Energiepreis-Protest > Stadtwerke Jena-Pößneck
Stadtwerke Jena-Pößneck
RR-E-ft:
Das Preisdiktat im einzelnen:
http://www.stadtwerke-jena.de/002b/pdf/SA06.pdf
Es ist mit Rücksicht auf §§ 1, 2 Abs. 1 EnWG m. E. nicht akzeptabel, wenn bessere Bezugskonditionen vollständig nur an die Kunden weiter gegeben werden, die sich für ein Jahr zu den diktierten Konditionen binden.
Die Vertragsbedingungen bleiben in einzelnen Punkten zu Lasten der Verbraucher hinter den Entwürfen zur \"neuen AVBGasV\" zurück.
Ganz grob setzt man dabei wohl die \"Geschäftskunden\" unter Druck.
Der Hinweis erscheint m. E. ausgesprochen \"fair\":
Niemand zwingt die Stadtwerke, weit höhere Ersatzversorgungspreise zu fordern. Diese werden, wie alle anderen Preise auch, von den Stadtwerken einseitig bestimmt und festgelegt.
Den Kunden werden jedoch dergestalt \"Vertrags\"- Bedingungen aufgezwungen.
Schließlich gibt es weiterhin keine reale Ausweichmöglichkeit zum Erdgasmonopol der Stadtwerke.
Von einem solchen Vorgehen hätte man wohl noch nirgends sonst erfahren.
Alle anderen Versorger geben wohl selbstredend günstigere Bezugskonditionen wenn, dann ordnungegemäß an alle ihre Kunden weiter und benutzen diese nicht trickreich als Hebel zur Knebelung.
Wie sollte man die verlangte Vertragsbindung anders verstehen, in einer Zeit in welcher man gerade \"das Gasnetz öffnet\".
http://www.jenatv.de/index.php?main=nachrichten&lf=detail&id=1143209307
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
RR-E-ft:
Siehe auch hier:
http://www.unser-jena.de/
http://www.unser-jena.de/stadtwerke-jena-poessneck-f46.html
Garfield72:
Mittlerweile gehen die Stadtwerke Jena-Pößneck dazu über, die Lieferverträge für Erdgas bei Kunden "fristgerecht" zu kündigen,
die den angebotenen neuen Liefervertrag mit HEL-Bindung und 12-Monats-Laufzeit nicht unterschrieben haben.
Als Begündung muss das neue Energiewirtschaftsgesetz herhalten. Zunächst wird wieder behauptet, dass mit den neuen
Verträgen günstigere Preise des Vorlieferanten weitergegeben würden. Dann heißt es weiter: "Andererseits sind es jedoch die
strikten Vorgaben des neuen Energiewirtschaftgesetzes, die uns gebieten, die bestehenden Verträge an die neuen gesetzlichen
Regelungen anzupassen. Der §41 EnWG schreibt für Sonderverträge mit Haushaltskunden besondere Mindestvertragsbestandteile
vor wie Vertragsdauer, Verlängerung, Beendigung, Rücktrittsrechte, Zahlungsweise ind vieles andere mehr, denen der bestehende
Gasliefervertrag nicht genügt. Das EnWG verpflichtet uns daher zur kurzfristigen Anpassung aller dieser Verträge."
Daher sehe man sich leider gezwungen, den bestehenden Gasliefervertrag zu kündigen. Im Anschluss wird noch darauf verwiesen,
dass die Stadtwerke der zuständige Energieversorger mit Versorgungspflicht für Haushaltskunden sind. Falls man den neuen Vertrag
jedoch nicht unterschreibe, werde man künftig nur zum Preis der Grundversorgung beliefert.
Hier soll ganz offensichtlich Druck auf die Kunden ausgeübt werden, den für sie ungünstigen Vertrag mit HEL-Bindung zu unterschreiben.
Interessant ist, ob der §41 EnWG für die Altverträge überhaupt greift, da es sich doch um Norm-Sonderverträge handelt, und ob die Kündigung
mit dieser Begründung überhaupt berechtigt ist.
Für den Verbraucher stellt sich daher die Frage, ob man der Kündigung widersprechen und Rücknahme derselben verlangen sollte, oder man
ggf. besser dasteht, wenn man diese akzeptiert und dann bei Aufnahme der Grundversorgung gleich wieder den Preis der Grundversorgung
als unbillig beanstandet.
RR-E-ft:
@Garfield72
Wenn die Stadtwerke den "Altvertrag" (eine Einigung darauf hat es meist nie gegeben) mit HEL- Bindung selbst kündigen, um so besser.
Man muss in diesem Fall von Anfang an den von den Stadtwerken für den bisherigen Abnahmefall einseitig bestimmten Preis in der Grundversorgung insgesamt als unbillig rügen.
Tatsächlich sind diese Preise von Anfang an nicht für den Fall einer Vollversorgung kalkuliert.
Dass die Preise der Grundversorgung deshalb für eine Vollversorgung der Billigkeit entsprächen, werden die Stadtwerke schlecht nachweisen können.
Die Unbilligkeit ist vollkommen offensichtlich, wenn man sich die aus der "Umstellung" resultierende Preiserhöhung vergegenwärtigt.
Ob man wohl bedacht hat, dass die AVBGasV für neu abgeschlossene Verträge nicht mehr und die neue Grundversorgungsverordnung noch nicht gilt und es deshalb womöglich an sämtlichen Vertragsregelungen fehlt?
Schlaumeier. :roll:
Jenenser und Jenaer haben auch hier ein Forum:
http://www.unser-jena.de/
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
RR-E-ft:
Alle Kunden der Jenaer Stadtwerke, welche die Unbilligkeit nach § 315 BGB gegen Energiepreise (Strom/ Gas) eingewandt haben und Rechnungsbeträge deshalb nicht mehr vollständig zahlen, sind von den Stadtwerken als sog. "Fricke- Kunden" klassifiziert worden und demgemäß aus Mahnläufen mit Sperrandrohung aus der EDV ausgesteuert - vorbildlich.
Dies ist in der Fußzeile auf entsprechenden Mahnungen der Stadtwerke mit "Fricke- Kunden" deutlich vermerkt.
Dieses Beispiel sollte Schule machen auch bei allen anderen Versorgern in Deutschland.
Wie die Kunden in der EDV ausgesteuert werden können, kann man bei den Jenaer Stadtwerken unter Tel. 03641/ 688- 0 ggf. erfragen.
Die bei den Stadtwerken geführte sog. "Frickes Liste" schützt effektiv vor unberechtigten Sperrandrohungen.
Die Liste ist nicht abgeschlossen.
Grundsätzlich kann sich jeder Kunde der Stadtwerke auf diese setzen lassen.
Selten so gelacht.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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