Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: AG Oldenburg: Versorgungseinstellung rechtens  (Gelesen 6127 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline RR-E-ft

  • Moderator
  • Forenmitglied
  • *****
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
AG Oldenburg: Versorgungseinstellung rechtens
« am: 09. Februar 2006, 11:42:29 »
[ E7-C-7040-06-X 24-01-2006 ; 9-T-137-06 15-02-2006 ]

Die Pressemitteilung der EWE:

http://www.ewe.de/363_4183.php

Die Entscheidung selbst und die Umstände sind nicht bekannt.

Die Entscheidung des AG Oldenburg steht in offenem Widerspruch zur Rechtsprechung des BGH, der LG Heilbronn, LG Frankenthal, LG Bonn, LG Düsseldorf....

Wenn die betroffene Verbraucherin nun Hausverbot erteilt, müsste erst wieder die EWE auf Zutritt zum Zähler und Duldung der Sperre klagen bzw. eine einstweilige Verfügung beantragen.....


Es ist niicht auszuschließen, dass die Entscheidung dabei anders ausfiele, wenn ein anderer Richter zu entscheiden hat.

Es ist auch nicht bakannt, ob die betroffene Verbraucherin gegen die Entscheidung des AG Oldenburg Rechtsmittel eingelegt bzw. weitere rechtliche Schritte unternommen hat.

Zudem haben wohl sehr viele Kunden der EWE die Rechnungsbeträge nach Unbilligkeitseinwand gekürzt. Nach der Entscheidung des Hanseatischen OLG Hamburg NJW 1988, 1600 darf wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht ein einzelner Kunden diskrimniert werden, indem ihm allein die Versorgungseinstellung angedroht bzw. eine solche durchgeführt wird.

Möglicherweise war dem AG Oldenburg die anderweitige eindeutige Rechtsprechung gar nicht bekannt.

Merkwürdig erscheint, dass das Gericht den Verfügungsgrund verneint haben soll.

Beim Verfügungsgrund geht es nur um die Frage der Dringlichkeit, d. h., ob dem Antragsteller das Zuwarten einer Entscheidung in der Hauptsache (Klage) nicht zugemutet werden kann, er deshalb vorläufigen Rechtsschutzes bedarf.

Dann hätte sich das Gericht mit dem Verfügungsanspruch, also der Frage, ob die Androhung einer Versorgungseinstellung zulässig ist, gar nicht zu befassen gehabt.

Wenn das Gericht im Beschlusswege entschieden hat, erfolgte wohl keine mündliche Verhandlung.

Eine abschlägige Entscheidung erhält in solchen Fällen, in denen der Antrag sogleich zurückgewiesen wird, nur der Antragsteller, ohne dass der nicht beteiligte  Antragsgegner hiervon überhaupt Kenntnis erlangt.

Die Umstände des konkreten Falles wären deshalb schon interessant.

Offensichtlich erscheint selbst der EWE die Entscheidung so vollkommen außergewöhnlich, dass sie eine Pressemitteilung dazu verfasst hat.




Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline RR-E-ft

  • Moderator
  • Forenmitglied
  • *****
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
AG Oldenburg: Versorgungseinstellung rechtens
« Antwort #1 am: 27. Februar 2006, 17:37:52 »
Das Landgericht Oldenburg beurteilte den Fall anders:

LG Oldenburg: EWE-Gassperre unzulässig

Offline uwes

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 677
  • Karma: +7/-2
AG Oldenburg: Versorgungseinstellung rechtens
« Antwort #2 am: 27. Februar 2006, 17:54:46 »
Zitat von: \"RR-E-ft\"
Das Landgericht Oldenburg beurteilte den Fall anders:


Das kann ich allein aufgrund der PM nicht erkennen, obwohl vieles dafür zu sprechen scheint.

Uwes
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
____________________________________________________
Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten

Offline RR-E-ft

  • Moderator
  • Forenmitglied
  • *****
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
AG Oldenburg: Versorgungseinstellung rechtens
« Antwort #3 am: 27. Februar 2006, 21:57:54 »
@Uwes

Sie haben recht.

Mit dem Beschluss vom 15.02.2006 - Az. 9 T 137/06 hat das LG Oldenburg nach sofortiger Beschwerde ohne mündliche Verhandlung einen Beschluss des AG Oldenburg vom 24.01.2006 - E7 C 7040/06 (X)  aufgehoben.

Nun kann EWE womöglich hiergegen Rechtsmittel einlegen, um eine mündliche Verhandlung zu erzwingen.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz