Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: BADENOVA  (Gelesen 46369 mal)

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Offline svenschmi

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BADENOVA
« Antwort #30 am: 05. Dezember 2006, 17:27:01 »
Das heißt, die Erhöhung ist soweit rechtens, aber der Gesamtpreis damit noch lange nicht, oder?
War also ein Fehler der Kläger, es wurde nur Einspruch gegen die Preiserhöhung eingelegt....

Gruß
Sven

Offline nfp

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BADENOVA
« Antwort #31 am: 14. Dezember 2006, 21:48:59 »
Hallo svenschmi,

genau so sieht es aus. Man sollte erstens nicht als Einzelkläger auftreten, weil die Materie viel zu komplex ist und zweitens sollte man die feinen Nuancen bei einer Klage beachten. Wie Sie schon festgestellt haben, lag der Fehler in Freiburg darin, dass nur gegen die Höhe der letzten Preisanpassung geklagt wurde. Es wäre richtig gewesen, gegen die Preisgestaltung an sich zu klagen.
Übrigens: Ich zahle schon seit mehr als zwei Jahren nur den vor dem 01.10.04 gültigen Preis an die Badenova.

mfg aus Südbaden

nfp

Offline bienenblues

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BADENOVA
« Antwort #32 am: 11. Januar 2007, 21:59:12 »
Hallo,

badenova berechnet im medi-Tarif die Grundgebühr von 11,80 €/Monat brutto. Zudem verlangt badenova pro weiterem kw-Nenwärmeleistung 0,55 € brutto. Verrechnet werden bei mir zusätzliche 2 kW bei einer angeblichen Nennwärmeleistung von 17 kW. Das macht dann im Jahr 13,20€ zusätzlich zur bereits verrechneten Grundgebühr von 135,95€/Jahr.

Fragen:

1.) Woher kommt die Nennwärmeleistung von 17 kW?

2.) Hat jemand Erfahrung mit der Kürzung der Rechnung auf den Grundtarif von 15 kW? D. h. Kürzung um 13,20€.

3.) Im September 2004 betrug der Verbrauchspreis 0,0384€/kWh. Ist es ratsam diesen als Basis für den Widerspruch heran zu ziehen und rückwirkend Rükzahlungen zu verlangen?


Danke.

Grüsse,
Bienenblues

Offline Cremer

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BADENOVA
« Antwort #33 am: 11. Januar 2007, 22:08:14 »
@bienenblues,

Die 17 KW kommen von Ihrem Heizkessel. Da wurden irgendwann mal 17 KW dem Versorger genannt.


15 KW sind die Grundgebühr, für jedes weitere KW werden dann 0,55 € berechnet.

Kürzen des Grundpreises ist so nicht möglich.

Nehmen Sie den Preis Sep. 2004 als Berechnungsgrundlage
Rückzahlungen nicht möglich.

Bitte informieren Sie sich hier im Forum, da sind irendwann schon mal diese Sachen besprochen worden.

Nutzen Sie dabei die Suchfunktion
MFG
Gerd Cremer
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Offline RR-E-ft

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BADENOVA
« Antwort #34 am: 16. Januar 2007, 18:32:30 »

Offline RR-E-ft

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BADENOVA
« Antwort #35 am: 22. Januar 2007, 17:48:08 »


Offline muebu

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BADENOVA
« Antwort #37 am: 13. Februar 2007, 18:20:39 »
ist das eine Angstpreiserhöhung, weil Klage gegen Badenova eingereicht wurde und eine höchstrichterliche Entscheidung ins Hause steht  :D

Offline UweHobohm

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BADENOVA
« Antwort #38 am: 15. Februar 2007, 18:23:57 »
Hier eine Ausschnitt aus unserer Klage gegen die Badenova zur Ölpreisbindung:

"Die GVS – Lieferant der Beklagten – bezieht ihr Gas zum großen Teil von der ENI (Italien). ENI verkauft Gas wahrscheinlich mit einem Aufschlag, der auf der Ölpreisbindung basiert, an die GVS. GVS verkauft das Gas, möglicherweise unter nochmaliger Anwendung der Ölpreis¬bindung, weiter an die Beklagte. Dieser Profitaufschlag bemißt sich an der Preisänderung für Heizöl (leichtes oder schweres Heizöl, je nach Kundengruppe gewerblich oder privat) plus einem Betriebskostenaufschlag.

Durch die Ölpreisbindung steigen die Gewinne sowohl der ENI als auch der EnBW (GVS) automatisch ständig an, da die Herstellungs¬kosten Gas nichts mit dem Ölpreis zu tun haben und nicht annähernd im selben Maße gestiegen sind.

Die feste Kopplung sorgt insbesondere dafür, dass jeglicher Wettbewerb zwischen den Energieträgern Öl und Gas ausgeschlossen wird und beide Energieträger automatisch teurer für den Verbraucher werden, aber Gas niemals teurer als Erdöl wird. Gas ist dadurch immer „wettbewerbsfähig“ im Sinne der Konzerne. Die Behauptung der Gasversorger, Gas stünde mit anderen Energieformen, im wesentlichen Öl,  im Wettbewerb, wird also durch bereits die Ölpreisbindung widerlegt.

Der Effekt der Ölpreisbindung wird noch verstärkt. Die Zwischenversorger rechnen die formelhafte Steigerung nicht nur auf den Teil ihres Arbeitspreises, der die Beschaffungskosten ausmacht, sondern auch auf ihre Betriebskosten wie Personalkosten, Vertriebskosten, Werbungskosten, Kapitalkosten und auf ihren Gewinn auf. Sie schlagen die formelhafte Ölpreissteigerung vor allen Dingen auch auf die Durchleitungskosten (Netzkosten) auf, die in den Arbeitspreisen enthalten sind. Das ist absolut sachwidrig, widerspricht einfachsten kaufmännischen Grundsätzen und ist damit unbillig.

Die Ölpreisbindung wird gebetsmühlenartig damit begründet, dadurch soll dem Aufbau der Infrastruktur Planungssicherheit gegeben werden. Dieses auf den ersten Blick einleuchtende Argument spielte aber bei anderen Netzen, beispielsweise den Strom- oder Telekommunikations¬netzen, keine Rolle. Dort konnten die Betreiber ohne eine solche Absicherung sichere und stabile Netze aufbauen. Selbst wenn man dieses Argument zu Zeiten des Netzaufbaus gelten lassen würde, so ist es heute, wo der Netzausbau weitgehend abgeschlossen ist, obsolet. Die Ölpreisbindung dient heute nur der Erzielung versteckter Gewinne.

Die Ölpreisbindung ist für einen funktionierenden Energiemarkt überflüssig. In England und den USA funktioniert der Markt ohne sie, bei deutlich günstigeren Preisen (England minus 40%).

Dabei ist die Ölpreisbindung lediglich eine behauptete Kopplung. Es gibt keine gesetzlichen Vorschriften, die eine Verwendung dieser Klausel vorschreiben. Die Vertragswerke sind streng geheim. Ob eine solche Klausel überhaupt tatsächlich Bestandteil der Lieferverträge ist, ist fraglich, ihre Anwendung wird den Kunden aber in Rechnung gestellt.

Selbst wenn manche Gaslieferanten Lieferkonditionen mit Ölpreisbindung anbieten, so stünde es der Beklagten frei, im Sinne ihrer Kunden nach Alternativen zu suchen. Dieses Vorgehen würde ihr auf einem Markt, auf dem angeblich Wettbewerb herrscht, sogar einen Wettbewerbsvorteil bieten, da der Gaspreis sehr viel günstiger sein könnte. Dass die Energieversorger offenbar nicht gezwungen sind, im Sinne ihrer Kunden zu handeln, ist ein weiterer Beleg für den fehlenden Wettbewerb.

Die Ölpreisbindung ist eine risikofreie Kopplung, da klar ist, dass mittel- und langfristig die Ölreserven zur Neige gehen und daher die Ölpreise steigen werden.

Die Energieversorger versuchen diese verbraucherunfreundliche Praxis auch mit dem Argument zu verteidigen, die Ölpreisbindung sei "marktüblich". Da wir auf den Energiemärkten von kartellartigen Zuständen ausgehen müssen, ist die Ölpreisbindung – die im Sinne aller Energieproduzenten Wettbewerb verhindert – selbstverständlich marktüblich, aber nicht verbrauchergerecht.

Die Beklagte kann sich keinesfalls darauf berufen, es wäre ihr zu keinem Zeitpunkt günstigeres Gas angeboten worden. Sie hätte in 2001, als sie neue Lieferverträge ausschrieb, europaweit ausschreiben müssen. In Frankreich und Italien ist das Gas günstiger zu beziehen.

In jedem Falle führt die Ölpreisbindung zu ungünstigen – weil von den Herstellungskosten abgekoppelten –  Preisen für den Verbraucher und ist damit unbillig."

Interessant ist auch der Hinweis auf der Badenovaseite https://www.badenova.de/web/de/www-badenova-de_internet/internet-privatkunden/produkte-internet/erdgas-internet/preise/Erlaeuterung_Oelpreisbindung.html : "Die Ölpreisbindung gilt für alle Versorgungsstufen". Diese Bemerkung scheint mir unsere Vermutung zu bestätigen, dass die Ölpreisbindung mehrfach angewendet wird, also einmal beim Gaskauf ENI-GVS, dann GVS-Badenova.

Uwe Hobohm
Gasprotest Südwest
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Offline RR-E-ft

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BADENOVA
« Antwort #39 am: 16. Februar 2007, 16:18:14 »
@UweHohbohm

Richtig ist, dass eine Ölpreisbindung einen Substitutionswettbewerb verhindert, da schon kein Preiswettbewerb stattfindet (vgl. etwa Fricke, WuM 2005, 547, 549).

Richtig ist auch, dass mit dem OLG Dresden keinerlei Anhaltspunkt dafür gibt, dass sich der Preis für Erdgas in einem wirksamen Gas- zu- Gas- Wettbewerb bei irgendwelchen Heizölpreisen einstellen würde.

Der Gaspreis liegt jedoch nicht regelmäßig niedriger, sondern höher als der Preis für Heizöl, was die Gaswirtschaft damit rechtfertigt, dass es keines teuren Tanklagers bedürfen würde, die Gasversorgung umweltfreundlicher sei und der Kunde deshalb immer bereit sei, für Erdgas  einen höheren Preis als für Heizöl zu zahlen (vgl. etwa Salje, et 2005, 278 ff).

Tatsächlich liegen die Brennstoffkosten für eine bestimmte Energiemenge Erdgas im Standardabnahmefall von 20.000 kWh/ a regelmäßig etwa 1 ct/ kWh höher als die entsprechenden Brennstoffkosten für Heizöl.

Einen direkten Preisvergleich in ct/ kWh tritt deshalb schon kein Gaslieferant an.

Offline bienenblues

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BADENOVA
« Antwort #40 am: 20. Februar 2007, 20:53:52 »
Hallo @all,  

danke für die wertvollen Infos hier in diesem Board!

Nun habe ich von Badenova die Rückmeldung erhalten, dass die Differenz der Jahresrechnung (gegenüber der auf Basis Sept. 2004 berechneten) auf mein Konto überwiesen wird.

Weiter wurde ich in dem Schreiben darüber informiert, dass die Gaspreiserhöhung vom 01.01.2006 rechtmässig sei. Hinweis auf verschiedene Entscheidungen des Amtsgerrichts Freiburg vom 15.08.2006 - AZ.:53 C153/06, vom 02.11.2006 - AZ.: 11 C 218/06, vom 24.11.2006 - AZ.: 10 C 2093/06.

Frage: Hat ja nichts für mich zu bedeuten, da die Unbilligkeit nicht nachgewiesen wurde?


Folgende weitere Info von der Badenova: "Ein Teilwiderruf der Einzugsermächtigung ist mit einem völlig unangemessenen Aufwand in unserem Abrechnungssystem verbunden und ist deshalb nicht möglich. Bitte teilen Sie uns deshalb mit, ob Sie die Einzugsermächtigung kündigen oder aufrechterhalten wollen"

Frage: Soll ich die Einzugsermächtigung kündigen und einen Dauerauftrag mit den von mir berechneten Abschlägen auf Basis Sept. 2004 erstellen und dann zugleich die zwischenzeitlich überhöht bezahlte Beträge verrechnen?


Danke!!!!  
BB

Offline Cremer

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BADENOVA
« Antwort #41 am: 20. Februar 2007, 21:30:56 »
@bienenblues,

"Teilwideruf" das ich nicht lache  :mrgreen:

Was ist das denn?

Schwanger oder nicht schwanger,
aber teilschwanger :?:

Richtig ist:
Sie begrenzen die Einzugsermächtigung auf einen Betrag xy.
MFG
Gerd Cremer
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Offline Fidel

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BADENOVA
« Antwort #42 am: 21. März 2007, 14:14:14 »

Offline UweHobohm

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BADENOVA
« Antwort #43 am: 23. März 2007, 11:50:36 »
Die Badenova verschickt zur Zeit Schreiben, in denen sie mitteilt, dass ab April 2007 ein neuer, geringfügig günstigerer Tarif mediplus12 gälte, wenn man nicht innert 14 Tagen widerspricht. Das ganze ist etwas dubios. Es handelt sich offenbar nicht um eine Vertrags- sondern um eine Tarifänderung, da die Badenova von Altkunden keine Unterschrift verlangt. Auf der anderen Seite verpflichtet man sich zur 12-monatigen Bindung an die Badenova, was über eine Tarifänderung hinausgeht. Wer den Tarif akzeptiert, sollte die Badenova schriftlich darauf hinweisen, dass die Rüge der Unbilligkeit und die Möglichkeit der Kürzung nach Paragraph 315 BGB weiter gilt. Die offene Frage ist: welche juristische Fallgrube droht hier, insbesondere für die Sammelkläger ?

Offline kamaraba

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BADENOVA
« Antwort #44 am: 23. März 2007, 12:04:39 »
Gruss aus der EnBW-Hauptstadt Karlsruhe
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