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Autor Thema: Gasgesellschaft Kerken/ Wachtendonk  (Gelesen 18952 mal)

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Offline hugobertram

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Gasgesellschaft Kerken/ Wachtendonk
« Antwort #15 am: 30. Januar 2007, 20:09:26 »
Hallo zusammen

auf meinen Widerspruch wurde mit demselben Schreiben reagiert. Eine eigene Rechnung, bei der die letzte Erhöhung herausgerechnet wurde, ergab einen nur geringfügig abweichenden Rechnungsbetrag. Der beschriebene Hinweis auf das Testat hat für mich keine Bedeutung. Hier bekommt der Auftraggeber wohl das bestätigt, was er letztlich haben möchte. Dem aktuellen Schreiben folgt erneut eine kurze Stellungnahme. Fordern kann die Gasgesellschaft den Differenzbetrag gerne, aber ob ein tatsächlicher Anspruch besteht, werden wir mal sehen. Das tatsächlich eine Klage eingereicht wird , bezweifle ich stark. Zumindest entscheidet dann eine andere Stelle… Langsam wird’s spannend.

Viele Grüße

Hugobertam



 :idea:

Offline maekbublau

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Gasgesellschaft Kerken/ Wachtendonk
« Antwort #16 am: 06. Februar 2007, 13:21:27 »
Hallo zusammen,
ich bin neu hier und entschuldige mich direkt, falls ich etwas nicht richtig verstanden habe oder schreibe.
Zu dem Thema Gasabrechnung möchte ich folgendes anmerken,
ich habe nach dem die Abrechnung vom Versorger kam, sofort Einspruch mit Hinweis auf § 315 BGB eingelegt, die  geforderte Nachzahlung selbst errechnet und korrigiert, sowie darauf hingewiesen, das ich die Abschläge in der bisherigen Höhe zahlen werde.
Der Gasversorger hat  nun geantwortet und mir mit Mahnungen und Mahnverfahren gedroht.
Das besagte Testat war auch dabei, allerdings kann ich nicht viel damit anfangen.
Den Vorwurf der Unbilligkeit hat der Gasversorger strikt abgelehnt.
Also liebe Mitstreiter, was ist nun weiter zu tun??

Gruß maekbublau

Offline taxman

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Gasgesellschaft Kerken/ Wachtendonk
« Antwort #17 am: 06. Februar 2007, 15:19:04 »
Zitat von: \"maekbublau\"
Hallo zusammen,
ich bin neu hier und entschuldige mich direkt, falls ich etwas nicht richtig verstanden habe oder schreibe.


Angenommen  :D

Zitat von: \"maekbublau\"
Der Gasversorger hat  nun geantwortet und mir mit Mahnungen und Mahnverfahren gedroht. Das besagte Testat war auch dabei, allerdings kann ich nicht viel damit anfangen. Den Vorwurf der Unbilligkeit hat der Gasversorger strikt abgelehnt.


Dies muss vorab geklärt sein:
Sind Sie Sondervertragskunde oder Tarifkunde?


Weiteres siehe hier:
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=4664
und hier:
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=3697

Bitte beides gründlich studieren :!: und falls weitere Fragen auftauchen einfach wieder stellen! :D

Viele Grüße
taxman
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Offline maekbublau

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Gasgesellschaft Kerken/ Wachtendonk
« Antwort #18 am: 08. Februar 2007, 10:19:57 »
Hallo taxmann,
ich bin ganz normaler Tarifkunde!! Wie geht man nun weiter vor??
Gruß maekbublau

Offline taxman

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Gasgesellschaft Kerken/ Wachtendonk
« Antwort #19 am: 08. Februar 2007, 11:45:47 »
Zitat von: \"maekbublau\"
Hallo taxmann,
ich bin ganz normaler Tarifkunde!! Wie geht man nun weiter vor??
Gruß maekbublau


Hier steht es:
http://www.energieverbraucher.de/de/Allgemein/energiepreise_runter/site__1702/

Zur Verdeutlichung noch dieses:
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=4664
Mit dem Einwand wird die Preisgestaltung des Versorgers in der Gesamthöhe als nicht angemessen gerügt. Dies gilt sowohl für Grundpreis, Servicepauschale, Arbeitspreis, oder wie es sonst noch heißt.

Wie hoch die angemessenen Preise überhaupt sein können, liegt nach dem Einwand, weder an der Feststellung des Versorgers und schon gar nicht an der, des Verbrauchers, sondern wird durch Urteil festgestellt.

Die Antwort der Versorger verweist oftmals auf vorliegende Gutachten unabhängiger Wirtschaftsprüfer. Wer diese Aussage mit Bedacht liest, wird feststellen, dass sich die Gutachten i.d.R. auf die Preiserhöhung, aber nie auf die Höhe des Verbrauchspreises insgesamt bezieht. Unabhängig davon, bleibt es bei der Festlegung durch Urteil.

Woher soll der Verbraucher diese Preise auch kennen ??? In diesem Zusammenhang sollte es der Verbraucher tunlichst vermeiden den Begriff angemessen zu verwenden. In jedem Fall sollte eine bestehende Einzugsermächtigung gegenüber dem Versorger widerrufen werden.

