Hier eine Ausschnitt aus unserer Klage gegen die Badenova zur Ölpreisbindung:
"Die GVS – Lieferant der Beklagten – bezieht ihr Gas zum großen Teil von der ENI (Italien). ENI verkauft Gas wahrscheinlich mit einem Aufschlag, der auf der Ölpreisbindung basiert, an die GVS. GVS verkauft das Gas, möglicherweise unter nochmaliger Anwendung der Ölpreis¬bindung, weiter an die Beklagte. Dieser Profitaufschlag bemißt sich an der Preisänderung für Heizöl (leichtes oder schweres Heizöl, je nach Kundengruppe gewerblich oder privat) plus einem Betriebskostenaufschlag.
Durch die Ölpreisbindung steigen die Gewinne sowohl der ENI als auch der EnBW (GVS) automatisch ständig an, da die Herstellungs¬kosten Gas nichts mit dem Ölpreis zu tun haben und nicht annähernd im selben Maße gestiegen sind.
Die feste Kopplung sorgt insbesondere dafür, dass jeglicher Wettbewerb zwischen den Energieträgern Öl und Gas ausgeschlossen wird und beide Energieträger automatisch teurer für den Verbraucher werden, aber Gas niemals teurer als Erdöl wird. Gas ist dadurch immer „wettbewerbsfähig“ im Sinne der Konzerne. Die Behauptung der Gasversorger, Gas stünde mit anderen Energieformen, im wesentlichen Öl, im Wettbewerb, wird also durch bereits die Ölpreisbindung widerlegt.
Der Effekt der Ölpreisbindung wird noch verstärkt. Die Zwischenversorger rechnen die formelhafte Steigerung nicht nur auf den Teil ihres Arbeitspreises, der die Beschaffungskosten ausmacht, sondern auch auf ihre Betriebskosten wie Personalkosten, Vertriebskosten, Werbungskosten, Kapitalkosten und auf ihren Gewinn auf. Sie schlagen die formelhafte Ölpreissteigerung vor allen Dingen auch auf die Durchleitungskosten (Netzkosten) auf, die in den Arbeitspreisen enthalten sind. Das ist absolut sachwidrig, widerspricht einfachsten kaufmännischen Grundsätzen und ist damit unbillig.
Die Ölpreisbindung wird gebetsmühlenartig damit begründet, dadurch soll dem Aufbau der Infrastruktur Planungssicherheit gegeben werden. Dieses auf den ersten Blick einleuchtende Argument spielte aber bei anderen Netzen, beispielsweise den Strom- oder Telekommunikations¬netzen, keine Rolle. Dort konnten die Betreiber ohne eine solche Absicherung sichere und stabile Netze aufbauen. Selbst wenn man dieses Argument zu Zeiten des Netzaufbaus gelten lassen würde, so ist es heute, wo der Netzausbau weitgehend abgeschlossen ist, obsolet. Die Ölpreisbindung dient heute nur der Erzielung versteckter Gewinne.
Die Ölpreisbindung ist für einen funktionierenden Energiemarkt überflüssig. In England und den USA funktioniert der Markt ohne sie, bei deutlich günstigeren Preisen (England minus 40%).
Dabei ist die Ölpreisbindung lediglich eine behauptete Kopplung. Es gibt keine gesetzlichen Vorschriften, die eine Verwendung dieser Klausel vorschreiben. Die Vertragswerke sind streng geheim. Ob eine solche Klausel überhaupt tatsächlich Bestandteil der Lieferverträge ist, ist fraglich, ihre Anwendung wird den Kunden aber in Rechnung gestellt.
Selbst wenn manche Gaslieferanten Lieferkonditionen mit Ölpreisbindung anbieten, so stünde es der Beklagten frei, im Sinne ihrer Kunden nach Alternativen zu suchen. Dieses Vorgehen würde ihr auf einem Markt, auf dem angeblich Wettbewerb herrscht, sogar einen Wettbewerbsvorteil bieten, da der Gaspreis sehr viel günstiger sein könnte. Dass die Energieversorger offenbar nicht gezwungen sind, im Sinne ihrer Kunden zu handeln, ist ein weiterer Beleg für den fehlenden Wettbewerb.
Die Ölpreisbindung ist eine risikofreie Kopplung, da klar ist, dass mittel- und langfristig die Ölreserven zur Neige gehen und daher die Ölpreise steigen werden.
Die Energieversorger versuchen diese verbraucherunfreundliche Praxis auch mit dem Argument zu verteidigen, die Ölpreisbindung sei "marktüblich". Da wir auf den Energiemärkten von kartellartigen Zuständen ausgehen müssen, ist die Ölpreisbindung – die im Sinne aller Energieproduzenten Wettbewerb verhindert – selbstverständlich marktüblich, aber nicht verbrauchergerecht.
Die Beklagte kann sich keinesfalls darauf berufen, es wäre ihr zu keinem Zeitpunkt günstigeres Gas angeboten worden. Sie hätte in 2001, als sie neue Lieferverträge ausschrieb, europaweit ausschreiben müssen. In Frankreich und Italien ist das Gas günstiger zu beziehen.
In jedem Falle führt die Ölpreisbindung zu ungünstigen – weil von den Herstellungskosten abgekoppelten – Preisen für den Verbraucher und ist damit unbillig."
Interessant ist auch der Hinweis auf der Badenovaseite
https://www.badenova.de/web/de/www-badenova-de_internet/internet-privatkunden/produkte-internet/erdgas-internet/preise/Erlaeuterung_Oelpreisbindung.html : "Die Ölpreisbindung gilt für alle Versorgungsstufen". Diese Bemerkung scheint mir unsere Vermutung zu bestätigen, dass die Ölpreisbindung mehrfach angewendet wird, also einmal beim Gaskauf ENI-GVS, dann GVS-Badenova.
Uwe Hobohm
Gasprotest Südwest
http://bioinfo.tg.fh-giessen.de/energieprotest/