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Autor Thema: NGW (Niederrhein. Gas- u. Wasser-Werk), Niederrhein/Duisburg  (Gelesen 77104 mal)

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Offline Schermbecker

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NGW (Niederrhein. Gas- u. Wasser-Werk), Niederrhein/Duisburg
« Antwort #15 am: 07. Oktober 2006, 19:32:19 »
Hab es auch gewagt, den schicken Preiserhöhungen der NGW zu widersprechen  8)

Zwei mal im Jahr zu erhöhen ist selbst mir, als gnädiger Bezahler und ausbeutbarer Mitbürger, zu heftig  8)

Offline Schermbecker

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NGW (Niederrhein. Gas- u. Wasser-Werk), Niederrhein/Duisburg
« Antwort #16 am: 09. Oktober 2006, 14:01:17 »
Ich habe nun auch eine (Standard-)Antwort der NGW bezueglich meines Widerspruchs erhalten:

Zitat
Wunschgemäß werden wir die zukünftigen zweimonatlichen Abschläge unabhängig von Verbrauch und Preisentwicklung in der bisherigen Höhe von xxx,xx Euro beibehalten. Die Fälligkeiten entnehmen Sie bitte Ihrer Jahresrechnung. Wir weisen darauf hin, dass im Rah­men der Jahresrechnung 2007 gegebenenfalls mit hohen Nachzahlungen zu rechnen ist.


Was mich etwas irritiert: ich widerspreche nur der Erhoehung des Arbeitspreises - nicht der Anpassung meiner Abschlaege im Falle eines Mehrverbrauchs. Haben die das bei NGW nicht kapiert??
Ist es ueblich oder Trotz, dass man den Verbrauch nicht beruecksichtigen will??

Sollte ich darauf reagieren? Wenn, wie?  :roll:

Offline Kampfzwerg

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NGW (Niederrhein. Gas- u. Wasser-Werk), Niederrhein/Duisburg
« Antwort #17 am: 09. Oktober 2006, 14:48:11 »
Zitat
Wunschgemäß werden wir die zukünftigen zweimonatlichen Abschläge unabhängig von Verbrauch und Preisentwicklung in der bisherigen Höhe von xxx,xx Euro beibehalten. Die Fälligkeiten entnehmen Sie bitte Ihrer Jahresrechnung. Wir weisen darauf hin, dass im Rah­men der Jahresrechnung 2007 gegebenenfalls mit hohen Nachzahlungen zu rechnen ist.


Hi Schermbecker,

das ist die Standardantwort der NGW. Hatte ich auch und habe es dabei belassen, du musst also nicht antworten wenn Du nicht möchtest.

Am Ende des Jahres habe ich den letzten Abschlag allerdings dann einbehalten um nicht zu überzahlen.
Ging leicht, da ich den Verbrauch monatlich notiere und die Abschläge zwischendurch dagegenrechne, natürlich auf Preisbasis 04.
Die Einbehaltung des Abschlags aufgrund meiner Gegenrechnung hatte ich natürlich dem erneuten Widerspruch gegen die Erhöhung und den Gesamtpreis Okt. 06 beigefügt.
Ich überweise meine Abschläge selbst, nicht per Einzug.

Eine andere Möglichkeit wäre, Deine Abschläge aufgrund Deines alten Jahresverbrauchs und mit Grundlage Preise 04 selbst zu berechnen und diese dann inkl. der Berechnung der NGW mitzuteilen und zu zahlen.

MwSt nicht vergessen.
Beides geht.

Ich hoffe, Du hast mit dem Einwand nach §315 allerdings nicht nur der Erhöhung sondern eben auch dem Gesamtpreis  (Arbeits und Grundpreis) widersprochen?

Die NGW rechnet definitiv nicht mit den Arbeitspreisen VOR der Erhoehung sondern mit ihren jeweils gültigen!
Deswegen musst Du immer selbst rechnen.

Offline Schermbecker

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NGW (Niederrhein. Gas- u. Wasser-Werk), Niederrhein/Duisburg
« Antwort #18 am: 09. Oktober 2006, 15:55:19 »
Waere es nicht moeglich, der NGW mitzuteilen, dass sie den Abschlag zwar in Abhaengigkeit meines (Mehr-)Verbrauchs anpassen, aber mit den (alten) bisherigen Preisen?

Ich haette uebrigens die Preise angesetzt, die ich bis dato bezahlt habe.
Ihr redet alle von 2004 - wie kommt das? Sollte ich auch die Preise von 2004 anwenden??

Offline Kampfzwerg

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NGW (Niederrhein. Gas- u. Wasser-Werk), Niederrhein/Duisburg
« Antwort #19 am: 09. Oktober 2006, 18:14:18 »
Hallo Schermbecker

Warum einfach, wenn es auch kompliziert geht!?

Die NGW rechnet logischerweise i m m e r mit ihren aktuellen Preisen!!! und n i c h t mit den "alten". Auf die berufst Du Dich!
Ein Abschlag ist nur eine Vorauszahlung auf die später erfolgende Jahresendabrechnung! erst dann kommt die Preisbasis endgültig ins Spiel.

Welche Preisbasis Du Dir dafür nimmst, bleibt Dir überlassen, das ist je nach Risikofreude unterschiedlich.
Wir nehmen mehrheitlich die Basis von Sept. 04.
Bitte suche zu diesem Thema und zum Thema Berechnung von Abschlagszahlungen noch einmal hier im Forum.

Welcher Preis f. Ermittlung d. Abschlag / Verjährungsfrist

Offline Kampfzwerg

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NGW (Niederrhein. Gas- u. Wasser-Werk), Niederrhein/Duisburg
« Antwort #20 am: 09. Oktober 2006, 19:12:24 »
Hallo zusammen,

nach längerer Schreibpause möchte ich den Thread wieder einmal aktualisieren.
Schön zu erfahren, dass auch andere NGW-ler im Forum vertreten sind. Bis dato glaubte ich  diesbezüglich schon Einzelkämpfer zu sein.
 

Schriftwechsel nach Januar 06, der letzten Preiserhöhung

Im Mai bekam ich unverhofft ein freundliches Schreiben der NGW, inklusive Testat.

Auszugsweise:
Sie haben gegen unsere Erhöhung der Gaspreise Widerspruch eingelegt und unsere Forderung teilweise nicht beglichen.Mein Widerspruch richtet sich gegen den Gesamtpreis.
Die daraus entstandene Nachforderung wurde inzwischen angemahnt.
Definitiv falsch! Netter Versuchsballon.
Bitte beachten sie, dass wir auf  Zahlung des Betrags bestehen müssen.
Wir gehen davon aus, dass trotz vieler unterschiedlicher erstinstanzlicher Einzelentscheidungen Rechtssicherheit für beide Seiten erst durch Entscheidung des Bundesgerichtshofs entsteht. Bei den Rechtsfragen geht es in der Regel darum, dass die Billigkeit nachgewiesen wird.

Genau, durch Offenlegung der Kalkulationen, in dieser Hinsicht hat der BGH bereits entschieden! Aber kein Wort über wirksame Preisanpassungsklauseln, der Rechtsgrundlage für Preisanpassungen. Ebenfalls bereits entschieden.
Es ist aber klar, dass wir die Preiserhöhung, die wir an unsere Lieferanten zu zahlen haben, auch an unsere Kunden weitergeben.

Der Gedanke selbst §315 einzuwenden ist der NGW offensichtlich noch nicht gekommen.
Denn dann würden sie ja nichts mehr verdienen, aber Gewinne machen sie ja sowieso schon nicht, die Armen.

Es folgt ein Absatz zum Testat.

Wir möchten an dieser Stelle die Gelegenheit nutzen, Ihnen die Hintergründe der hohen Energiepreise näher zu erläutern. Deshalb übersenden wir Ihnen unsere Broschüre „Ergasinformation“,
als Hilfestellung zur Versachlichung der Preisdiskussion.

Die jetzigen Preise entsprechen auch nicht unserer Interessenlage.
In England sind die Gashandelspreise in letzter Zeit beispielsweise um ca. 60% gestiegen.
Wir bitten Sie in beiderseitigem Interesse, Ihre Rechnungskürzungen zu überdenken und die offenen Forderungen innerhalb von 4 Wochen auszugleichen.

