Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: EVM Koblenz  (Gelesen 40583 mal)

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Offline superhaase

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EVM Koblenz
« Antwort #15 am: 19. Oktober 2006, 07:57:26 »
@Cremer:

... ebenso die SW München ...
8) solar power rules

Offline blackened2502

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EVM Koblenz
« Antwort #16 am: 21. Oktober 2006, 09:37:25 »
Hallo zusammen,

ich habe lange, vielleicht zu lange still gehalten und aus Bequemlichkeit
und Zeitmangel bisher nichts gegen diese grenzenlose Abzocke unter-nommen.  Aber jetzt reicht\'s !!!! Nachdem die letzte Erhöhung von unserer
geliebten EVM ins Haus geflattert kam, war der Tropfen da, der das Fass
zum überlaufen bringt. Ich habe dann erstmal gerechnet und mit Ensetzen
festgestellt, dass die EVM den Arbeitspreis in mehreren Runden von
3,17ct netto/pro Kwh (30.11.2004) auf jetzt 4,98 ct netto/pro Kwh (15.10.2006) erhöht hat. Das entspricht einer Steigerung von [/b]57,09%
in nicht mal zwei Jahren !!! Und dann erzählen die einem immer noch,
dass sie mit ihren Preisen noch unter dem Bundesdurchschnitt liegen
würden. Bei www.verivox.de belegen sie mit ihrem Tarif EVM-Komfort1
unter allen anderen Versorgern in Deutschland den unterdurchschnittlichen
294. Platz. Tolle Leistung, wenn man bedenkt, dass die neueste Erhöhung
bei verivox noch gar nicht erfasst wurde.

Zwei Fragen nun an die Fachleute hier im Forum :

1. kann man nachträglich zum 01.12.2004 die stattgefunden Preis-
erhöhungen mit Berufung auf §315 von der kommenden Abrechnung
in Abzug bringen, oder nur die letzte Erhöhung ?

2. gibt es hier Mitstreiter, die sich schon länger mit der EVM rumstreiten
und an entsprechendem Erfahrungsaustausch interessiert sind ?

Ich werde auf jeden Fall in den nächsten Tagen, die EVM darüber in
Kenntnis setzen, dass ich bei ihrer Abzocke nicht mehr mitmache.
Meine Erfahrungen werde ich dann hier berichten.

Gruß von blackened2502, der nun auch zum Gaspreisrebell geworden ist.

Offline wulfus

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EVM Koblenz
« Antwort #17 am: 21. Oktober 2006, 18:21:51 »
Willkommen im Club, blackened 2502!
Bist spät erwacht und hast nun erst mal \'ne Menge hier im Forum und auf der BdEV-Site zu lesen.
Ob Du jetzt noch den bisher hingenommenen und abgerechneten Preisen widersprechen kannst, glaube ich nicht; aber es wird Dir sicher bald ein juristisch vorbelasteter antworten.
Da die Preistreiberei aber weitergeht, empfiehlt sich immer, sofort Widerspruch einzulegen (suche Musterschreiben!). Heute Nachmittag im ARD-Ratgeber-Recht kam noch einmal die ermunternde Aufforderung an alle Ängstlichen, Zweifler und Zögerlinge, den § 315 zu nutzen. Na ja, viele kriegen vielleicht gar nicht mit, dass dies möglich ist, weil es viel zu selten im TV propagiert worden war oder eben nicht im Internet präsent sind.

Zu Mitstreitern: ein paar sind in diesem Thread; für weitere gehe in der Kopfleiste in die Mitgliederliste und suche sie nach Postleitzahl.

Offline superhaase

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EVM Koblenz
« Antwort #18 am: 21. Oktober 2006, 20:03:16 »
Zitat von: \"blackened2502\"
1. kann man nachträglich zum 01.12.2004 die stattgefunden Preis-
erhöhungen mit Berufung auf §315 von der kommenden Abrechnung
in Abzug bringen, oder nur die letzte Erhöhung ?

Hallo,
Du solltest den gesamten Gaspreis als unbillig anzweifeln, nicht nur die Erhöhungen, und in Zukunft den Preis Ende 2004 (weil das der niedrigste in den letzten drei Jahren war, schau mal die alten Rechnungen durch) ansetzen und nur noch diesen bezahlen (Abschläge entsprechend reduzieren).
Frühere Rechnungen, die Du schon bezahlt hast, kannst Du nicht von zukünftigen Abschlägen oder Rechnungen abziehen.
Das mal als Aufhänger - den Rest lies Dir bitte hier im Forum zusammen (Musterbriefe etc., da musste ich auch durch :))
gruß,
sh
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Offline wulfus

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EVM Koblenz
« Antwort #19 am: 28. Oktober 2006, 19:32:28 »
Na klar, Cremer, macht ja keinen Unterschied zu den verspäteten schriftlichen Mitteilungen; immerhin schickt man uns noch welche.

Übrigens erhielt ich in der \'Kenntnisnahme-Antwort\' auf meinen Wiederholungswiderspruch diesen rätselhaften Hinweis:
"Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir auf den Erdgaspreiserhöhungen in der Ihnen bekannten Form und Höhe
sowie auf unseren daraus resultierenden Forderungen in vollem Umfang bestehen."

Meinen sie etwa die ihnen selbst auferlegten Preiserhöhungen? Das Wort \'Ergaspreisanpassungen\' kommt übrigens nicht mehr vor.
Ich möchte gerne mal von irgendeinem Versorger lesen, dass er (wenn auch vergeblich) selbst Widerspruch eingelegt hat. Klar, frommer Wunsch!

Offline outlaw

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EVM Koblenz
« Antwort #20 am: 29. Oktober 2006, 17:12:11 »
Hallo an alle evm-rebellen hier.

also ich habe jetzt auch die nase voll. Ich habe schon bei der letzten „tarifanpassung“ im mai gedacht, wie lange das noch so weitergehen soll mit der preistreiberei.

als das schreiben mit der anhebung zum 15.10 ins haus kam (bei mir erst zum 17.10!) und auch die berichterstattung in diversen medien wie z.b. fernsehen in bezug auf die problematik etwas intensiver wurde, dachte ich, es werden wohl doch immer mehr…
ich habe zunächst mal das musterschreiben der bdev-seite (bund der energieverbraucher) mit einigen zusätzlichen informationen auf bereits ergangene urteile im zusammenhang mit der anwendung des para 315 bgb (die der doch sehr kompetente herr fricke hier eingestellt hat – vielen dank dafür; je nachdem wie das hier ausgeht, gibt es bestimmt einige aufträge für sie!!)
aufgesetzt und bei den preistreibern persönlich gegen ausstellung einer quittung abgegeben.

mal sehen wie die reaktion ausfällt – immerhin ist das jetzt schon eine woche her und ausser der rechnung für das abgelaufene jahr kam noch keine antwort.

ich war dann im anschluss bei meiner hausbank, um dort die einzugsermächtigung aufzukündigen und siehe da, die freundliche dame am schalter sagte mir, dass dies nur bei dem berechtigten , also dem versorger möglich ist. die bank kann jedoch eingezogene beträge wieder zurückholen.
einen dauerauftrag hingegen kann der inhaber des kontos jederzeit aufkündigen. wieder was gelernt.

problem: ist denn ein solcher widerruf in dem musterschreiben  expressis verbis enthalten oder ist dafür ein extra schriftstück erforderlich?

der nächste erste naht in riesenschritten und bevor ich jetzt jedes mal zur bank rennen muss, um die von der evm dennoch vorgenommenen abbuchungen zurückholen zu lassen, würde ich doch lieber eine bequemere lösung bevorzugen. hat hier jemand einen vorschlag in dieser sache?



@ blackened:
du sprichst mir aus der seele – ich hatte eigentlich die gleiche ausgangsposition; aus bequemlichkeit gezahlt, obwohl ich mich jedes mal tierisch ärgere. So schnell die die preise anheben, müssten sie sie eigentlich jetzt senken angesichts der etnwicklung des ölpreises in den letzten wochen – denn das ist ja auch ein teil ihrer argumentation.


bevor jetzt einer meckert wegen der kleinschreiberei – es geht einfach schneller!



vielen dank für eure geduld, das hier alles zu lesen. aber das scheint hier auch das wichtigste zu sein – lesen und austauschen. auf das es immer reger zugeht.

Offline outlaw

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EVM Koblenz
« Antwort #21 am: 03. November 2006, 10:10:58 »
hallo zusammen,

jetzt aber mal ne frage:

im musterbrief an die versorger ist folgender passus enthalten:

 Eine etwa geschuldete Nachzahlung werde ich von mir aus bewirken. Einer Aufrechnung Ihrerseits widerspreche ich gemäß § 366, Abs.1, BGB. Bis der billige Preis feststeht, zahle ich unter Vorbehalt den bislang gezahlten Preis weiter. Die Abschlagszahlungen bleiben daher unverändert, so lange ich mein Verbrauchsverhalten (also die abgenommene Energiemenge) nicht wesentlich verändere.
wie lässt sich das vereinbaren mit der von z.B. hr. fricke vertretenen und wohl auch bis jetzt duchgehaltenen strategie der "reduzierung der zahlung auf null"?
siehe hier
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=4576&start=15&postdays=0&postorder=asc&highlight=
darin:
Zitat:
Erst nach Erhebung der entsprechenden Einrede darf man kürzen.
Wer sich dabei auf § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB beruft, der zahlt nicht, sondern wartet ab.
Laut ARD Ratgeber Recht ist man auf der sicheren Seite, wenn man so vorgeht.
Von Kürzung der Rechnungsbeträge ist in dem ganzen Beitrag keine Rede, auch nicht davon, dass Preiserhöhungen nicht gezahlt werden.
Gasrebellen zahlen die Gaspreise nicht und warten ab und sollen so auf der sicheren Seite sein.

bedeutet dies, dass ich den versorger gesondert darauf hinweisen muss, dass ich nicht beabsichtige, die zahlung so wie oben beschrieben weiterzuführen oder ist der passus im musterbrief konkludent genug hinsichtlich einer zahlungsverweigerung, solange bis ein "billiger preis" iSv. § 315 erzielt ist (das kann ja dauern!)

was bedeutet die formulierung:

Zitat:
Jeder muss das zahlen, was derzeit fällig, ist und darüber hinaus kann er zahlen, was ihm beliebt.

was ist derzeit fällig? gerade das ist doch wesentlicher bestandteil der unbilligkeitseinrede, die durch den musterbrief ausgedrückt wird. oder irre ich ich da?
besteht da nicht ein widerspruch zu meiner weigerung, diesen gerade fälligen preis (der ja leider einseitig festgesetzt wurde) zu zahlen?
das, was gerade fällig ist, ist doch der gegenstand der einrede nach §315 bgb.

und wie sieht es aus mit der hier früher vertretenen ansicht, zahlungen nur zu den bis 08 bzw. 09/2004 geltenden tarifen zu leisten und die differenz zu verweigern?

muss ich gegenüber dem versorger gesondert erklären, dass ich entweder

1. überhaupt nichts mehr zahlen werde, bis der nachweis der billigkeit erbracht wurde

oder

2. künftig (also ab dem zeitpunkt der letzten tarifanpassung 15.10.06) nur noch zahlungen mit dem stichdatum 09/2004 leisten werde.

ich bin nicht der meinung, dass weder zu der einen noch zu der anderen variante im musterbrief eindeutiges zu lesen ist, so dass es auch der versorger versteht.

fragen über fragen und bitte hoffentlich auch eine antwort.. :?:  
 
ich bin tarifkunde bei der evm (tarif evm komfort 1)

Offline RuRo

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EVM Koblenz
« Antwort #22 am: 03. November 2006, 10:37:54 »
@outlaw

Zitat:

Gasrebellen zahlen die Gaspreise nicht und warten ab und sollen so auf der sicheren Seite sein.

Das ist die harte Linie, die derjenige fahren sollte, der die gerichtliche Feststellung eines billigen Preises erwartet. Bei gekürzten Zahlungen wird sich kein Gericht als Preisquizmaster
betätigen (vgl. Fricke).


Zitat:
Jeder muss das zahlen, was derzeit fällig, ist und darüber hinaus kann er zahlen, was ihm beliebt.

Fälligkeit setzt eine berechtigte Forderung voraus. Der Unbilligkeitseinwand bewirkt, dass die Forderung strittig ist, eben nicht fällig.

Was demnach geschuldet wird, bewegt sich in der Spanne von 0 € bis zu einem Betrag, den du bereit bist zu zahlen. Vgl. die unterschiedlichen Rechtsauffassungen von RR-E-ft und uwes.

Voraussetzung für jedwegige Kürzung ist der Unbilligkeitseinwand nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB, mit dem einleitenden Satz, der fehlenden Berechtigung zur einseitigen Leistungsbestimmung.
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline outlaw

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EVM Koblenz
« Antwort #23 am: 03. November 2006, 18:28:55 »
hallo zusammen;

@ ruro:   vielen dank für die prompte antwort - also ich denke nicht, dass ich die harte tour fahren will, da ich denke, dass es einen "gerechten" preis gibt.

das problem ist wohl zu bestimmen, wo der liegt. ein anhalt könnte der preis im hier schon zitierten 08-09/2004 sein. wie die entwicklung vorher war, hat mich bis jetzt nicht interessiert, da ich erst seit 07/03 gas beziehe- vorher hatte ich den noch "günstigeren" strom.

heute ist die antwort der evm eingetroffen.
dem inhalt nach könnte es sich um eine kopie dessen handeln, was hier schon besprochen wurde.

en detail: prüfung der preise durch das landeskartellamt und fehlende beanstandung

behauptung, dass die evm bundesweit zu den günstigen versorgern zählt, weil sie
Zitat
ihre internen prozesse kontinuierlich optimiert und beim gaseinkauf preisspielräume am markt geschickt nutzt


ja, das glaube ich gerne, nur auf wessen kosten!! :evil:

ich glaube, wenn die hier in koblenz unter dem deutschen eck ein gaslager von der breite des rheines hätten, dann wäre das im sommer prall gefüllt worden, um es jetzt, wo es gebraucht wird, mit gewinn zu verkaufen.

wer das schreiben gerne haben möchte, ich kann es versenden.

als info ist noch eine
Zitat
kundeninformation zur preisentwicklung

beigefügt.
daraus kann ich nach erstem überfliegen keine für mich transparente informationen hinsichtlich der preisgestaltung erkennen.
wenn ich mir nur den bereich
Zitat
entwicklung des erdgaspreises bei der evm von 1985 bis 15.10.2006 am beispiel eines musterkunden:jahresverbrauch 20000 kwh, anschlussleistung 13 kw

anschaue, dann sehe ich bei dem unterpunkt beschaffung, vertrieb und transport einen anstieg in der o.g.zeit von 31,6 % , bei steuern und abgaben jedoch eine zunahme von 158,3 %.

will heißen: der böse staat ist schuld, das ich sooo viel zahlen muss! 8)

insgesamt kommt man auf eine steigerung von 48 v.h im vorgenannten zeitraum. interessant wäre jedoch, zu erfahren, was die basis für diese steigerung sein soll. also beim nachrechnen habe ich diese steigerung schon innerhalb der letzten beiden jahre gesehen. da brauche ich nicht bis ins jahr 1985 zurückzugehen.


interessant ist noch folgender satz:
Zitat
Wir sind sicher, dass auch unsere aktuellen preise einer juristischen prüfung standhalten werden, wie bereits 2005.


habe ich da was verpasst? in der rz (rhein-zeitung) stand in diesem sommer etwas von einem prozess gegen die evm. ist dieser hinweis damit in zusammenhang zu sehen??

Und:
Zitat

von der durch sie beschränkten einzugsermächtigung werden wir ab dem 01.12.2006 keinen gebrauch mehr machen. wir bitten sie deshalb, abschlagszahlungen und rechnungen jeweils um fälligkeitstermin an uns zu überweisen.


na prima: also ich sehe das quasi als einladung, künftig den betrag von 09/04 zu zahlen und dann abzuwarten, was passiert.

macht das hier auch jemand so?

das schreiben endet mit dem freundlichen hinweis

Zitat
rufen sie bitte an, wenn sie fragen haben. uns ist eine faire, offene beziehung unseren kunden wichtig. wir freuen uns auf ein gespräch.


so leute, jetzt seid ihr dran: wenn ihr ähnliche schreiben bekommen habt, dann teilt euch mit.
wie sieht eure strategie aus?
wollt ihr gar nicht mehr zahlen oder nur einen teil (quasi das, was bei euch als "billig" angesehen wird, obwohl man damit ja sehr vorsichtig sein soll, wie hr. fricke schon ausführte)

@ rr-e-ft
habe die sonderausgabe energiedepesche heute erhalten und werde versuchen, sie beim lesen auch zu verstehen, obwohl ich sooo viele fussnoten seit der ausbildung nicht mehr gelesen habe... :D

Offline RR-E-ft

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EVM Koblenz
« Antwort #24 am: 03. November 2006, 19:26:29 »
@outlaw

Die Fußnoten sind das Wichtigste. An denen erkennt man erst, ob es sich lohnt, etwas überhaupt zu lesen. Deshalb sehe ich mir immer erst die Fußnoten an...

Wenn man weiß, dass man Tarifkunde ist und der Versorger deshalb ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB hat:

Zitat
@superhaase

Ihre Stellungnahme ist mit Einschränkungen zutreffend.

Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung zur Offenlegung der Kalkulation und ein Antrag auf Feststellung eines billigen Preises gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch den Kunden hat deshalb geringe Aussichten auf Erfolg.

Aussichten auf Erfolg kann nur eine Klage des Kunden auf Feststellung haben, dass die einseitige Preisbestimmung durch den Versorger unwirksam ist, etwa infolge Unbilligkeit gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB.

Denn dies wird dann festgestellt, wenn die Preisbestimmung unwirksam ist, weil es entweder schon kein wirksames Recht zu einseitigen Preisänderungen durch den Versorger gibt, oder falls es ein solches doch geben sollte, dieser die Billigkeit nicht nachweisen kann, wofür er regelmäßig seine Kalkulation offen legen muss. Bei einem solchen Erfolg steht indes ein "billiger Preis" im Sinne des § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB immer noch nicht fest.

@uwes

Nennen Sie mir bitte eine andere einseitige Bestimmung des Versorgers gegenüber Tarifkunden als die öffentliche Bekanntmachung des Tarifs gem. § 4 II AVBV, die als unbillig gerügt werden könnte und erklären Sie bitte zudem, wie diese anderweitige Bestimmung auf ihre Billigkeit hin überprüft werden könnte.

Mit der Neubekanntmachung von Tarifen, wodurch diese gem. § 4 II AVBV wirksam werden, treten die vorher geltenden Tarife außer Kraft, werden unwirksam. Das liegt in der Natur der Sache.

Wie könnte also eine zeitlich überholte einseitige Bestimmung, die durch den Versorger außer Kraft gesetzt wurde, überhaupt noch Weitergeltung beanspruchen?

Gem. § 4 I AVBV handelt es sich um jeweils geltende, jeweilige Tarife. Von wann bis wann (jeweilig) entsprechende Tarife gelten, entscheidet allein der Versorger.

Mit dem Wirksamwerden eines neuen Tarifs - also Neubekanntmachung - tritt der bisherige Tarif immer zugleich außer Kraft und gilt nicht etwa neben dem jetzt aktuell wirksamen Tarif auch nur teilweise weiter fort.

Das hat der Tarifkunde nun einmal überhaupt nicht in der Hand.

Durch vorbehaltlose, vollständige Zahlungen wird sowieso nichts anerkannt, sonst wäre nämlich auch schon ein Rückerstattungsanspruch hinsichtlich vorbehaltlos zuviel bezahlter einseig bestimmter Energiepreise ausgeschlossen. Ein solcher Rückerstattungsanspruch ist aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch nach vorbehaltlosen, vollständigen Zahlungen gerade nicht ausgeschlossen (vgl. nur BGH NJW 2003, 1449).

Und es lässt sich auch nichts für die Zukunft anerkennen, was vom anderen Vertragsteil außer Kraft gesetzt wurde und deshalb nicht mehr gilt. Wie sollte das wohl bei Lichte besehen funktionieren?

Ihre entsprechende These lässt sich deshalb m.E. nicht halten.

Worauf gedenken Sie diese zu stützen?

Ich gehe bisher davon aus, dass Sie dem Wortlaut des Gesetzes folgend § 315 BGB auf alle einseitigen Leistungsbestimmungen eines Vertragspartners direkt anwenden möchten.

Ich lese in § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB deutlich das Wort "nur" verbunden mit einem vollkommen eindeutigen Konditionalsatz, beginnend mit "wenn".

Hingegen kann ich auch bei größter Anstrengung eine Einschränkung etwa durch das Wort "soweit" jedoch gerade nicht erkennen.

Am besten wird es sein, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB mehrmals laut und mit Betonung zu lesen:

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__315.html

Bei genauer Betrachtung werden Sie ggf. auch feststellen, dass der Bestimmungsgegner sich lediglich auf § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB einredeweise berufen kann und darf und im Übrigen gezwungen ist, abzuwarten, bis es etwa zu einer Bestimmung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch ein Gericht kommt.

Keinesfalls ist er etwa dazu berechtigt, seinerseits selbst eine einseitige Festlegung zu treffen. Ein entsprechendes Recht steht ihm gerade nicht zu. Ein solches Vorgehen wäre vom Gesetz gerade nicht gedeckt und somit eine unzulässige, eigenmächtige Anmaßung.

