtl.
Wir bestätigen Ihnen  zugleich auch den Erhalt ihrer Anschreiben bzw. Widersprüche  zu o.g. Vertragsnummer. Eine ausführliche Stellungnahme unsererseits erfolgt.  Leider ist die die individuelle Bearbeitung sehr zeitintensiv  und wir möchten Sie hierfür um Verständnis bitten.
Für weitere Fragen können Sie sich auch gerne telefonisch an uns wenden.

mit freundlichen Grüßen

In der Anlage die Bestätigung über den neuen monatlichen Abschlagsbetrag  mit dem Hinweis \" Da Sie noch nicht am vorteilhaften Einzugsverfahren teilnehmen  (die war leider vom EVU anfangs selbst storniert worden! ) , bitten wir Sie um Überweisung...\" \':lol:\'

Na also, geht doch.
Auf das Angebot zu tel. Rückfrage komme ich bei gegebenem Anlaß gerne zurück.Damit dürften sich vorerst weitere Maßnahmen erübrigen.

Nochmals herzlichen Dank an alle für die Unterstützung und Solidarität. :D

Offline DocTom

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1. Mahnung und Hinweis auf Versorgungseinstellung
« Antwort #14 am: 28. Juni 2006, 18:12:12 »
Nachdem ich keine Antwort erhielt und zum 01.04.06 eine erneute Preiserhöhung erfolgte, habe ich mich u.a.mit nachfolgendem erneut an mein EVU gewendet:

Zu dem ausgeprochenen Hausverbot darf ich noch anmerken, dass, ihrem ohne  Vorankündigung erscheinenden Monteur ausnahmsweise Zugang gewährt wurde, um einen Zählerwechsel zu ermöglichen. Zukünftig erbitte  ich jedoch  vorher  um rechtzeitige Information.

Nachdem mittlerweile durch einige Gasversorger  zum April 2006 Gaspreissenkungen erfolgten, viele andere Gasversorger zum 01.04.2006 die Gaspreise stabil hielten,  sind laut Mitteilung des Bundes der Energieverbraucher vom 11.04.06 die Gaspreiserhöhungen einiger Versorger schwer nachvollziehbar, u.a. da die Beschaffungskosten sich bundesweit einheitlich entwickeln dürften.
Ihre neuerliche Gaspreiserhöhung zum 01.04.2006 halte ich vor diesem und den in meinen zahlreichen vorausgehenden Schreiben ausführlich dargelegten Gründen  für vollständig nicht nachvollziehbar  und ebenfalls für unbillig  gemäß § 315 BGB. Mein Widerspruch vom 09.07.2005 wird weiterhin aufrechterhalten,  der Einwand der Unbilligkeit gemäß § 315 BGB gilt auch weiterhin für den Gesamtpreis .
Solange ich weiterhin keine nachvollziehbaren und prüffähigen Daten  vorgelegt bekomme, werde ich auch weitere Preiserhöhungen nicht akzeptieren...

Darüber hinaus bin ich auch davon überzeugt, dass gemäß aktuellem Urteil des LG Bremens vom 24.05.2006  keine   valide Rechtsgrundlage für Preiserhöhungen  existent ist.


Jetzt, viele Monate später, habe ich nun folgende Antwort  erhalten:

Bitte entschuldigen Sie die verzögerte Bearbeitung. Wir bedauern es ebenfalls sehr, zu dieser Preisanpassung gezwungen zu sein. Aufgrund der unveränderten Entwicklung der internationalen Märkte, die zu einem erheblichen Anstieg unserer Beschaffungskosten  geführt haben, bleibt uns aber keine andere Möglichkeit..

Zu Ihrem ausgesprochenen Hausverbot möchten wir anmerken, dass Sie Zutritt  zu ihren Räumen  gestatten müssen, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen und zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten  ( Auszug aus unseren allg. Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden, AVBGasV § 16).
Wir werden künftig gerne einen Termin mit Ihnen vereinbaren.

Zu ihrem Gaswiderspruch möchten wir Ihnen noch weitere Informationen zukommen lassen:

Nach § 30 der Verordnung über Allg. Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV), welche auch im Rahmen des mit Ihnen abgeschlossenen Vertrages gilt, sind Sie verpflichtet, den Rechnungsbetrag vollständig innerhalb der Zahlungsfrist  zu begleichen  und etwaige Einwände  im Rahmen eines Rückforderungsprozess geltend zu machen. Das  LG Berlin hat  mit rechtkräftigem Urteil vom 14.06.05   unsere diesbezügliche Rechtsauffassung geteilt und festgestellt, dass der Kunde gegenüber der Zahlungsklage des Versorgungsunternehmens mit seinen Einwendungen gem. § 30 AVBGasV ausgeschlossen ist.

Begründet wurde dies dahingehend, dass letztlich die Liquiditätsinteressen des Versorgungsunternehmens und die damit einhergehende Versorgungssicherheit höher zu bewerten sei  und der Kunde mit seinen Einwendungen auf den Rückforderungsprozess zu verweisen wäre.
Weiterhin hat das LG Heilbronn mit Urteil v. 19.01.06 die Rechtmäßigkeit von Preisanpassungen bei Erdgas auf der Grundlage gestiegener Beschaffungskosten bestätigt. Es hat damit die Klage des Kunden eines GVU abgewiesen, mit der die Unwirksamkeit einer Preisanpassung mit Hinweis auf § 315 festgestellt werden sollte. Mit dieser Entscheidung des LG wurde die Erstinstanzliche Entscheidung des AG Heilbronns aufgehoben.
Anders als in der Vorinstanz hat das LG eine über die konkrete Gaspreisanpassung hinausgehende Kostenkontrolle des Gesamtpreises unter Offenbarung der vollständigen betriebswirtschaftlichen Kalkulationen abgelehnt, da hierfür keine Rechtsgrundlage erkennbar sei. Vielmehr hat das Gericht den Nachweis einer gewinnneutralen Kostenwälzung gestiegener Beschaffungskosten für ausreichend erachtet, um die Billigkeit der Gaspreisanpassung i.S. des § 315 BGB zu begründen.

Bei der Berechnung Ihrer neuen monatlichen Abschläge für das Jahr 2006 haben wir zunächst Ihren letzten Jahresverbrauch mit den aktuell gültigen Preisen bewertet und 1/12 dieses Betrages angesetzt. Eine Kürzung der Abschlagszahlung  hat zur Folge, dass Sie bei gleichbleibendem  Verbrauch den Betrag, um den Sie Ihren Abschlag kürzen, mit der nächsten Jahresabrechnung nachzahlen müssten.

Als regionales Unternehmen haben wir großes Verständnis, dass Sie über die Gaspreiserhöhung nicht erfreut sind. Wir hoffen  künftig auf positive Entwicklungen der Preise auf den Energiemärkten, um Ihnen auch wieder günstigere Preise anbieten zu können.
mfg


Soll man auf diese  höchst einseitige  Zitierung von Urteilen, die offensichtlich die höchstrichterliche Rechtsprechung beharrlich ignoriert
(insbesondere dürfte die genannten Aussagen des angegebenen Urteils des LG Berlins vom 14.06.05 im diametralen Gegensatz zum Urteil des BGH vom 05.07.05 stehen) überhaupt eingehen  oder ist hier Aufklärung dringlich erforderlich?  
Zum Urteil des LG Heilbronns steht wohl weiterhin die  Revision beim BGH aus.  Hinsichtlich  anderslautenden Entscheidungen ( u.a. des LG Bremens) dürfte höchst fraglich sein, inwieweit  dieses Urteil bestand haben kann, wie Hr. RA Fricke bereits ausführlich dargestellt hat
 
Was soll der  Hinweis wegen ausgesprochenen Hausverbot auf  AVBGasV § 16 ? Kann  der  Passus "... und zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und  Pflichten" allen Ernstes im Sinne eines Freibriefs zum beliebigen Betreten der grundgesetzlich eindeutig geschützen Privatsphäre  angesehen werden?

mfg

DocTom

 

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