In beiderseitigem Interesse?? Deren Interesse ist ja klar, aber warum, glauben die, mach ich das denn eigentlich, wenn nicht zur Wahrung meiner Interessen? Zuviel Freizeit?

Die Broschüre war nicht uninteressant.
Auszug:
NGW importiert nicht selbst, sondern kauft bei Vorlieferanten. Somit ist der so oft durch Verbraucherschützer geführte Vergleich von Import- und Endverbrauchspreisen für NGW unangemessen (also bitte selbst 315 einwenden)
NGW hat die Erdgasversorgung am Niederrhein größtenteils eigenständig aufgebaut daher enorme Investitionen (immer noch? keine Abschreibung?), dauerhafte Instandhaltung, trotz hoher Kosten günstige Preise, ein Drittel Steuer, langfristige Verträge mit Vorlieferanten (Marke Eigentor, da untersagt!)

Dieses Schreiben habe ich also freundlich zur Kenntnis genommen und abgeheftet.



Die nächste Preisrunde nach Januar 06 kam dann erst im Oktober.
April wurde dieses Jahr freundlicherweise ausgespart.

Zum Vergleich:
Preisbasis brutto Sept. 04 : Arbeitspreis 3,71
Erhöhung brutto ab Okt. 06: Arbeitspreis 5,87
Grundpreise sind gleich geblieben: brutto 19,89
Erhöhung seit Okt. 04: 58,22 Prozent

Wir erinnern uns: In England sind die Gashandelspreise in letzter Zeit beispielsweise um ca. 60% gestiegen.
"In letzter Zeit" ist zwar relativ, aber wirklich weit entfernt ist die NGW doch wohl nicht.

Studie: Stärkster Gaspreisanstieg in Deutschland

Im Info-Schreiben der NGW zur Anpassung der Erdgaspreise finden sich die üblichen Verdächtigen: gestiegene Beschaffungskosten, Prüfung durch unabhängiges Institut, geben nicht einmal die vollen Bezugspreissteigerungen weiter und jede Menge Werbung für die neuen Fixpreis-Angebote (da ist sie wieder, die Planungssicherheit für 24 ! Monate) inklusiv einmalig 50,- Prämie, als „Bonbon“.
Ich würde nach diesem „Angebot“ brutto zahlen: GP 19,89, AP 6,17, Laufzeit 24 M.
Das Angebot gibt es aber auch für 12 M: GP 19,89, AP 6,00, Laufzeit 12 M.
Dem gegenüber der Standardtarif nach der Preiserhöhung: GP 19,89, AP 5,87, Laufzeit –
Über d e n Vorteil dieser Angebote bestünde bei mir erheblicher Erklärungsbedarf!
Das einmalige Bonbon kann es wohl nicht sein.

Im Info-Schreiben fand ich auch den folgenden Satz:
Ihr Vorbehalt bzw. Widerspruch zu einer früheren Preisanpassung liegt uns vor; ein erneutes Schreiben ist daher nicht notwendig.
Interessant! Aber wirkungslos. Davon abgesehen inhaltlich falsch, da es nicht nur um Preisanpassungen geht.


Die Jahresendabrechnung erfolgt ebenfalls im Oktober, daher habe ich kurz meine Gegenrechnung aufgestellt, den letzten Abschlag einbehalten und mitsamt Widerspruch dem Versorger folgendes mitgeteilt:

Kampfzwerg
Vertragskonto xyz
Rüge der Unbilligkeit und Unverbindlichkeit der Gesamtpreise
(Grund- u. Arbeitspreise) seit 30.09.2004 gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB.
Ihre Ankündigung der Preisanpassung zum 1.10.06

Unsere Schreiben vom  (alle Daten aufgeführt)
Ihre Schreiben vom  

wie Ihnen bekannt ist widerspreche ich dem Gesamtpreis und allen Preiserhöhungen seit dem 30.09.04 mit dem Einwand der Unbilligkeit gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB und berufe mich auf deren Unverbindlichkeit.

Ich nehme Bezug auf Ihr Preiserhöhungsverlangen und bitte zunächst um Mitteilung, woraus Sie die behauptete Berechtigung zur einseitigen Preisanpassung herleiten wollen.
Sollten Sie zu einer einseitigen Preiserhöhung berechtigt sein, bindet mich eine solche nicht, so lange die Angemessenheit Ihrer jeweiligen Preisforderung nicht von mir anerkannt oder von dem zuständigen Gericht rechtskräftig festgestellt wurde.
Ich berufe mich insoweit weiterhin auf § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB.
Dies gilt in gleicher Weise für künftig mitgeteilte (erneut erhöhte) Preise.

Meinen Aufforderungen des Nachweises Ihrer Berechtigung zur einseitigen Preisanpassung wurde bis heute ebenso wenig entsprochen wie denen des Nachweises der Erforderlichkeit und der Angemessenheit des Gesamtpreises und der Preiserhöhungen durch nachvollziehbare und prüffähige Offenlegung Ihrer Kalkulationsgrundlagen, insbesondere in Bezug auf die Steigerung Ihrer Bezugs- und sonstigen Kosten und den Anteil dieser Kosten am Gesamtpreis.
Ich verweise auf die gefestigte Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit von Preisklauseln und zur Wirkung des Unbilligkeitseinwandes
 
Weil der Einwand der Unbilligkeit die Nichtfälligkeit des Anspruchs zur Folge hat, möchten Sie bitte von Mahnungen, Sperrandrohungen etc. absehen. Wegen der Erhebung des Unbilligkeitseinwands fehlt es an einer fälligen Forderung. Die Androhung der Versorgungssperre ist daher unzulässig und möglicherweise sogar strafbar.

Es gilt weiterhin, wie bereits mitgeteilt, dass alle ab dem 01.10.04 geleisteten und die zukünftigen Abschlagszahlungen für die Abrechnungsperiode 2005, 2006 und folgende, sowie die Zahlungen gemäß der Jahresabrechnung von Ihnen gemäß §§ 366 und 367 BGB nur auf die jeweilige Hauptforderung unter Zugrundelegung der Preise mit Basis 30.09.04 anzurechnen sind.
Alle Zahlungen erfolgen auch weiterhin nur unter Vorbehalt.
Der jeweilige Verwendungszweck ist auf den Überweisungen dokumentiert.
Ich behielt und behalte mir weiterhin vor, auch die Billigkeit der Preisbasis 30.09.04 gerichtlich prüfen zu lassen und Überzahlungen zurückzufordern.

Die Jahresendabrechnung 2006 wird von Ihnen in Kürze erstellt.
Daher fordere ich Sie auf, eine dementsprechende Ausstellung der Jahresendabrechnung auf Basis der Preise zum 30.09.04 in Höhe von 3,20 Cent /kWh, Grundpreis 211,92 EUR/365 Tage zzgl. 16 % UST. vorzunehmen.
Des Weiteren bitte ich um Beachtung, dass die Verrechnung des Abschlags für die neue Abrechnungsperiode 2007 auf der Jahresrechnung 2006 untersagt ist.

Da nach meinen Berechnungen, unter Einbeziehungen des derzeitigen Zählerstandes vom xx06 - xxxxx m3  und der 5 geleisteten Abschlagszahlungen in Höhe von Euro xxxx  für Nov. 05 – Aug. 06, die voraussichtliche Endsumme bezogen auf den Widerspruch bei Zugrundelegung der Preise von Sept. 04 eventuell überschritten wird, erfolgt keine weitere Abschlagszahlung mehr für die laufende Abrechnungsperiode.
Eine daraus resultierende Nachzahlung erbringe ich selbstständig.
 
Im Falle einer etwaigen gerichtlichen Auseinandersetzung darf ich Sie bitten, dieses Schreiben dem Gericht vorzulegen.

Den Erhalt dieses Schreibens bitte ich Sie kurzfristig schriftlich zu bestätigen.


