Energiepreis-Protest > SWP - Stadtwerke Pirna
Wie nun weiter mit dem Gasversorger
Johannes Koll:
Folgende Situation ist jetzt:
wir werden durch die Stadtwerke Pirna mit Gas beliefert (Anteilseigner u.a. Stadt Pirna über Stadtwerke Pirna GmbH, GASO, ENSO, Stadtwerke Reutlingen, Thüga AG, Amtsgericht Dresden HRB 8432) mit Sondervertragskundenvertrag über 18 kW bis 180 kW Heizleistung Preisanpassungsklausel bei Heizoelpreissteigerung im Sonderkundenlieverevrtrag
Gaspreis 2002 Arbeitspreis 3,93 Cent/kWh Grundpreis 17,79 EURO beides Brutto
Gaspreis ab 1.10.2004 Arbeitspreis 4,38 Cent/kWh Grundpreis geblieben Brutto
Gaspreis ab 1.11.2005 Arbeitspreis 4,49 Cent/kWh Grundpreis geblieben Brutto
Gaspreis ab 1.1.2006 Arbeitspreis 5,80 Cent/kWh Grundpreis geblieben Brutto
darauf hin habe ich mit Ihrem Musterbrief auf Beibehaltung der Abschläge in der Höhe vom 1.11.2005 bestanden.
Folgenden Brief habe ich dann auf Ihrem Musterbrief erhalten:
\"Gasversorgung Pirna GmbH
am 06.02.2006
...
vielen Dank für Ihre Schreiben vom 30.12.2005. Wir bedauern, dass Sie die Erhöhung unseres Erdgaspreises zum 01.01.2006 nicht nachvollziehen können. An der Weitergabe der gestiegenen Einkaufspreise kommen aber auch wir nicht vorbei.
Der mit Ihnen geschlossene Erdgas-Lieferungsvertrag im Sonderpreis S-1 berechtigt uns gemäß § 2 (\"2. Die GVP ist berechtigt, die Gaspreise zu ändern, wenn eine Preisänderung durch den Vorlieferantenten der GVP erfolgt.\") zur Anpassung der Erdgaspreise, wenn eine Preisänderung durch den Vorlieferanten erfolgt. Mit der Gaspreisänderung ab 01.01.2006 geben wir lediglich die Erhöhung des Einkaufspreises weiter. Die Erhöhung des Einkaufspreises beträgt 0,5127 Ct/kWh, die wir mit 0,5100Ct/kWh weiterreichen. Die Mitteilung unseres Vorlieferanten zur Erhöhung des Erdgaspreises für das 1. Quartal 2006 können Sie gern in unserem Haus einsehen.
Die Berechtigung zur Weitergabe gestiegener Bezugskosten wurde erst vor kurzem wiederum durch Urteil des Landgerichts Heilbronn bestätigt. Grundsätzlich erklärte das LG Heilbronn di Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB für Gastarifkundenverträge für anwendbar. Die Gaspreiserhöhung entspräche jedoch der Billigkeit, sofern der Gasversorger nachweist, dass er lediglich gestigene Bezugskosten gewinnneutral an die Kunden weiter gegeben hat. Eine weitergehende Verpflichtung zur Offenlegung der gesamten betriebswirtschaftlichen Kalkulation nach § 315 BGB bestünde nicht. Den gesamten Wortlaut des Urteils vom 19.01.2006 stellen wir Ihen auf Wunsch gerne zur Verfügung.
Wir bitten Sie deshalb, dass Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen auch weiterhin in vollem Umfang nachkommen.
Freundliche Grüße Gasversorgung Pirna GmbH\"
Wie sollte ich mich verhalten?
Mit freundlichen Grüßen
...
Die Einsichtnahme bringt mir nichts, da ich die Zusammenhänge nicht beurteilen kann. Wie weiter? Der alte Abschlag ist 190 EUR und der neue wäre 230 EUR monatlich.
Pelikan:
moin moin,
die Abschläge sind ja nicht das wichtigste, die Jahresrechnung muss eine Nachzahlung ergeben.
Ausserdem heist es genau in diesem Urteil
..bestätigt aber zugleich das Verbraucherrecht der Verweigerung einer Zahlung von überhöhten Preisen bis zu einer gerichtlichen Klärung...
Diese Klärung würde ich erstmal abwarten.
Mit Gruß vom
Pelikan
Monaco:
@Johannes Koll
Das Urteil des LG Heilbronn hat für Ihren Versorgungsvertrag gar keine Bedeutung. Dort wurden die Heilbronner Preise geprüft, bei Ihnen geht es um die Pirnaer Preise. Darüber hinaus wird das Verfahren wohl bei BGH fortgeführt.
Sie beanstanden (wenn Sie mit oder in Anlehnung an den Musterbrief widersprochen haben), nicht nur die aktuellen Preiserhöhungen, sondern den Gesamtpreis. D.H. wenn die Basis im Herbst 2004 bereits zu hoch war, kann der heutige Preis, selbst wenn nur die Preissteigerungen des Einkaufs weitergegeben wurden, nicht Billig sein.
Nehmen Sie sich daher Ihre letzte Jahresabrechnung vor, multiplizieren Ihre insgesamt verbrauchten kWh mit dem Preis vom Sept. 2004 und teilen das ganze durch 12. Das ist der Abschlag, den Sie bereit sind, zu zahlen. Dies teilen Sie Ihrem Versorger mit.
Danach liegt es an ihm, dies zu akzeptieren oder ggf. zu klagen. Letzteres wird er sich wohl noch einmal überlegen ...
Alles andere hieße, Geld aus der Hand zu geben, welches später kaum zurückzuholen geht.
Mit freundlichen Grüßen
Monaco.
Schwalmtaler:
Hallo Herr Koll,
wichtig bei der ganzen Sache ist es, nicht nur die Preiserhöhungen, sondern den Gesamtpreis für unbillig nach §315 zu erklären!!!
Hat zwar monaco schon gesagt, aber ich wollte diese wichtige Tatsache nochmal herausstellen, damit dieser kleine aber wichtige Unterschied nochmals deutlich wird.
In den neuen Musterbriefen sollte dies aber auch so formuliert sein.
Gruß aus Schwalmtal
hollmoor:
--- Zitat von: \"Schwalmtaler\" ---Hallo Herr Koll,
wichtig bei der ganzen Sache ist es, nicht nur die Preiserhöhungen, sondern den Gesamtpreis für unbillig nach §315 zu erklären!!!
Hat zwar monaco schon gesagt, aber ich wollte diese wichtige Tatsache nochmal herausstellen, damit dieser kleine aber wichtige Unterschied nochmals deutlich wird.
In den neuen Musterbriefen sollte dies aber auch so formuliert sein.
Gruß aus Schwalmtal
--- Ende Zitat ---
Ist es leider nicht.Dort steht nur:
Dies gilt in gleicher Weise für künftig mitgeteilte(erneut erhöhte)Preise.
Zusatz kann man aber ohne Probleme an entsprechender Stelle einfügen.
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