Zudem ist es ihm unzumutbar, selbst einen Antrag auf Feststellung einer Neubestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB zu stellen, weil dieser Antrag kostenpflichtig abgelehnt werden muss, wenn das Gericht aus Gründen, die aus der Sphäre des Gegeners stammen, eine solche Bestimmung gar nicht selbst treffen kann.

Die gesetzliche Regelung ist deshalb in allen Punkten vollkommen eindeutig.

Man kann auch die Motive und Protokolle zur Entstehung des BGB mithinzuziehen und wird dort genau dies wiederfinden und gerade kein anderes.

Dort ist wohl zu erfahren, dass das hohe Risiko, dass sich aus der Unbilligkeit der Bestimmung ergibt, ganz bewusst, nicht nur zum Schutz der anderen Vertragspartei, sondern auch aus Gründen der Prävention des Missbrauchs privatautonomer Gestaltungsmacht eingebaut wurde, ganz bewusst auf ein "soweit" verzichtet wurde und ein solches deshalb nun nicht etwa über Treu und Glauben in das Regelungsgefüge hineintransplantiert werden kann und darf.

Dies würde nämlich Sinn und Zweck der wohldurchdachten Vorschrift des § 315 BGB und deren Regelungsgehalt gerade zuwider laufen.

Derjenige, der eine unbillige Bestimmung trifft, handelt selbst in höchstem Maße gegen das Gebot von Treu und Glauben und kann sich deshalb seinerseit gerade nicht darauf berufen. Es würde den Regelungsgehalt des § 315 BGB konterkarieren.

Aus den Protkollen und Motiven geht klar hervor, dass man sich vor dem Wort "nur" getrost noch das Wort "überhaupt" hinzudenken darf.

Im Gesetz findet sich deshalb wohl nur eine Stütze für meine Auffassung.
Contra legem zu argumentieren, liegt mir sehr fern.

Das wäre nämlich unseriös.

Unglaubwürdig sollte eigentlich derjenige erscheinen, der sich auf die Unverbindlichkeit und damit Unwirksamkeit der Bestimmung beruft und gleichwohl auf diese unwirksame Bestimmung leistet, was sich ja als eine Leistung auf eine erkannte Nichtschuld darstellen würde, § 814 BGB.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__814.html

Selbst wenn man auf diese erkannte Nichtschuld nur unter Vorbehalt leistet, um sich eine Rückforderung entgegen § 814 BGB zu sichern, muss man sich wohl fragen lassen, wie ernst es einem selbst überhaupt sein kann, mithin wie glaubwürdig das eigene Tun dabei sein soll, wo es doch widersprüchlich erscheinen muss.

Etwas vollkommen anderes ist mögliches Unverständnis, auf welches man ggf. stoßen könnte. Unverständnis ist aber regelmäßig das Problem desjenigen, der etwas selbst (noch) nicht verstanden hat. Man muss es ihm deshalb erst erklären und verständlich machen. Das kann eine dankbare Aufgabe sein. Und dabei sind wir schon gut vorangekommen.


Nach alldem kann ich den Kollegen Dres. Kunth/Tüngler wie auch Case & White viel Glück dabei wünschen, die Rechtsprechung dazu zu bewegen, § 315 BGB sei auch auf Sonderverträge uneingeschränkt anwendbar. Clifford Chance wären wohl nicht auf eine so glorreiche Idee verfallen.

Schon wenn sich ein Versorger gegenüber Sondervertragskunden überhaupt auf § 4 AVBV und den dortigen Mechanismus beruft, könnte er ganz deutlich ins Hintertreffen geraten, vgl. oben.

Offline outlaw

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EVM Koblenz
« Antwort #25 am: 06. November 2006, 18:12:11 »
@ rr-e-ft:
vielen dank für die umfangreiche darlegung izm tarifkunde und leistungsbestimmungsrecht.

dennoch tauchen nach erneuter durchsicht meiner unterlagen zweivielleicht doch einfache fragen auf, die evtl. auf ein missverständnis meinerseits fußt.

mit mir wurde im dez 02 ein
Zitat
vertrag zur herstellung eines gashausanschlusses
geschlossen.
er enthält:
    kostenaufstellung für anschluss
                           wärmenennleistung
                            Verpflichtung zur gasabnahme innerhalb einer best. zeit[/list:u]
    zudem ist der hinweis auf anwendung der avbgasv als gegenstand des vertrages sowie eine unterschriftsleistung enthalten.

