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Autor Thema: BGH: Kein einheitlicher Wärmemarkt  (Gelesen 6305 mal)

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Offline RR-E-ft

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BGH: Kein einheitlicher Wärmemarkt
« am: 02. Februar 2006, 12:41:02 »
[ KZR-37-99  06-03-2001 ; KZR-30-00  09-07-2002 ]

In folgendem Urteil vom 09.07.2002- KZR 30/00 auf Seite 12 UA unter (1) führt der Bundesgerichtshof deutlich aus, dass es keinen gemeinsamen Wärmemarkt gibt, weil die Abnehmer nicht von einer Energieart auf eine andere wechseln können:


http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2002-1&nr=24360&linked=urt&Blank=1&file=dokument.pdf

Der Bundesgerichtshof führt eindeutig aus:


"Ein einheitlicher Markt für Wärmeenergie besteht nicht, weil für die Marktgegenseite, also die Hausbesitzer, die sich entweder für Fernwärme oder Heizöl entschieden haben, die beiden Formen der Wärmeenergie nicht austauschbar sind."


Was für Fernwärme und Heizöl gilt, kann für Heizöl und Erdgas nicht anders sein. Fernwärme- und Erdgasversorgung unterfallen der leitungsgebundenen Energieversorgung.

Auf die leitungsgebundene Erdgasversorgung kommen die Bestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes zur Anwendung, die eine preisgünstige Versorgung verlangen.

Eine solche Verpflichtung trifft die Mineralölhändler gerade nicht.
Sonst könnten diese auch nicht nach Gusto ihre Preise erhöhen.

Der Bundesgerichtshof hat deshalb ersichtlich auch bereits diese Frage längst geklärt.


Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass sich kein Wettbewerbspreis auf einem gemeinsamen Wärmemarkt bilden kann, wo es einen solchen Markt nach den Feststellungen des Bundesgerichtshofs schon nicht gibt.

Die Legende von einer Marktpreisbildung auf einem gemeinsamen Wärmemarkt hatte deshalb vom Bundesgerichtshof schon längst eine Absage erhalten, bevor man sie erst breit veröffentlichte, um die Gaspreisbildung zu erklären:

http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=2477


Deshalb ist die Ölpreisbindung sachlich nicht gerechtfertigt und stellt zudem eine kartellrechtlich unzulässige Preisbindung und unzulässige Beschränkung des örtlichen Gasversorgers als Monopolist in seiner Preisbildungsfreiheit dar.

Dass auch ein Monopolist in der Freiheit seiner Preisgestaltung geschützt sein muss, hat der Bundesgerichtshof ebenfalls schon längstens entschieden:

http://www.rws-verlag.de/BGH-FREE/volltex3/vo76246.htm


Deshalb ist die gegenüber Verbrauchern faktisch praktizierte Ölpreisbindung sachlich nicht gerechtfertigt und unzulässig.

Dadurch, dass alle monopolistischen Gasversorger gegenüber allen Gaskunden bei der Preisgestaltung die Ölpreisbindung praktizieren, kann gerade darin ein gem. § 1 GWB verbotenes Gaskartell gesehen werden.

Hierzu wird der Bundesgerichtshof ggf. noch einmal deutliche Worte finden, wenn er dazu alsbald Gelegenheit erhält.

Die Energieverbraucher befinden sich somit schon nicht als Nachfrager auf einem gemeinsamen Wärmemarkt.

Ein solcher besteht auch sonst nirgends:

Die Gasversorger selbst können schließlich auch nicht vom Energieträger Erdgas auf einen anderen Energieträger wechseln.

Diese werden allesamt lediglich auf einem klar abzugrenzenden Erdgasmarkt tätig.

Erdgasimporteure und Ferngasgesellschaften haben nun einmal nur Erdgas verschiedenster Qualität und keine "Wärme" im Angebot.

Die eigentliche Frage, welche zu stellen ist, muss deshalb lauten, ob nicht etwa ein bestehendes Kartell durch eine nicht ganz ungeschickte  Täuschung der Marktgegenseite - also der Gaskunden- diese an der Nase herumführt, um diesen unberechtigt für ein und die selbe Leistung immer mehr Geld abzuverlangen.


Weiter ist die Frage zu stellen, ob dem dann nicht etwa  im Rahmen der geltenden Gesetze dringend Einhalt geboten werden kann und muss.


Alle Gaskunden sollten ihre Versorger deshalb schriftlich auf die Feststellung des Bundesgerichtshofes hinweisen, wonach es keinen einheitlichen Wärmemarkt gibt und darauf, dass man sich als Kunde durch entsprechende Aussagen getäuscht sieht.

Der Versorger solle konkret nachweisen, wie sich vor Ort auf welchem "Wärmemarkt", wann und wo abgehalten (Marktort, Markttage, Öffnungszeiten, letzte Preise) seine Preise herausgebildet haben sollen.



Wo dieser Nachweis innerhalb gesetzter Frist durch schriftliche Erklärung nicht erbracht werden kann/ erbracht wird, könnte man wegen einer vorsätzlichen Täuschung des Gaskunden durch das Unternehmen zum Zwecke der Irrtumserregung, die den Kunden veranlassen soll, eine Vermögensverfügung (Zahlung) vorzunehmen, um dem Täuschenden einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, eine Anzeige erwägen.

Über die Erwägung einer solchen Anzeige sollte ein Kunde, der sich selbst betrogen fühlt, seinen Versorger nicht im Unklaren lassen.


Man darf gespannt sein, wie die Reaktionen darauf ausfallen.




Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Hennessy

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BGH: Kein einheitlicher Wärmemarkt
« Antwort #1 am: 02. Februar 2006, 13:49:49 »
Zitat
Was für Fernwärme und Heizöl gilt, kann für Heizöl und Erdgas nicht anders sein. Fernwärme- und Erdgasversorgung unterfallen der leitungsgebundenen Energieversorgung.


Dies ist so nicht richtig. Dem fernwärmeversorgten Gebäude fehlt prinzipiell der Schornstein, d.h. die Verbrennung jedweder Energieträger im Gebäude ist nicht oder nur mit hohem finanziellem Aufwand möglich! Weiterhin sind Fernwärmegebiete meist als Vorranggebiete deklariert, wo Erdgasversorgung garnicht angeboten wird um die Wirtschaftlichkeit einer leitungsgebundenen Wärmeversorgung nicht zu gefährden - da fehlt auch die Umstiegsmöglichkeit. Fernwärme ist schon was besonderes!

Viele Gaskessel lassen sich durch einen Austausch des Brenners wechselseitig von öl auf Gas bzw. umgekehrt umstellen. Eine Aufstellung eines kleinen Kunststoff-Heizöltanks ist in vielen Fällen möglich. Aber: will der Heizöler mit Gas und der Gaser mit Heizöl im Wechsel heizen? Nein! Trotzdem gibt es die Wechselwirkungen in der Preisbildung zwischen allen Energieträgern im Wärmemarkt. Wenn Öl teurer wird, ziehen auch Gas, Fernwärme, Briketts, Holz Flüssiggas früher oder später nach - das ist in Märkten so!

Zurück zur Ausgangsbehauptung: Mich würde nicht wundern, wenn das BGH bei der Bewertung zwischen Heizöl und Erdgas zu einem anderen Schluss käme - technisch ist es allemal begründbar. Ein kausaler Zusammenhang zur Zulässigkeit der Heizölbindung ist sowieso nicht gegeben.

Offline Pelikan

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BGH: Kein einheitlicher Wärmemarkt
« Antwort #2 am: 02. Februar 2006, 14:20:48 »
moin moin,

@Hennessy

Zitat
Dies ist so nicht richtig. Dem fernwärmeversorgten Gebäude fehlt prinzipiell der Schornstein


so aber auch nicht, denn im Osten gibt es einige hundertausend Wohnungen, die Fernwäre beziehen, für die Warmwassererzeugung ist ein Gasboiler vorhanden und damit auch ein Schornstein. Da das Heizungssystem aber vertikal durch die Wohnungen verläuft, kann ein einzelner Wohnungsinhaber gar kein eigenes Heizsystem einrichten.
Auch bei einer Etagenheizung (horizontales Heizsystem) ist eine Umrüstung wegen Platzmangel für einen Tank nicht möglich.
In beiden Fällen ist ein nachträglicher Wechsel des Energieträgers nicht möglich und damit ist kein Markt vorhanden.


