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Gaspreisurteil LG Karlsruhe 03.02.06 - 9 S 300/05
RR-E-ft:
Wie vom Beklagtenvertreter heute zu erfahren war, wird gegen das Urteil des LG Karlsruhe die zugelassene Revision zum BGH eingelegt.
Der Bundesgerichtshof wird also darüber zu entscheiden haben.
Weil sich das Landgericht Karlsruhe in seinem Urteil mit der Literaturmeinung von Fricke auseinandergesetzt hat, könnte der BGH ebenso veranlasst sein, sich mit dieser Auffassung auseinanderzusetzen.
Auf die Entscheidung des BGH darf man in jedem Falle gespannt sein.
Es steht nicht zu erwarten, dass dieser seine seit über 30 Jahren bestehende ständige Rechtsprechung, die auch in jüngster Zeit immer wieder bestätigt wurde, revidiert.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
uwes:
Könnte man in den laufenden Verfahren nicht einmal auch über die Grundlagen und Bestimmungen der Verordnung
über die Entgelte für den Zugang zu Gasversorgungsnetzen
Kurztitel (amtl.): Gasnetzentgeltverordnung
Normabkürzung (amtl.): GasNEV
Vom 25.7.2005 (BGBl. I S. 2197)
(BGBl. III 752-6-1) diskutieren? http://bundesrecht.juris.de/gasnev/index.html
M. E. sind dort eine Menge Kosten aufgeschlüsselt aufzugeben, deren konkrete Angabe möglich sein müsste. Diese gilt zwar erst seit 2005, aber die Berechnungserfordernisse müssten die Versorger schon vorher erfüllt haben.
Das ist - @Herr Fricke - ausdrücklich nur ein Diskussionsansatz.
Uwes
Anonymous:
@Uwes
Ein neuer Thread wäre ggf. hilfreich.
Der Erdgaskunde zahlt an den Erdgaslieferanten keine gesonderten Gasnetzentgelte.
Der vollintegrierte Gasversorger (ohne Unbundling) zahlt solche kalkulatorischen Kosten auch nicht an sich. Würde er solche an sich zahlen, stünden sich die Kosten und die Einnahmen daraus deckungs- und periodengleich gegenüber und würden sich folglich aufheben.
Deshalb sind es eben keine resultierenden Kosten.
Nach der gefestigten Rechtsprechung bezieht sich die Billigkeitskontrolle von Energiepreisen auf die Gesamtentgelte, nicht auf Teile von Entgelten, insbesondere nicht auf in den Preisen enthaltene Netzentgelte.
Wer an dieser Stelle für der Billigkeitskontrolle von Teilentgelten - die aus genannten Gründen schon keine sind - das Wort redet, läuft Gefahr, dass auch Gerichte zu der Auffassung gelangen, Teilentgelte unterlägen der Billigkeitskontrolle und mithin auch gesonderte Preiserhöhungsanteile.
Tatsächlich ist es so, dass in der Vergangenheit wohl weit überwiegend auch keine kalkulatorischen Netzentgelte kalkuliert wurden. Mangels Durchleitungswettbewerb bestand dafür schlicht kein Bedürfnis. Zudem hatte das LG Berlin frühzeitig festgestellt, dass die Verbändevereinbarungen, auf denen solche Kalkulationen nur beruhen konnten, von Anfang an kartellrechstwidrige Preisabsprachen waren.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
RR-E-ft:
@Uwes
Ich war dummerweise nicht eingeloggt.
Siehe auch hier:
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=2571
http://www.ewerk.hu-berlin.de/content/ewerk/ausgabe.php?type=newsletter&id=28
http://www.pontepress.de/pdf/5%20LG%20Berlin%20U%20060303.pdf
Mit anderen Worten:
Die früheren Kalkulationsgrundlagen waren selbst kartellrechtswidrig (zustande gekommen).
Bei den kalkulatorischen Kosten bestehen erhebliche Gestaltungsspielräume, so dass sich ein Unternehmen seine \"Kostenbasis\" selbst schaffen könnte mit dem leidigen Ergebnis, dass scheinbar aus den erlösen keine Gewinne realisiert werden, weil sie durch selbst geschaffene kalkulatorische Kosten - welche real nicht vorhanden sind - aufgezehrt werden.
Anschaulich wird dies an den offen gelegten \"Preiskalkulationen\" der E.ON-Filialen. Plötzlich scheint es keine nennenswerten Margen zu geben, obwohl solche Margen mit den \"Netzkosten\" generiert werden.
\"Netzkosten\" waren indes bisher an niemanden zu zahlen.....
Ebenso könnte ein vollintegrierter Stromversorger seine hohen Strompreise mit von ihm selbst unbillig überhöhten Netzentgelten rechtfertigen....
Ein absurdes Unterfangen, welches jedoch immer wieder vor Gerichten zum Vortrag gebracht wird.
Der einzige wirkliche Wert dieser neuen Verordnung besteht darin, dass die Gasversorger bisher darauf verwiesen, die Rechtsprechung zur Billigkeitskontrolle von Strompreisen könne nicht auf den Gasbereich übertragen werden, weil es an einer Regelung wie der BTOElt fehlt, welche eine kostenbasierte Preiskalkulation vorschreibt.
Hinsichtlich eines Teils der Gaspreise gibt es mit der neuen Verordnung nun eine solche Vorschrift hinsichtlich kostenbasierter Preise.....
Wir wissen:
Laufende Verfahren sind keine Podiumsdiskussionen, sondern die Gerichte haben über konkrete Rechtsfragen zu entscheiden.
Diskussionen über Gegenstände der Gesetzgebung werden in der Regel durch entsprechende Lobbyisten betreut.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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