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Gaspreisurteil des Landgerichts Bonn

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RR-E-ft:
Vieilleicht werden auch folgende Beschlüsse des LG Bonn in die Datenbank eingestellt, aus denen hervorgeht, dass weder mit Liefersperre noch mit Vertragskündigung gedroht werden darf:

http://www.ksta.de/html/artikel/1137402861966.shtml


Aufgemerkt:

http://www.wdr.de/themen/wirtschaft/wirtschaftsbranche/energie/gaspreise/060131.jhtml?rubrikenstyle=wirtschaft


Jetzt habe ich auch gesehen, dass es sich am 31.01.2006 um noch kein Urteil, sondern einen Beschluss handelte.




Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

uwes:
Hier ist der Beschluss z.Zt. nachzulesen:
http://www.justiz.nrw.de//RB/nrwe/lgs/bonn/lg_bonn/j2006/8_S_146_05beschluss20060131.html


Der Beschluss ist nicht so schön, wie ich gehofft hatte.

Uwes

RR-E-ft:
@uwes



Wie wollte man am Beginn eines Weges erwarten, dass man sich sogleich vollständig mit einer Rechtsauffassung durchsetzt.

Der Beschluss berücksichtigt nicht, dass auch der ursprüngliche Preis einseitig bestimmt wurde, vgl. hierzu den Aufsatz von Prof. Schwintowski in N&R 2005, S. 90 ff. zur Billigkeitskontrolle von Netzentgelten, auch hier veröffentlicht:

http://www2.neue-energieanbieter.de/uploads/05_03_04_LichtBlick-Gutachten%20von%20Prof%20Schwintowski%20Anwendbarkeit%20%A7%20315%20BGB.pdf

Wichtig sind insoweit die Ausführungen auf Seite 7 ff., welche zu einem eindeutigen Ergbenis kommen.

Dabei wird der rechtliche Hintergrund der zivilrechtlichen Billigkeitskontrolle  methodisch sauber herausgearbeitet.

Bereits im Zeitpunkt der Vertragsanbahnung/ des Vertragsschlusses liegt demnach eine einseitige Preisbestimmung vor.


Im \"Lichtblick\"- Urteil hatte der BGH denn auch ausdrücklich ausgeführt, dass es eine künstliche Aufspaltung zwischen Anfangs- und einseitig bestimmten Folgepreisen bedeuten würde, was zu willkürlichen Ergebnissen führen muss:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=035147cec8f50a3888716793426caeeb&client=3&nr=34761&pos=7&anz=13

Diese Rechtsprechung ist auf Erdgaspreise vollständig übertragbar:

Die Preise sind nämlich regelmäßig durch den Gasversorger bereits vor Vertragsabschluss einseitig bestimmt worden, nämlich durch die öffentliche Bekanntgabe der Preise gem. § 4 II AVBGasV und die entsprechenden Preislisten/ Preisblätter, von denen er gar keine Abweichungen zulässt.

Dies ist insbesondere auch dann der Fall, wo der Versorgungsvertrag allein durch die Entnahme von Gas aus dem Verteilungsnetz gem. § 2 Abs. 2 AVBGasV zustande kommt (vgl. etwa BGH NJW 2003, 3131).


Es ist demgemäß Sache der Kläger, hier noch einmal in einer rechtlichen Stellungnahme argumentativ nachzulegen....

Im Übrigen handelt es sich um den ersten Beschluss, wonach die Bezugsverträge offen gelegt werden müssen.

Auch die Aufforderung zur Offelegung der Preiskalkulationen ist erfreulich.

Wer denkt, er könne sich derzeit allein auf schon bestehende Rechtsprechung berufen, verkennt, dass sich eine solche erst herausbildet, ersichtlich im Interesse der Verbraucher.

Daran mitzuwirken, ist harte Kärnerarbeit, die sich nicht auf das Zitieren schon bestehender Gerichtsentscheidungen beschränken darf.

Deshalb sei nochmals davor gewarnt, schlecht vorbereitet selbst Feststellungsklagen zu erheben.

Meines Erachtens sind da einige Kollegen unterwegs, die Verbrauchern entsprechende Sammelklagen nahelegen, ohne sich selbst bisher  im erforderlichen Umfange mit der Materie sowohl in rechtlicher wie auch tatsächlicher Hinsicht berfasst zu haben.

Gut gemeint ist noch lange  nicht gut gemacht.





Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

uwes:

--- Zitat von: \"RR-E-ft\" ---Der Beschluss berücksichtigt nicht, dass auch der ursprüngliche Preis einseitig bestimmt wurde, vgl. hierzu den Aufsatz von Prof. Schwintowski in N&R 2005, S. 90 ff. zur Billigkeitskontrolle von Netzentgelten, auch hier veröffentlicht
--- Ende Zitat ---


Ganz meine Meinung. Danke für die Fundstelle. Ist Ihnen bekannt, wofür das Rechtsgutachten angefertigt wurde bzw. wer ggfs. der Auftraggeber war?

Uwes

RR-E-ft:
@uwes

Das ergibt sich wohl schon aus dem entsprechenden Link.

Was für ein Lichtblick.




Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

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