Ab dem Zeitpunkt, wo dem Versorger der Unbilligkeitseinwand vorliegt, gibt es keine berechtigte Forderung seinerseits. Der geschuldete Preis für seine erbrachte Leistung ist strittig. Zahlungskürzungen erst nach Übersendung an den Versorger. Am Besten per Einschreiben mit Rückschein.

Dann noch die Ergebnisse dieser Diskussion verinnerlichen:
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=2995
Eben wegen der Kohle!  :D

Und dann müssten Sie eigentlich alles zusammen haben um selbst eine Protestinitiative ins Leben zu rufen.  :D  :D

Spass beiseite, ich hoffe Sie kommen klar! Wenn nicht eben wieder melden!

Viele rebellische Grüße
taxman
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Offline maekbublau

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Gasgesellschaft Kerken/ Wachtendonk
« Antwort #20 am: 02. März 2007, 12:15:34 »
Hallo,
heute habe ich wieder eine Mahnung des Gasversorgers bekommen, mit Mahngebühren , einer Frist und bei Nichtzahlung die Androhung eines gerichtlichen Mahnverfahrens.
Was ist nun weiter zu tun???
Außerdem habe ich von Verivox eine Mitteilung erhalten, dass man nun zu einem anderen Gasanbieter wechseln kann. Wenn man dies nun veranlasst, bekommt man ja sicherlich eine Endabrechnung des bisheigen Gasversorgers mit den von ihm geforderten Nachzahlungen, wie verhält man sich dem gegenüber. Gilt dann immer noch der Einspruch der Unbilligkeit des Gaspreises?? Ich bin ein wenig beunruhigt, das der Gasbetreiber doch am längeren Hebel sitzt und sollte er ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten, wer kommt dann letztendlich für die Kosten auf?? Ich bitte um schnellstmögliche Antwort , alle, die bisher die gleichen Erfahrungen gemacht haben.
Gruß
maekbublau

Offline Schwalmtaler

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Gasgesellschaft Kerken/ Wachtendonk
« Antwort #21 am: 02. März 2007, 13:14:42 »
Hi maekbublau,

nicht beunruhigen lassen. Mahngebühren sind nicht fällig, da Forderung bis zu einer gerichtlichen Preisfestsetzung nicht fällig ist.
Wenn Sie den Versorger etwas "ärgern" wollen und zuviel Zeit und Geld (auch 0,55 € pro Brief sind zuviel!) haben, können Sie ihm antworten und um die sofortige Klageeinreichung seitens des Versorgers bitten. Dies wird er nicht tun!
Daher können Sie dieses Schreiben auch einfach nur abheften!

Sobald allerdings eine Gassperre angedroht wird, wie hier im Forum beschrieben sofort reagieren!!!

Nur eine Frage, wie weit haben Sie denn die Abschläge gekürzt? Sie sollten eine eigene rechnung erstellen mit den Preis vom Oktober 2004 und dem geschätzten Jahresverbrauch. Diesen Gesamtwert durch die Anzahl der Abschläge teilen und schon haben sie ihren neuen Abschlag!

Gruß
Schwalmtaler

Offline maekbublau

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Gasgesellschaft Kerken/ Wachtendonk
« Antwort #22 am: 04. März 2007, 11:21:12 »
Hallo, ich habe die Abschläge eigentlich gar nicht gekürzt, sondern zahle weiterhin den bisherigen Abschlag ohne die geforderte Erhöhung . Und meine Nachzahlung habe ich mit dem Gaspreis von 2005 selber errechnet und auch bezahlt.
Aber was passiert nun wenn man den Gasanbieter wechselt??
Abrechnung des alten Gasversorgers?? Kann der Einspruch aufrecht erhalten werden??
Gruß maekbublau

Offline Cremer

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Gasgesellschaft Kerken/ Wachtendonk
« Antwort #23 am: 04. März 2007, 11:29:53 »
@maekbublau,

beim neuen Gasversorger müßten Sie ebenso neu Widerspruch einlegen.

Aber warum wechseln?

Wenn Sie letztes Jahr Widerspruch eingelegt haben, nehmen Sie die Preissenkungen jetzt mit, sofern diese Preise sich unter diejenigen bewegen werden, worauf Sie Widerspruch eingelegt hatten.

Bei Erhöhungen bleiben Sie auf den miedrigen Niveau.

Ebenfalls dürften die heutigen immernoch Preise wesentlich höher liegen als die Preise vor einem Jahr und davor.

Deshalb lohnt es sich nicht, wenn man in 2005 Widersprucheingelegt hatte und auf dieser Basis entsprechende eigene Jahresrechnungen erstellt, den Gasvbersorgerf zu wechseln.

Der Preis von 3,61 Cent/kWh aus Sept. 2004 ist immernoch wesentlich günstiger als die zum 1.4.07 gesenkten Preis von 5,18 Cent/kWh.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

info@bifep-kh.de
www.bifep-kh.de
gerd@cremer-kreuznach.de

 

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