Mit Gruß vom
Pelikan

Offline RR-E-ft

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BGH: Kein einheitlicher Wärmemarkt
« Antwort #3 am: 02. Februar 2006, 14:44:23 »
@Hennessy

In Belarus folgen die Erdgaspreise bekanntlich aktuell keinen Ölpreisen, weil es dort keine Preiskopplung gibt.

Im Übrigen muss auf den Ursache- Wirkung- Zusammenhang hingewiesen werden.

Es verstößt gegen die anerkannten Denkgesetze, wenn man den Irrtum nicht ausschließt, der sich daraus ergibt, dass man von einem Umstand auf eine Ursache schließt:


Vögel können fliegen, weil sie Flügel haben.

Nicht alles, was Flügel hat, kann indes fliegen:
Nicht alle Vögel können fliegen.
Türen fliegen in der Regel auch nur auf und zu, jedoch nicht weg.



Dass also alle genannten Preise steigen, ist noch kein Beleg für einen gemeinsamen Markt, schon gar nicht für einen funktionsfähigen Markt.


Warum folgen die genannten Preise im \"Wärmemarkt\"?


Im Fernwärmelieferungsvertrag vereinbart:
HEL- Preisbindung, vom Versorger vorgegeben.

http://www.agfw.de/fileadmin/dokumente/rec/LG_Neuruppin_050603.pdf


Im Gaslieferungsvertrag:

HEL- Preisbindung entweder vereinbart, weil vom Lieferanten vorgegeben oder mittelbare Wirkung, weil gerade keine Preisbildungsfreiheit besteht

Der Braunkohlepreis ist seit langem stabil....

Die Heizstrompreise steigen nur, weil die Stromversorger meinen, auch mehr verlangen zu können, die Kunden sich dagegen nicht wehren können.

Dass Heizstrompreise bei fallenden Gaspreisen gesunken wären, hat man wohl noch nicht gehört.

Die Heizölpreise steigen augfrund der besonderen Verhältnisse auf dem Heizölmarkt, der mit den anderen Märkten nichts gemein hat, bis auf künstliche Preiskopplungen, welche sich sicher nicht die Verbraucher ausgedacht und gewünscht haben.

Erklärungsbedürftig bleibt übrigends, dass die Fernwärmepreise dabei oft stärker steigen als die Preise der Einsatzbrennstoffe und somit die Kosten des FVU- was zu einer unbilligen Gewinnerhöhung führen muss.

Nur manchmal liegt es daran, dass etwa ein Großabnehmer wie etwa ein Krankenhaus aus dem unmittelbaren Umfeld des Heizwerkes an die Peripherie des Ortes verlegt wird und sich deshalb die Transportkosten ins Unermessliche erhöhen.....

Dass es keinen direkten Substitutionswettbewerb gibt, hat bereits Prof. Ehricke vom Energiewirtschaftlichen Institut der Uni Köln, zugleich Richter am Kartellsenat des OLG Düsseldorf in seinem Aufsatz in  JZ 2005, S. 599 (605) hinlänglich aufgezeigt. Dazu bedarf es keiner Diskussion mehr.


Es gibt aus vielerlei Gründen wohl keinen einzigen Kunden, der permanent zwischen Heizöl, Erdgas, Fernwärme, Heizstrom, Kohle und Holz hin- und herwechselt.

Der Kunde - soweit er sich überhaupt selbst entscheiden kann- entscheidet sich regelmäßig  einmal für einen Energieträger undzwar für einen sehr langen Zeitraum und wechselt dann nicht mehr.  


Für die Frage, ob es einen gemeinsamen Wärmemarkt gibt, kommt es auch nicht darauf an, ob man generell wechseln kann.

Entscheidend ist vielmehr, ob tatsächlich permanent die überwiegende Zahl der  Kunden von einem Angebot zum anderen wechselt und zwar hin wie her. Und gerade das ist nicht der Fall.

Nur so kann es überhaupt zu einer Wettbewerbspreisbildung kommen.

Der Anstieg der Gaspreise wird ja auch nicht mit gestiegenen Wärmepreisen, sondern mit gestiegenen Vorlieferantenpreisen begründet.

Das ist bei Fernwärmepreisen gar nicht anders, wenn die Sprache einmal darauf kommt.

Die Gas- Vorlieferanten sind indes nicht auf einem Wärmemarkt tätig.

Die Preise steigen also wegen gestiegener Bezugskosten, nicht jedoch wegen einer Preisentwicklung in scharfem Wettbewerb auf einem regionalen Wärmemarkt.

Und die Bezugskosten beim Vorlieferanten steigen bekanntlich nur wegen einer Ölpreisbindung, die in langfristigen Bezugsverträgen \"frei\" vereinbart sein soll, also auch nicht wegen einer Entwicklung auf einem regionalen Wärmemarkt

Wo und wann findet denn bei Ihnen in der Region ganz konkret der Wärmemarkt statt, wo die Kunden Wärme nachfragen und sich über Angebot und Nachfrage der Wärmepreis herausbildet?

Wieviele Kunden wechseln denn permanent hin und her, versorgen sich multivalent?

Der Gaskunde wäre wohl als homo oeconomicus disqualifiziert, der hohe Anschlusskosten und Baukostenzuschuss zahlt, verpflichtet ist, seinen gesamten Gasbedarf beim Versorger zu decken, demgemäß einen hohen Leistungsbereitstellungspreis zu zahlen hat und dann mit einem kleinen Plastiköltank sein Glück versucht.

Dabei wird zudem vernachlässigt, dass der Preis des gelieferten Heizöls auch entscheidend  von der Abnahmemenge abhängt.

Lassen Sie sich gern statt einer Jahreslieferung in kurzen Abständen jeweils 250 Liter Heizöl liefern. Der Lieferant wird sich die Anfahrten schon bezahlen lassen....


Ist diese Annahme nicht auch etwas weltfremd und dient nur dazu, ggf. etwas zu erklären, was so gar nicht stattfindet?

Ich stelle mir nur die Begeisterung eines Stadtwerks vor, dessen Fernwärme- und Erdgaskunden permanent auf dem so bunten Wärmemarkt von einem Angebot zum nächsten wechseln.

Das dürfte auch für ein Versorgungsunternehmen Schwierigkeiten bereiten.

Vollkommen unbesehen von der Tatsache, dass dabei schon oft die verschiedenen \"Wärmepreise\" ein und des selben Anbieters für Erdgas, Fernwärme und Heizstrom miteinander im Wettbewerb stehen würden, mithin Wettbewerb im eigenen Hause zwischen den verschiedenen Sparten.... Eher unglaubwürdig, dass es dabei zu einem scharfen Wettbewerb kommt.

Zum Thema Spartenwettbewerb im eigenen Hause (EWL, swb, EWE, MVV) und vielem mehr  kann auf folgende Dissertation verwiesen werden:

http://docserver.bis.uni-oldenburg.de/publikationen/dissertation/2002/hilstr02/hilstr02.html

http://docserver.bis.uni-oldenburg.de/publikationen/dissertation/2002/hilstr02/inhalt.html

Für unser Thema hier ist der letzte Absatz auf Seite 51 der Dissertation interessant.


Dabei darf man jedoch nicht etwa den Zirkelschluss ziehen, dass es wegen der dortigen Untersuchung zum \"Wärmemarkt\" derzeit eine entsprechende Preisbildung gäbe, vgl. oben.

Offensichtlich werden die Begriffe \"Wärmemarkt\" und \"Beheizungsstruktur\" nur synonym verwandt.

Von einem Markt, auf dem sich permanent über Angebot und Nachfrage neue Preise für Wärme bilden, ist dabei gar keine Rede.


Auch wenn die wichtige \"Schornsteinfrage\" vorm Bundesgerichtshof noch einmal erörtert werden sollte, so steht doch nicht zu erwarten, dass sich die Einschätzung des BGH zu einem einheitlichen Wärmemarkt ändern wird.

Vielleicht findet man den Hinweis auf die bisher vernachlässigte  Schornsteinfrage beim BGH auch einfach nur putzig und eine allgemeine Erheiterung darüber führt zu einer aufgelockerten Atmosphäre in der Verhandlung in Karlsruhe.

Schließlich steht der BGH bei der Beurteilung der Frage auch nicht allein. Es entspricht der ständigen Entscheidungspraxis des Bundeskartellamtes, dass auf einen eigenständigen Markt für Erdgas abzustellen ist.

Dies wird durch Aussagen des Bundeskartellamtes zur Öl- Preisbindung und den kartellrechtlichen Bedenken zu dieser von der deutschen Gaswirtschaft praktizierten Preisbindung nochmals unterstrichen:

http://www.faz.net/s/RubC9401175958F4DE28E143E68888825F6/Doc~E6740A27ED2754C648B928DCA1B7F7270~ATpl~Ecommon~Scontent.html

http://www.brennstoffspiegel.de/normal/print.php?id=1430


Eine Wettbewerbspreisbildung auf einem einheitlichen Wärmemarkt müsste man sich wohl etwa so vorstellen:

Die Energieverbraucher gehen auf dem Wochenmarkt zum Wärmestand.

So wie das Gemüse zum Sonntagsbraten wählen sie dort auch eben aus dem breiten Angebot die passenden Brennstoffe für die Heizung der nächsten Woche aus und lassen sich dabei von den Preisen der einzelnen Brennstoffe leiten.

Je nachdem, was gerade günstig ist, nehmen die Energieverbraucher vom wöchentlichen Wärmemarkt etwa eine Prepaid- Karte für eine bestimmte Wärmemenge mit, mit welcher sie den im Keller anliegenden Erdgas- oder Fernwärmeanschluss zur Entnahme freischalten können.

Oder statt dessen eben etwas Holz oder Kohle oder Mineralöl - je nach dem was gerade im aktuellen Angebot auf dem Markt günstig ist.

Glücklicherweise kann der Energieverbraucher alles ebenso gut verfeuern, um damit die Wärme zu erzeugen bzw. die Wärme nutzen.

So nimmt dieser Energieverbraucher durch seine Nachfrage auf dem Wärmemarkt immer wieder Einfluss auf die Preise der einzelnen Energiearten.

Angebot und Nachfrage bestimmen die Preise.

Weil der Einkauf großer Mengen billiger ist, kauft man vielleicht nicht auf dem Wochenmarkt, sondern auf einem Saison- bzw. einem Jahrmarkt.

Bei der Wahl zwischen verschiedenen Energieträgern ist man dabei vollkommen frei.





@Henessy


Gretchenfrage:

Gibt es einen solchen Markt?

http://de.wikipedia.org/wiki/Markt

Beschreiben Sie gern die Funktionsweise des konkreten Wärmemarktes, auf dem Ihr Unternehmen sich betätigt.

Kommen Sie also weg vom abstrakten Begriff und werden Sie bitte einmal ganz konkret.






Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

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BGH: Kein einheitlicher Wärmemarkt
« Antwort #4 am: 23. Februar 2006, 12:00:43 »
Weil nach meiner Überzeugung auf einem \"Wärmemarkt\" nicht etwa Heizssyteme, sondern tatsächlich nur Wärme, also eine in einer bestimmten Brennstoffmenge verkörperte Energiemenge gehandelt werden könnte, ist folgede Meldung wohl nicht uninteressant:

http://cms1.iwo.de/sites/oelheizung/home_teaser_detail.jsp?detail=home_teaser_detail6910


Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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