Energiepreis-Protest > Stadtwerke Jena-Pößneck

Stadtwerke Jena-Pößneck

<< < (8/13) > >>

Ralleph:
@ RR-E-ft

Da ich ja nun ein "Sonderkunde" bin will ich nur hoffen, daß das mit diesen Sonderabkommen genauso möglich ist, wie mit dem Haushaltsstrom.

copen:
Hallo,

ich bin neu hier und beziehe mein Strom und Gas zu überhöhten Preisen (wie  ich denke alle hier) von den Stadtwerken Jena-Pößneck.

Da ich darauf keine Lust mehr hatte, habe ich mal ein Schreiben per FAX an die Stadtwerke mit einen Widerspruch geschickt.

Darauf hin war erstmal 2 Wochen ruhe und ich habe das Schreiben dann nochmal per FAX geschickt.
Weil ich nach einer Woche immer noch nichts gehört hatte, habe ich mit etwas Nachdruck auf eine Eingangsbestätigung gedrängt und eine Frist gesetzt und habe gestern ein FAX erhalten, in dem Sie die "Einrede der Unbilligkeit nach § 315 BGB" zurückweisen mit der Begründung das der Preis anhand dieser komischen Formel ermittelt wird.
Dieses Schreiben erhalte ich in den nächsten Tagen auch noch per Post und man will mir außerdem einen Vertrag mit den "Sonderabkommen plus" anhängen. Zur Zeit habe ich das "Sonderabkommen alt".

Was soll ich jetzt machen? Die Preise in den Sonderabkommen plus sind ja erstmal billiger als in den anderen Sonderabkommen aber noch zu hoch. Kann ich diesen Vertrag erstmal unterschreiben und trotzdem weiter mit den SW rumstreiten? Eine Kürzung der Zahlung kann ich nicht machen, da ich keine Rechtsschutzversicherung habe. Ich werde am Montag mal das Büro der Verbraucherzentrale aufsuchen.

RR-E-ft:
@copen

Nicht alle hier zahlen die überhöhten Preise. Manche warten ab, bis der angemessene Preis vor Gericht nachgewiesen wird. Da kann man allerdings erfahrungsgemäß sehr lange darauf warten. Man braucht also sehr viel Geduld.

Ich kenne keinen, der das alte Sonderabkommen unterschrieben hätte.

Oft hätten die Stadtwerke es nur gern, wenn ein solcher Vertrag je unterschrieben worden wäre. Deshalb bieten sie nun wieder einen solchen, wenn auch etwas günstiger an, und wären froh, wenn sie darunter die Unterschriften bekämen, um den Kunden hiermit die Widerspruchsmöglichkeit nach § 315 BGB zu nehmen.

Muss man nicht unterschreiben.
Gas gibt es auch ohne Unterschrift genug.



Man sollte die Gesamtpreise, bestehend aus Grund- und Arbeitspreis als unbillig im Sinne des § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB rügen und sich nicht auf die Diskussion um die Billigkeit von einzelnen Preiserhöhungen einlassen.

Bei den Strompreisen sieht es das LG Gera genauso:

http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=4716

Zum Kürzen braucht man keine Rechtsschutzversicherung.

Eine solche braucht man ggf. jedoch, wenn man Zahlungen auf überhöhte Preisforderungen zurück klagen muss.....

Wenn man selbst nicht kürzt, darf es einen nicht verwundern, dass die Stadwerke die Kosten einer beginnenden, neuen Brieffreundschaft ersparen wollen.

Es steht zu besorgen, dass ein solch verkorkster Widerspruch allein deshalb ins Leere geht, weil kein Gericht die Unbilligkeit feststellen wird und  wenn, man auch selbst nichts darüber erfahren wird.

Gerichte prüfen bei einer Zahlungsklage des Versorger nämlich immer nur die Billigkeit, die der Versorger nachweisen muss. Kann er die Billigkeit nicht nachweisen, wird die Zahlungsklage vollständig abgewiesen, ohne dass damit die Unbilligkeit feststünde.

Man sollte deshalb wohl besser den Gesamtpreis als unbillig rügen und unter Verweis auf § 17 Abs. 1 Satz 3 GVV mit dem Kürzen beginnen, zumal, wenn man über keine RSV verfügt, um später auf Rückzahlung zu klagen. Freiwillig gibt es ganz bestimmt nichts zurück.

Oder glauben Sie noch an den Weihnachtsmann?

RR-E-ft:
Wenn man kürzt, wird man ggf. verklagt, worauf man jedoch wohl lange warten können sollte. Oft müssen erst sehr große Beträge beiseite gelegt werden.

Niemandem, der § 315 BGB eingewandt und hiernach gekürzt hat, wurde von den Stadtwerken die Energiezufuhr eingestellt. Manche habe es sogar schriftlich, dass weiter geliefert wird.

Allerdings haben die Stadtwerke auch schon gegen solche Kunden geklagt, ohne dass es bisher zu einem Urteil zugunsten der Stadtwerke gekommen wäre.

Ein solcher Kunde hatte, nachdem er lange Zeit auf Null gekürzt hatte, den Stromlieferanten gewechselt und wurde hiernach auf Zahlung verklagt. Er hätte also wohl besser bei den Stadtwerken bleiben sollen, um weiter wie bisher zu kürzen....

Ein weiterer solcher Kunde hatte ebenfalls nach sehr langer Kürzung auf Null die Geduld verloren und den Stromlieferanten gewechselt. Ein Betrag weit über 15.000 EUR wurde über die Zeit  zurück gehalten.

Die Stadtwerke klagten wegen eines Teils beim LG Gera, wo die Kalkulation offen gelegt werden soll.

Ein weiterer Kunde hatte ebenfalls nach sehr langer Kürzung auf Null bei Strom und Gas  die Geduld verloren und wollte kein Kunde der Stadtwerke mehr sein. Er wurde deshalb nach Beendeigung der Energielieferungsverträge vor einem anderen Landgericht wegen eines bisher zurück behaltenen Betrages in Höhe von weit über 20.000 EUR für Energielieferungen verklagt. Auch dabei spielt § 315 BGB und die Offenlegung der Kalkulation eine Rolle.

Ersichtlich wurden bisher immer nur solche Kunden verklagt, die bei der Kürzung auf Null selbst irgendwann die Geduld verloren hatten. Geduld muss man eben schon mitbringen. Ob es den Stadtwerken nun gelingt, die Billigkeit der geforderten Preise nachzuweisen, bleibt abzuwarten. Bisher sieht es nicht danach aus, weil man sich schon über alle Maßen ziert, überhaupt die Kalkulation offen zu legen. Möglicherweise hat man ja gar keine.

Diese ehemaligen Kunden, die also irgendwann die Geduld verloren hatten, üben sich nun wieder in Geduld, wie es wohl mit diesen Zahlungsklagen weitergeht. Das hängt davon ab, wie die Kalkulationen aussehen. Ohne solche gesehen zu haben, lässt sich nichts sagen.
So sehen es auch die Gerichte.  :wink:

RR-E-ft:
Im aktuellen Kundenmagazin EnergieBündel gehen die Stadtwerke der Frage nach, wo der Wettberb beim Erdgas ist und beantworten diese Frage dabei auf Seite 4 zutreffend: Es gibt ihn nicht.

Siehe hier:

http://www.stadtwerke-jena.de/fileadmin/stadtwerke-jena.de/Dokumente/Kundenzeitung/energ2006_02.pdf

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln