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Spreegas

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userD0005:
Hab schon Mitte letztes Jahr Widerspruch gegen Preiserhöhungen und Gesamtpreis eingereicht. Abschlag gekürzt usw...

Ich denke, Spreegas will vor Beginn der verhandlung über die Sammelklage bei möglichst viel Kunden Tatsachen (neue Verträge) schaffen um das Risiko möglichst zu minimieren.
Es ist schon dreist, was sich dieser Versorger da raus nimmt.

Gruß
pitti

RR-E-ft:
@pitti

Sie haben doch bereits einen Sondervertrag abgeschlossen.

Eine Rückstufung ist unzulässig, von der Spreegas auch gar nicht vorgesehen.

Es werden lediglich die Allgemeinen Tarife K und G zu einem Tarif zusammengefasst, was im EnWG nicht vorgesehen ist, und rechtlich zweifelhaft ist. Das gilt indes nur für Tarifkunden, die bisher schon zu den Allgemeinen Tarifen K und G versorgt wurden.

Bei der Belieferung zu Heizgas- Sonderpreisen und Sonderpreisen bei einem Anschlusswert über 30 kW handelt es sich nach den Ausführungen von Kollegen Dr. Hempel gegenüber dem LG Cottbus um echte Sonderverträge, auf welche die AVBGasV nicht direkt zur Anwendung kommt.


In den Verträgen mit Heizgas- Sonderkunden ist keine Preisänderungsklausel enthalten, auf die Preiserhöhungen gestützt werden könnten.

Verwiesen wird auf die AVBGasV, welche für Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung schon nicht gilt, vgl. § 41 EnWG.

Aus der AVBGasV ergibt sich auch keine Preisänderungsbefugnis.

In § 4 AVBGasV ist lediglich von der Änderung Allgemeiner Tarife die Rede.

Allgemeine Tarife waren bisher der Grundpreistarif G und der Kleinverbrauchstarif K, die zum 15.10.2006 zu einem einheitlichen Allgemeinen Tarif zusammengefasst wurden:

http://www.spreegas.de/medienservice/aktuelles_live.php?id=75



--- Zitat ---Den neuen gesetzlichen Anforderungen folgend fasst SpreeGas zum 15. 10. 2006 den Kleinverbrauchs- und den Grundpreistarif zu einem Allgemeinen Tarif für Grund- und Ersatzversorgung zusammen.
--- Ende Zitat ---


Von diesen Änderungen der Allgemeinen Tarife ist ein Heizgas- Sonderkunde nie betroffen, weil er schon nicht zu diesen Allgemeinen Tarifen versorgt wird.

Diese Allgemeinen Tarife waren und sind diesem gegenüber schon überhaupt nicht vertragsgegenständlich.

Dem Heizgassonderkunden kann es also vollkommen egal sein, ob Spreegas die Allgemeinen Tarife im Sinne von § 4 AVBGasV ändert oder nicht, weil diese für ihn gar nicht gelten.

Man kann die AVBGasV vor und wieder zurück blättern. Von einer Änderung von Heizgas- Sonderpreisen oder Sonderpreisen bei einem Anschlusswert über 30 kW ist darin an keiner einzigen Stelle die Rede, was nicht verwundert, weil diese Preise schon nicht in den Anwendungsbereich der AVBGasV fallen (§§ 1 Abs. 1 und 2 AVBGasV).

Eine anderweitige Preisänderungsbestimmung zugunsten Spreegas wurde in den Verträgen überhaupt nicht vereinbart. Mithin besteht keine Befugnis der Spreegas zu einseitigen Preisänderungen.

Mithin sind die Preiserhöhungen zum 01.10.2004 ff. für Heizgas- Sonderkunden allesamt unwirksam.

Wer nach dem 01.10.2004 einen Sondervertrag abgeschlossen hat, für den gilt der vereinbarte Anfangspreis. Einseitige Preiserhöhungen danach waren und sind unzulässig.

Auf irgendeine Billigkeit kommt es dabei überhaupt nicht erst an.

Man könnte noch weiter in der Historie zurückgehen, so dass auch die Preiserhöhungen in Heizgas- Sonderverträgen zum 01.01.2003 um 0,20 Ct /kWh (netto) wegen der Erhöhung der Erdgassteuer und auch die Preiserhöhung zum 01.02.2003 um 0,10 Cent/ kWh (netto) aus selben Grunde unwirksam waren, wenn man da schon Sondervertragskunde war.


Deshalb könnte man ggf. auf den Preisstand, der bis zum 31.12.2002 galt, kürzen.

Das schafft eine satte Ersparnis, nämlich von

Grundpreis 3,80 EUR/a (netto) - Erhöhung zum 01.10.2004
Arbeitspreis 2,09 Ct/ kWh (netto) - Erhöhungen seit 01.01.2003

gegenüber den veröffentlichten Preisen.

Die Gaspreise der Spreegas sind danach gar nicht so ungünstig, wie einige vermeinen. Sie gehören danach ohne Zweifel zu den günstigsten. :D

Rückforderungen wegen erfolgter Überzahlungen stehen bekanntlich wieder auf einem anderen Blatt.


Mache also niemand die Spreegas schlecht. Dazu besteht keinerlei Veranlassung.

Ach so:

http://www.spreegas.de/medienservice/m_pressemeldungen_detail_x.php?id=59


--- Zitat ---Für die zweite Hälfte des Jahres 2006 werden günstigere Einkaufskonditionen erwartet, nicht zuletzt durch mehr Wettbewerb.
--- Ende Zitat ---

RR-E-ft:
Der Verhandlungstermin am LG Cottbus am 28.11.2006 wurde aufgehoben, die Sache zur Verhandlung an die Kammer, bestehend aus drei Richtern zur Entscheidung abgegeben, die sich nun erst damit befassen müssen.

Neuer Termin ergeht von Amts wegen, wohl nicht mehr in 2006.

RR-E-ft:
Eine unbillige Gaspreisgestaltung lässt sich nachweisen:

In der Bundestags-Drucksache 15/1510 vom 01.09.2003 auf Seite 22 re. Sp. zu den Gaspreisen wird ausgeführt, dass der Abstand der Haushalts- und Industriekundenpreise (nach der halbjährlich erhobenen Eurostat- Statistik) zu den durchschnittlichen Importpreisen (nach der Statistik des BAFA) im Prinzip seit 1998 unverändert war.

Es besteht also ein umittelberer Zusammenhang zwischen der Erdgasimportpreisen und den Haushaltskundenpreisen, der von den Gasversorgungsunternehmen abgestritten wird.

In einem Schaubild III.10 auf Seite 23 der o.g. BT- Drs. ist dargestellt, dass der Abstand des Haushaltskundenpreises mit 23.260 kWh/ Jahr (ohne Steuern) in ct/ kWh von Januar 1998 bis Juli 2002 zum durchschnittlichen Grenzübergangspreis des BAFA in ct/ kWh annähernd konstant war.

Dieser annähernd konstante  Abstand betrug 1,85 ct/ kWh (= 2,6 ct/kWh - 0,75 ct/kWh per Januar 1998).

Die Größe des Abstandes (der auch den kumulierten Gewinn der einzelnen Unternehmen in der Lieferkette bis zum Verbraucher enthält) ist dabei auf die Gestaltungsmöglichkeiten im Monopolbereich zurückzuführen, sollte bei einer Preisbildung bei wirksamen Gas- zu- Gas- Wettbewerb deshalb noch geringer ausfallen. Bei wirksamen Wettbewerb fallen nämlich die Gewinne geringer aus als in einer Monopolsituation. Folglich müsste bei wirksamen Wettbewerb der Abstand zwangsläufig geringer liegen.

Dieser Abstand kann sich bei einer der Billigkeit entsprechenden Preisbildung nicht vergrößert haben.

Zu den durchschnittlichen Erdgasimportpreisen treten bis zu den abgaben- und steuerbereinigten Verkaufspreisen nur die Netzkosten für den Transport des Gases von der deutschen Grenze zum Verbraucher hinzu. Auch weitere Kosten ändern sich nicht. Gewinne der Gaswirtschaft sollen gerade nicht gestiegen sein.

Dabei ist es unerheblich, welcher Gashändler das Erdgas von der deutschen Grenze bis zum Verbraucher liefert, weil die Netzkosten für den Transport als Summe der Netzentgelte für alle Gashändler gleich sind.

Die Netzkosten für den Transport werden nun für die Ferngasgesellschaften und die Verteilunternehmen nach der GasNEV erstmals staatlich reguliert und werden dabei gegenüber dem unkontrollierten Monopolzeiten abgesenkt.

Mithin müsste sich der o. g. Abstand zwischen den Haushaltspreisen und den Erdgasimportpreisen sogar verringern.

Der Abstand der steuer- und abgabenbereinigten Haushaltspreise (unter Berücksichtigung der Grund- und Arbeitspreise in ct/ kwh) zu den vom BAFA monatlich veröffentlichten  durchschnittlichen Erdgasimportpreisen
ist somit ein hinreichender Indikator, um eine Unbilligkeit der Preisgestaltung von Gasversorgungsunternehmen nachzuweisen.

Der Abstand darf sich gerade nicht vergrößert haben.

Wo die steuer- und abgabenbereinigten Verbraucherpreise stärker gestiegen sind als die Erdgasimportpreise in ct/ kWh liegt deshalb eine nachweisbar unbillige Preisgestaltung vor.

Dies wird die meisten Versorger betreffen, weil die Verkaufspreise fast überall stärker gestiegen sind als die Erdgasimportpreise in ct/ kWh.

Jeder Verbraucher ist in die Lage versetzt, dies selbst zu prüfen:

Von den Nettopreisen sind zur Ermittlung der aktuellen abgabenbereinigten Haushaltskundenpreisen die Erdgassteuer in Höhe von 0,55 ct/ kWh und die Konzessionsabgabe für Sondervertragskunden gem. § 2 Abs. 3 Nr. 2 KAV in Höhe von 0,03 ct/ kWh abzuziehen.


Jeder Verbraucher kann anhand der Verkaufspreise von 1998, 2002 und den aktuell festgelegten Preisen wie auch den veröffentlichten Erdgasimportpreisen  selbst eine entsprechende Verprobung anstellen.

Es ist einfacher, als man denkt.

Der Erdgasimportpreis ist für alle Gasversorger ein festes Datum, das sie selbst nicht beeinflussen können. Es handelt sich um den Marktpreis für die Ware Erdgas an der deutschen Grenze. Dabei ist es unerheblich, wie dieser Marktpreis zustande kommt.

Der  Marktpreis für eine Ware stellt immer einen Durchschnittspreis dar. So handelt es sich auh bei den vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten HEL- Preisen um solche Durchschnittspreise.

Für die einheitliche Ware Erdgas stellt deshalb der Erdgasimportpreis den Marktpreis an der deutschen Grenze dar. Dieser ist für alle Gashändler gleich. Hinzu treten immer die Netzkosten für den Transport von der Grenze zum Verbraucher.

Diese hinzutretenden weiteren Kosten sind immer relativ fix. Sie verringern sich durch die Absenkung der Netzentgelte aufgrund der staatlichen Regulierung.

Hat sich der Abstand zwischen Haushaltskundenpreis und Erdgasimportpreis vergrößert, muss diese zusätzliche Differenz zwischen Gasversorger und Vorlieferanten aufgeteilt bei diesen  unbillig zu höheren Gewinnen geführt haben.

Dieser Zusammenhang liegt für jedes Gasversorgungsunternehmen - auch Stadtwerke - offen zu Tage, so dass Vertragsgestaltungen, die eine entsprechende Unbilligkeit zeitigen, sofort zu beenden waren, jedenfalls nicht zur Rechtfertigung erhöhter Preise gegenüber Haushaltskunden herangezogen werden können.

Der durchschnittliche Erdgasimportpreis betrug im März 2003 noch 1,30 ct/kWh, im November 2006 hingegen 2,23 ct/kWh und ist folglich zwischenzeitlich um 0,93 ct/ kWh (netto) gestiegen.