Antwort NGW
vielen Dank für Ihre E-Mail vom xx2006.
Ihren Widerspruch zur Erdgaspreisanpassung zum 01. Oktober 2006 haben wir zur Kenntnis genommen.
Mit dem Schreiben zur Preisanpassung zum 01.10.2006 teilten wir Ihnen mit, dass uns Ihr Widerspruch zu früheren Gaspreisanpassungen vorliegt. Ein erneuter Widerspruch zur jetzigen Preisanpassung war daher nicht unbedingt notwendig.
Wie Ihnen sicherlich bekannt ist, gibt es zurzeit mehrere Gerichtsverfahren mit unterschiedlichen Aussagen zur Offenlegung von Kalkulationsgrundlagen und Bilanzen. Zum einen wird die Rechtmäßigkeit der Gaspreisanpassungen klar bestätigt. Zum anderen wird zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit eine Offenlegung der Kalkulationen gefordert. Ein höchst instanzliches Urteil liegt bislang noch nicht vor.
Bei dieser Gelegenheit möchten wir auf das Urteil vom 19.01.2006 des Landgerichts Heilbronn verweisen. Das Landgericht Heilbronn hat die Rechtmäßigkeit von Preisanpassungen bei Erdgas auf der Grundlage gestiegener Bezugskosten bestätigt. Es hat die Klage eines Kunden gegen ein Gasversorgungsunternehmen abgewiesen, mit der die Unwirksamkeit einer Preisanpassung mit Hinweis auf § 315 BGB festgestellt werden sollte. Mit der Entscheidung des Landgerichts wird ein vorhergehendes Urteil des Amtgerichts Heilbronn aufgehoben. Uns ist bekannt, dass zu dem Urteil des Landgerichts Heilbronn ein Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof anhängig ist.  

Wir schlagen vor, die Bearbeitung Ihres Widerspruchs zu unseren Erdgaspreisanpassungen ruhen zu lassen, bis der Bundesgerichtshof sich zu den offenen Fragestellungen abschließend geäußert hat und hiermit für alle Beteiligten Rechtssicherheit hergestellt ist.
Beachten Sie bitte, dass wir die Jahresrechnungen auf der Grundlage der jeweils gültigen Preise für die Versorgung mit Erdgas erstellen. Insofern halten wir unsere Forderung über den gesamten Rechnungsbetrag aus der kommenden Jahresrechnung 2006 aufrecht.
Mit freundlichen Grüßen
GELSENWASSER AG


Was haltet Ihr von dieser Antwort?

Offline Monaco

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NGW (Niederrhein. Gas- u. Wasser-Werk), Niederrhein/Duisburg
« Antwort #21 am: 10. Oktober 2006, 09:59:05 »
@Kampfzwerg

Immerhin: Angebot eines "Waffenstillstands".

Die Frage wäre jetzt, wie lange dauert es, bis es ein für alle Seiten einigermaßen verbindliches BGH-Urteil gibt und würden sich dem alle bedingungslos fügen?

Bis dahin werden ihre reduzierten Zahlungen zähneknirschend akzeptiert, ohne dass es z.B. zweiwöchentliche Mahnungen hagelt. Man hat offensichtlich erkannt, dass ein weiterer brifwechsel nichts mehr bringt und auch die "Einschüchterungstaktik" nicht mehr greift. Was will man auch weiter tun.

Selbst die Initiative zu ergreifen, traut man sich offensichtlich nicht. Man lässt andere für sich streiten und hofft auf ein versorgergünstiges Urteil.

Ob diese Defensive gut ist, darüber lässt sich streiten. Es zeigt aber, dass man sich seiner Mittel so sicher nicht ist.

In diesem Zusammenhang: Schauen Sie doch einmal, ob und wie der Vorlieferent an Ihrem Versorger beteiligt ist. Eventuell beantwortet sich damit die Frage zum eigenen Widerspruch nach §315 BGB ihres Versorgers.


Mit freundlichen Grüßen

Monaco.

Offline RR-E-ft

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NGW (Niederrhein. Gas- u. Wasser-Werk), Niederrhein/Duisburg
« Antwort #22 am: 10. Oktober 2006, 10:27:15 »
@Kampfzwerg

Wenn die Verbraucher nach Widerspruch Abschläge und Rechnungsbeträge kürzen, ist es ein parktikabler Weg, zunächst einmal die erwarteten Entscheidungen des BGH abzuwarten.

Dadurch vergibt sich niemand etwas.