bezieht sich dieses dokument nur auf die herstellung des anschlusses?
ausserdem wurde ein
Zitat
erdgasversorgungsvertrag


nach herstellung des anschlusses und einrichtung des zählers im okt. 03 gegen unterschriftsleistung meinerseits abgeschlossen.

hier wurde durch den mitarbeiter des evu in einem auswahlfeld zwischen allgemeinem tarif und sonderpreis vermerkt
Zitat
zum sonderpreis    1101


nur eine zeile tiefer steht, dass die evm und ich
Zitat
unter anerkennung der versorgung über  allgemeine bedingungen für die gasversorgung von tarifkunden
diesen vertrag schließen.

ich habe auch eine rechtsverbindliche unterschrift geleistet.
die abrechnung erfolgt nach der "preisgruppe" evm komfort 1. ob das ein tarif ist? keine ahnung :?

ist der vertrag gleichbedeutend mit der einstufung als tarif-bzw sondervertragskunde??
ich war mir eigentlich sehr sicher, dass ich tarifkunde bin. jedoch bin ich das heute nicht mehr. die verwendung der begriffe "zum sonderpreis" und die unterschriftsleistung  tragen dazu bei.

hintergrund ist auch der von ruro neu eröffnete thread, der eigentlich sehr gut ist und hoffentlich auch nur bei mir unnötige verwirrung stiftet

Zitat
 Tarifkunde oder Sonderkunde?

Diese Abgrenzung ist von grundlegender Bedeutung.

Tarifkunden werden zu allgemeinen Tarifen versorgt. Vom Versorger nicht ins Bockshorn jagen lassen – hier werden oft Begriffe verwendet, die den Verbraucher irritieren.  


und

Zitat
 Bei Fehlen einer Verbraucherunterschrift auf dem Vertragspapier ist man Tarifkunde. Der Unbilligkeitseinwand kann geführt werden.

Sondervertragskunde ist derjenige, der einen unbefristeten Vertrag mit dem Versorger durch Gegenzeichnung des Vertrags, geschlossen hat. Der Vertrag enthält auch den Verbrauchspreis
Bei Sondervertragskunden ist kein Raum für die Anwendung der AVBGasV (vgl. § 1 Abs. 2 AVBGasV


mit letztem satz wäre hinsichtlich meiner konstellation ja eigentlich alles gesagt und ich könnte zum nächsten schritt gehen, der mitteilung der vornahme von zahlungen aufgrund des für mich günstigsten preises.

ich bin mir jedoch nicht sicher.

grüße von dort, wo\'s immer pfeift

Offline Cremer

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EVM Koblenz
« Antwort #26 am: 08. November 2006, 09:05:06 »
@outlaw,


auch bei hatten die SW KH seinerzeit bei Vertragsabschluss (Erdgas-Sondervertrag A) 1980 resp. neuer Vertragsabschluss 1992 expliziet die AVBGasV ausgeschlossen.

Nach Rückstufung aus dem Energieclub in den Sondervertrag A
wurden aber die AVBGasv explizit wieder als Vertragsbestandteil eingeschlossen.

Nun was gilt jetzt :shock:

bezüglich § 315 herrscht jedoch Einigkeit , auch als Sondervertragskunde mit  Heizgasversorgung ist dieser anwendbar
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

info@bifep-kh.de
www.bifep-kh.de
gerd@cremer-kreuznach.de

Offline outlaw

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EVM Koblenz
« Antwort #27 am: 08. November 2006, 18:48:51 »
@ rr-e-ft
welch ein glück, dass sie sich hier rumtreiben!

und an mich:
wer lesen (und alles behalten) kann, ist ganz klar im vorteil :)

rr-e-ft schrieb:
Zitat

Die Sache lässt sich einfach klären.



Schukow, Gesammelte Werke, Bd. 5:

Eine entsicherte Handgranate ist immer gefährlich, fraglich nur für wen. Es kommt darauf an, in welchem Graben sie landet, also auf welcher Seite der Front.

Es geht also darum, den anderen dieses Problem sauber zuzuspielen.

Grundsätzlich ist jeder, der keinen schriftlichen Vertrag abgeschlossen hat, bei dem also ein Vertragsverhältnis allein durch Entnahme von Gas aus dem Netz konkludent zustande kam, Tarifkunde und ist es mangels Kündigung dieses Vertrages oder Abschluss eines Sonderabkommens heute noch.

Logisch.

Es gibt also ein klares Regel- Ausnahme- Verhältnis, wonach der Tarifkundenvertrag die Regel ist.

Grundsätzlich gilt, dass derjenige, der sich auf eine Ausnahme von der Regel beruft, diese Ausnahme nachzuweisen hat.

Wer einen schriftlichen Sondervertrag abgeschlossen hatte, der an irgend einer Stelle etwas anders regelt als in §§ 2 bis 34 AVBGasV, der ist ein Sondervertragskunde und bei dem gilt das oben gesagte zu Sonderverträgen.

Auch logisch.

Wenn nun ein Erdgaskunde die Unbilligkeit der Tariffestsetzung rügt und konsequent zu kürzen beginnt, wird sich der Gaslieferant schon melden und auf den Abschluss des Sondervertrages hinweisen, auch wenn er womöglich dessen Inhalt selbst nicht mehr kennt. Darauf kommt es ja nicht an, sondern nur darauf, dass überhaupt jemals ein Sondervertrag abgeschlossen wurde und ungekündigt fortbesteht.

Dass der Tarifkunde vollständig kürzen darf, wissen auch die Versorger. Denn diese sind juristisch weniger unbedarft, als sie sich oft geben.  Nur weil sie den Kunden vielen Unfug schreiben, folgt daraus noch lange nicht, dass sie davon auch selbst überzeugt wären.


Die Versorger werden also darauf hinweisen, dass ein Sondervertrag besteht und § 315 BGB deshalb nicht zur Anwendung kommt


heißt also im umkehrschluss in bezug auf meine situation, dass sich die evm bei mir melden wird, falls ich mich im irrtum über meine vertragsgestaltung befände.

na, dann kann ich ja jetzt das 2. schreiben losschicken (erneuerung der unbilligkeitseinrede vor kürzung)
ich habe vor, dort aussagen über mein "kürzungsverhalten" zu treffen.
es wird ja hier einerseits die "harte linie", d.h. kürzen auf null und die "weiche linie", d.h. kürzen auf den individuell herauszufindenden betrag, empfohlen.
da ich mich persönlich mit einem preis mit dem stand von 01.04 zufriedengeben würde, kürze ich die zu zahlenden beträge auf diesen (obwohl ja nicht feststeht, ob auch dieser billig iSv § 315 ist).
ich habe zwar gegen die preiserhöhungen seit dem 01.04 keinen widerspruch eingelegt, lege mich aber jetzt auf den preis von 01.04 fest (kann mich der versorger mit der begründung festnageln, durch die anstandslose zahlung auch der jeweiligen erhöhungen eine anerkenntnis dieser getroffen zu haben?)

macht das hier auch jemand so?

zur gestaltung des schreibens: ich will eigentlich ein eigenes schreiben unter berücksichtigung der vielen beiträge hier (insbes. rspr.) verfassen.

wer von euch zitiert die geltende rechtsprechung bis zu welchem umfang?

viele fragen zwar, aber es geht ja auch um was...

ich habe zwar den bereich "grundsatzfragen" durchgelesen - aber wohl doch nicht schon wieder eine entscheidende stelle übersehen!!??

Offline Cremer

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EVM Koblenz
« Antwort #28 am: 08. November 2006, 20:50:46 »
@outlaw,

grundsätzlich wird empfohlen, bei jeder Preiserhöhung Widerspruch gegen die Erhöhung als auch gegen die Preishöhe ansich Widerspruch einzulegen.

Dies würde ich jetzt nachholen unter Bezug/Zitat auf die einzelnen Preiserhöhungstermine.

Auch auf die Abrechnungen/Abschläge, die Sie bisher geleistet haben, kann der Versorger Sie nicht "festnageln".

Ich empfehle, den Standmusterbrief zu verwenden, ergänzt durch persönliche Fakten (Preiserhöhungstermine etc.)
MFG
Gerd Cremer
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Offline ger.win

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EVM Koblenz
« Antwort #29 am: 13. November 2006, 21:36:38 »
Die von Ihnen vorgenommene Kürzung Ihrer Jahresabrechnung vom 19.10.2006 wird von uns nicht akzeptiert, da wir hierfür keine Rechtsgrundlage sehen.
Wir bitten Sie deshalb um Ausgleich des kompletten Betrages aus unserer Abrechnung zum Fälligkeitstermin
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir unsere Forderung gegenüber Ihnen gerichtlich geltend machen müssen, wenn Sie auch weiterhin die Zahlung verweigern.

 

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