Die Haushaltspreise sind fast überall deutlich stärker gestiegen.

Fallbeispiel

Etwa bei der SpreeGas wurden die Haushaltspreise zwischen Februar 2003 und November 2006 um 1,89 ct/ kWh erhöht.

Die erste Erhöhung erfolgte dabei im Februar 2003 um 0,10 ct/ kWh, gefolgt von einer Erhöhung am 01.10.2004 um 0,25 ct/kWh, am 01.02.2005 um 0,30 ct/ kWh, am 15.08.2005 um 0,55 ct/kWh, am 15.10.06 um 0,26 ct/ kWh.

In diesem Zeitraum zwischenzeitlich gesunkene Erdgasimportpreise und ebenso gesunkene Erdgasbezugskosten um 0,20 ct/ kWh in den Jahren 2003/04 waren dabei von diesem Unternehmen nicht an Haushaltskunden weitergegeben worden.

Der durschschnittliche Erdgasimportpreis war nach dem Februar 2003 zwischenzeitlich von 1,30 ct/kWh auf 1,10 ct/kWh abgesunken. Der Importeur und Vorlieferant VNG Verbundnetz Gas AG Leipzig  hatte - wie gegenüber anderen Kunden auch- die Bezugskosten für das Unternehmen entsprechend mit zeitlicher Verzögerung im IV. Quartal 2003 um über 0,2000 ct/kWh abgesenkt. Diese Senkung wurde offensichtlich nicht an die Haushaltskunden weitergegeben.

Der Abstand zum Erdgasimportpreis vergrößerte sich so in der Zeit vom Februar 2003 bis zum November 2006 zu Lasten der Haushaltskunden um 0,96 ct/kWh.

Vergegenwärtigt man sich, dass der durchschnittliche Abstand noch im Januar 1998 gerade einmal bei 1,86 ct/ kWh lag, so wird deutlich, wie sich die Erhöhung der Differenz um 0,96 ct/ kWh auf die in den Haushaltskundenpreis einkalkulierten Gewinnanteil des Unternehmens und seines Vorlieferanten (und mittelbaren Gesellschafters VNG) ausgewirkt haben muss - Anstieg um nahezu 50 Prozent.

SpreeGas hatte bereits zum 01.01.2003 die Haushaltspreise wegen der Erhöhung der Mineralölsteuer auf Erdgas von 0,34 ct/ kWh auf 0,55 ct/kWh um 0,21 ct/kWh (netto) erhöht.

Dass der Vorlieferant VNG zum Ausgleich eines Doppelbesteuerungseffekts bei den Bezugskosten regelmäßig nachträglich laufend einen Rabatt zur Tragung eines gehörigen Teils der Erdgassteuer gewährte, wurde den Haushaltskunden nicht mitgeteilt, die Preise auch nicht enstprechend gesenkt. Unter dem Strich blieb wohl auch dabei für das Unternehmen ein zusätzlicher Gewinn übrig.



Dies scheint symptomatisch für die gesamte Branche zu sein:

Es sieht so aus, als wenn die Beute zu Lasten der Haushaltskunden geteilt wird.

Offensichtlich ist auch, dass diese Unbilligkeit durch Vergrößerung des Abstandes der Haushaltskundenpreise zu den Erdgasimportpreisen signifikant einsetzte, nachdem die Gasmarktliberalisierung zum Mai 2003 absehbar war und es galt, noch vor dem Einsetzen eines Wettbewerbs auch für Haushaltskunden diese noch einmal ganz schnell weitestmöglich abzukassieren, nachdem zugleich die Preise für Industrie- und Großkunden durch die für diese eröffnete Wechselmöglichkeit unter erheblichen Wettbewerbsdruck bei einem einsetzenden Gas- zu- Gas- Wettbewerb gerieten.

Dieser Zusammnehang ist ganz offensichtlich.

Anmerkung:

Die o. g. BT- Drucksache wurde dankenswerterweise von SpreeGas zur Verfügung gestellt.

RR-E-ft:
Spreegas will die Kunden für zwei Jahre fesseln:

http://www.spreegas.de/medienservice/aktuelles_live.php?id=95

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