Der BGH wird voraussichtlich am 20.12.2006 über das Vewrfahren des LG Heilbronn und m 16.01.2007 über das Verfahren LG Karlsruhe entscheiden. Wann der BGH in dem Verfahren VIII ZR 144/06 wegen der Billigkeitskontrolle von Stromtarifpreisen entscheiden wird, ist noch nicht bekannt.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Schermbecker

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NGW (Niederrhein. Gas- u. Wasser-Werk), Niederrhein/Duisburg
« Antwort #23 am: 10. Oktober 2006, 11:27:38 »
Zitat von: \"Kampfzwerg\"
Hallo Schermbecker

Warum einfach, wenn es auch kompliziert geht!?

Die NGW rechnet logischerweise i m m e r mit ihren aktuellen Preisen!!! und n i c h t mit den "alten". Auf die berufst Du Dich!
Ein Abschlag ist nur eine Vorauszahlung auf die später erfolgende Jahresendabrechnung! erst dann kommt die Preisbasis endgültig ins Spiel.

Welche Preisbasis Du Dir dafür nimmst, bleibt Dir überlassen, das ist je nach Risikofreude unterschiedlich.
Wir nehmen mehrheitlich die Basis von Sept. 04.


Danke fuer deine Ausfuehrungen - ich glaube, ich habe verstanden, was du meinst.

Ich hatte in meinem Fax zunaechst der aktuellen Erhoehung (ab 01.10.2006) widersprochen. Kann ich ohne weiteres ein weiteres Schreiben verfassen, indem ich jetzt zusaetzlich die Erhoehungen seit 2004 widerspreche? Wirkt das nicht bissken bloed?

Demnach habe ich ja (entsetzlich) viel Geld zu viel bezahlt und muesste konsequenterweise die kommende Jahresendabrechnung entsprechend kuerzen.

Muss ich die Einzugsermaechtigung entziehen? NGW will bis auf weiteres den alten Abschlag einziehen, was ich ja auch in meinem Schreiben (Musterbrief) so gewuenscht habe...

Bitte habt Nachsicht mit meiner Unsicherheit. Ich lege mich nicht so haeufig mit Konzernen dieser Groessenordnung an (Gelsenwasser).  :wink:

Hoffentlich kommt der BGH ausse Puschen, damit mal Klarheit herrscht...

Offline Kampfzwerg

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NGW (Niederrhein. Gas- u. Wasser-Werk), Niederrhein/Duisburg
« Antwort #24 am: 10. Oktober 2006, 14:58:42 »
@ Monaco

Mit dem "Waffenstillstand" bin ich natürlich einverstanden.
Ich werde dennoch jeder Erhöhung mit Widerspruch begegnen, einfach um eine lückenlose Dokumentation zu haben.
Mahnungen habe ich, im Gegensatz zu anderen Kunden, nicht erhalten.
Stimmt, wenn der Versorger ein Prozessrisiko scheut, sind seine Möglichkeiten begrenzt.

Warten wir die BGH-Urteile ab.
Bis dato hat der BGH i.d.R. verbraucherfreundlich entschieden.

Zitat
Eventuell beantwortet sich damit die Frage zum eigenen Widerspruch nach §315 BGB ihres Versorgers.

NGW gehört zu 100% der Gelsenwasser, Gelsenwasser zu 93% der Wasser u. Gas Westfalen (Stadtwerke Bochum u. Dortmund), pp, am Ende wahrscheinlich EON, RWE, oder beide.
Die Frage war keine, reine Ironie :wink:



@ Herrn Fricke

Das sehe ich genau so.

Danke für die Termine, jetzt kann ich die Sache besser im Auge behalten.

Offline Kampfzwerg

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NGW (Niederrhein. Gas- u. Wasser-Werk), Niederrhein/Duisburg
« Antwort #25 am: 10. Oktober 2006, 15:40:51 »
Zitat
Ich hatte in meinem Fax zunaechst der aktuellen Erhoehung (ab 01.10.2006) widersprochen. Kann ich ohne weiteres ein weiteres Schreiben verfassen, indem ich jetzt zusaetzlich die Erhoehungen seit 2004 widerspreche? Wirkt das nicht bissken bloed?

