@joebi
Gibt gleich Ärger: Falsches Forum.
Die Antwort ist schlicht:
Der Versorger darf die Preise nach billigem Ermessen im Sinne des § 315 BGB anpassen und eben dieses Ermessen ist gerichtlich überprüfbar.
Bis zum Nachweis, dass die Neubestimmung tatsächlich billigem Ermesen entspricht, ist nichts fällig, weil die Mehrforderung unverbindlich ist.
Im Übrigen sind wir nicht dafür da, Klauseln der Versorger vorsorglich auf deren Zulässigkeit zu checken.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt