Original von eislud
Zudem bist Du ja durch das Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhungen gerade nicht bis zur Mindestvertragslaufzeit an den Sondervertrag gebunden.
Das wäre ja auch noch schöner.
Ich frage mich nur, ob sich aus einer Mindestlaufzeit eines Vertrages nicht eine Bindung in beide Richtungen, also sowohl für mich gegenüber dem Anbieter (ihm also die im Vertrag festgelegten Entgelte zu zahlen) als auch für den Anbieter gegenüber mir (also in diesem Fall den Strom auch zu diesen Bedingungen zu liefern) herleiten lässt.
Die Frage ist also: Welchen Sinn hat eine solche Mindestlaufzeit, für wen und wie wird das rechtlich beurteilt?
Ich würde da eine Bindung für beide Seiten herauslesen - auch deshalb ja die Möglichkeit zur Sonderkündigung. Die Frage ist nur: Kann man den Anbieter nicht auf Erfüllung dieses Vertrages verpflichten, schließlich sind er wie ich den Vertrag aus freien Stücken eingegangen und es kann ja wohl nicht sein, wenn mir nicht zugestanden wird, den Vertrag vor Ablauf der Mindestlaufzeit zu kündigen, das dem Anbieter zuzugestehen. Schließlich ist es nicht mein Versäumnis, wenn der Anbieter keine Vorsorge trifft, um ein eingegangenes Vertragsverhältnis von begrenzter Dauer (kein Stromliefervertrag hat eine Mindestlaufzeit von mehr als 2 Jahren, in meinem Fall sogar nur 1 Jahr) auch zu erfüllen. Hinzu kommt: er ist in der komfortableren, stärkeren Position und hat einen Informationsvorsprung.
Die Sittenwidrigkeit erkenne ich auch nicht darin, dass der Anbieter den Preis erhöhen will (völlig unabhängig von der Preiserhöhung, Stichwort Billigkeit und Angemessenheit), sondern darin, dass er vertragsbrüchig werden möchte - und dies ihm auch noch ohne größere Konsequenzen möglich sein soll. Wenn Vertrag, dann bitte für beide Seiten und nicht zu Lasten des einen, zudem schwächeren Vertragspartners.
Allerdings - und das geht auch aus den Urteilen auf die Du verlinkt hast hervor - sollte man dem Anbieter zugestehen, Preise in dem Umfang zu erhöhen, wie die eigenen Kosten gestiegen sind. Das kann ich zwar grundsätzlich nachvollziehen, muss aber zugleich auf meine letzte Ausführung im vorhergehenden Absatz verweisen. Es sollte doch die Pflicht eines Anbieters sein, für die Dauer eines zeitlich begrenzten Vertragsverhältnisses die eigenen Kosten so voraus zu planen (oder entsprechende Absicherungen vorzunehmen), dass das eingegangene Vertragsverhältnis für diese Dauer auch erfüllt werden kann. Falls nicht, handelt er entweder grob fahrlässig oder in betrügerischer Absicht (Stichwort: Unlauterer Wettbewerb. Erst die Kunden locken und dann die Preise erhöhen und auf Wechselunwilligkeit spekulieren).
In einem der verlinkten Urteile (
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=&nr=41657&pos=0&anz=95) ist außerdem zu lesen:
Nach dem Inhalt der Klausel ist die Beklagte berechtigt, ihren Geschäfts-partner nach Vertragsschluss durch Änderung vereinbarter Bedingungen schlechter zu stellen, als er bei Abschluss des Vertrages stand. Die Anpassung durch neue, allein vom Verwender aufgestellte Regelungen stellt einen Eingriff in ein bestehendes Vertragsverhältnis dar. Dieser lässt sich nach der Recht-sprechung des IV. Zivilsenats zu Versicherungsverträgen nach den gemäß § 307 Abs. 1 BGB zu berücksichtigenden Interessen beider Vertragsparteien nur rechtfertigen, wenn durch unvorhersehbare Änderungen, die der Verwender nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, das bei Vertrags-schluss bestehende Äquivalenzverhältnis in nicht unbedeutendem Maße gestört wird (BGHZ 141, 153, 155).
Die Betonung liegt hier auf unvorhersehbar. Dass die Energiepreise steigen war am 1.9.07 sehr wohl vorhersehbar. Wenn nun also die infra fürth trotzdem einen Vertrag eingeht, der ganz beswtimmt Preise beinhaltet, dann hat sie in ihre Kalkulation auch evtl. Steigerungen bei den Energiepreisen einzubeziehen, tut sie das nicht (oder nicht ausreichend), ist das nicht mein Problem.
Zu den Links zu den Preisanpassungsklauseln:
Das trifft in meinem Fall sogar zu, da die infra fürth mit ihrem Vorlieferanten langfristige Verträge über die Belieferung mit Ökostrom (Wasserkraft aus Österreich) geschlossen hat. Nach Auskunft der Telefonhotline laufen diese Verträge im März 08 aus. Bis dahin besteht also gar kein Preisanpassungsbedarf.