Demnach habe ich ja (entsetzlich) viel Geld zu viel bezahlt und muesste konsequenterweise die kommende Jahresendabrechnung entsprechend kuerzen.


Hi Schermbecker,

Vorsicht, ich glaube du machst da einen etwas größeren Denkfehler!
Ob ein weiteres Schreiben blöd wirkt, liegt im Auge des Betrachters und kann dir somit egal sein. Möglich ist ein Bezug auf die Preisbasis 04, auch rückwirkend, immer.
Nicht möglich dagegen ist eine rückwirkende Kürzung deiner alten und bezahlten Rechnungen die vor dem Widerspruch liegen.
Du kannst dich also in deinem Schreiben auf die Preise 04 berufen und zukünftige Abschläge und Rechnungen dementsprechend nur für die aktuelle und folgende Abrechnungsperioden kürzen.
Deine Zahlungen für bereits abgelaufene Abrechnungsperioden/Jahresendabrechnungen sind weg.
Heisst: Die Rg. für 2005 kannst du nicht nachträglich mit Preisen 04 neu berechnen und die Differenz mit der für 06 verrechnen.

Zitat
Muss ich die Einzugsermaechtigung entziehen? NGW will bis auf weiteres den alten Abschlag einziehen, was ich ja auch in meinem Schreiben (Musterbrief) so gewuenscht habe...

Nein, musst Du nicht. Du solltest dann aber die Abbuchungen genau im Auge behalten, besonders zum Ende der Abrechnungsperiode.
Außerdem kannst Du dann nicht per Verwendungszweck festlegen, wie die Zahlung verrechnet werden muss.

Lies bitte im alten Thread/Forum noch einmal nach, warum ich das gemacht habe!
Hilfreich ist sicher auch die Suchfunktion zum Thema "rückwirkender Widerspruch" :idea: :wink:

Offline Schermbecker

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NGW (Niederrhein. Gas- u. Wasser-Werk), Niederrhein/Duisburg
« Antwort #26 am: 11. Oktober 2006, 12:42:20 »
@Kampfzwerg

Tut mir leid, wenn ich etwas unbedarft rueberkomme. Aber zum schlauwerden ist ein Forum ja da - und ja, danke fuer den Suchhinweis! Bei der Flut an Informationen ist es nicht immer leicht, die fuer sich Passenden herauszufiltern.

Ich werde pauschal mal rueckwirkenden Widerspruch einlegen, nachdem ich den einen oder Thread dazu gelesen habe. Ich bin bestrebt, KEINEN Fehler zu machen, der mir spaeter seitens NGW zum Verhaengnis werden kann bzw. wird. Daher meine Vorsicht...

@All
Ich bin aber sehr angetan von Eurer Hilfe - vielen Dank!

Offline Kampfzwerg

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« Antwort #27 am: 11. Oktober 2006, 12:59:25 »
Hi Schermbecker,

Vorsicht ist immer gut und jeder hier im Forum hat irgendwann einmal verunsichert angefangen.
Also mach Dir keine Sorgen! je mehr du Dich mit der Materie befasst, desto mehr lernst du dazu. Wie im richtigen Leben
 :)

Offline Kampfzwerg

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« Antwort #28 am: 26. Oktober 2006, 11:22:14 »
Tarif- oder Sondervertragskunde?

Tarif-/Sondervertragskunde

Offline Kampfzwerg

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NGW (Niederrhein. Gas- u. Wasser-Werk), Niederrhein/Duisburg
« Antwort #29 am: 28. Oktober 2006, 19:11:34 »
@Schermbecker

zum Thema §307 und Sondertarifkunde lies auch noch einmal hier :wink:

Erdgas Mark Brandenburg (EMB)

rückwirkende Preiserhöhung

Erdgas Mark Brandenburg (EMB)



Ergänzung vom 31.10.
Ganz wichtig:

ARD Ratgeber Recht: Gasrebellen auf der sicheren Seite

und speziell zu unwirksamen Klauseln:

http://www.pontepress.de/pdf/200602U13.pdf

Da werden Dir einige wohl sehr bekannt vorkommen!

 

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