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Autor Thema: Gaspreisurteil LG Heilbronn veröffentlicht  (Gelesen 11454 mal)

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Offline RR-E-ft

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Gaspreisurteil LG Heilbronn veröffentlicht
« am: 27. Januar 2006, 17:12:42 »
[ 12-O-82-03  22-07-2004 ; 24-O-41-04  16-08-2004 ; 15-C-4394-4  15-04-2005 ; 2-O-28-05  03-06-2005 ; KVR-17-04  28-06-2005 ; KZR-36-04  18-10-2005 ; 6-S-16-05-Ab 19-01-2006 ]

Das Urteil findet sich im vollständigen Wortlaut hier:


http://www.lgheilbronn.de/servlet/PB/show/1193429/Gaspreis-Urteil.pdf

Eine Revision vor dem BGH erscheint erfolgversprechend:

Das Urteil setzt sich nicht mit der herrschenden Rechtsprechung auseinander, wonach bei Energiepreisen naturgemäß immer der Gesamtpreis einer Billigkeitskontrolle unterfällt ( vgl. LG Hannover RdE 2004, 55, (54); LG Magdeburg, RdE 2005, 22, (24); LG Kiel, RdE 2005, 53, (55); Held, NZM 2004, 169 ff.; Salje,et 2005, 278, 280; Fricke, WuM 2005, 547, 551, jeweils m.w.N.).

Denn der neue Preis muss insgesamt der Billigkeit entsprechen. Das Gericht unterstellte somit faktisch, dass der Ausgangspreis billig gewesen wäre, auf den die Bezugskostensteigerung aufsetzte.

Dies wurde indes bereits am Ausgangsurteil in Fachkreisen zutreffend kritisiert:

http://www.ewerk.hu-berlin.de/content/ewerk/pdf/370.pdf

Zudem hat das Gericht verkannt, dass § 1 EnWG die Anwendung des § 315 BGB nicht nur nicht ausschließt, sondern nach herrschender Rechtsprechung selbst Auslegungsmaßstab für die Billigkeit der Entgeltbestimmung von Energiepreisen im Anwendungsbereich des Energiewirtschaftsgesetzes ist (BGH NJW-RR 1992, 183).

Dabei zitiert das erkennende Gericht selbst aus dem BGH- Urteil, wonach der das gesamte Energiewirtschaftsrecht beherrschende Grundsatz berücksichtigt werden muss, daß die Energieversorgung so preiswürdig wie möglich zu gestalten ist und abweichend von anderen Wirtschaftszweigen hier dem Gesichtspunkt der Gewinnmaximierung nur eingeschränkte Bedeutung zukommt.

Dies wurde auch in dem zitierten Urteil des BGH vom 18.10.2005 - KZR 36/04 auf Seite 8 UA, Textziffer 13 deutlich herausgestellt, wonach sich die Preisbildung daran zu orientieren hat, dass einer möglichst sicheren und preisgünstigen leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Gas entsprochen wird.

Insoweit ist den Ausführungen im Gaspreisurteil des LG Mannheim vom 16.08.2004 - 24 O 41/04, S. 6 f. UA und im Urteil des LG Neuruppin vom 03.06.2005 - 2 O 28/05, S. 15 ff. UA zu folgen.


So führt auch der BGH in seinem Beschluss vom 28.06.2005, KVR 17/04 auf Seite 10 f. aus, dass das betreffende Dienstleistungsunternehmen sich auch im Falle effektiven Wettbewerbs bei seiner Preisgestaltung an dem auf dem Markt erzielbaren Erlös orientieren würde.

Nach aller ökonomischen Theorie entspricht ein im wirksamen Wettbewerb gebildeter Preis gerade einem Kostenpreis, weil in einem funktionierenden Wettbewerb die Grenzkosten den Grenzerlösen und somit dem Preis entsprechen:

http://www.bwl.uni-kiel.de/Ordnung+Wettbewerbspolitik/downloads/evwl_WS0506/Einf-Kp14_4_auf_1.pdf

http://www.mikrooekonomie.de/an/an/ananau.htm

http://www.mikrooekonomie.de/an/an/ananau_zb3.htm



Wo also Versorger einen Unterschied zwischen Kosten- und Marktpreisen aufzeigen wollen, weisen sie deshalb wohl selbst darauf hin, dass der Wettbewerb auf dem deutschen Erdgasmarkt nicht funktioniert:

http://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/artikel/154/69085/

Zudem gibt es keinen "Marktpreis" für Erdgas:

http://www.spiegel.de/wirtschaft/0,1518,393473,00.html

Zudem verkennt das Gericht, dass jedwede Kartellrechtswidrigkeit, welche zu Ergebnissen führt, die gem. §§ 1 GWB verboten und gem. § 134 BGB unwirksam sind, evident außerhalb jedweder Billigkeit liegen müssen. Was schon verboten ist, kann unter keinem Gesichtspunkt zu einem Ergebnis führen, das noch  billig sein kann.

Der BGH könnte auch klarstellen, dass auf die einseitige Leistungsneubestimmung § 315 BGB direkt Anwendung findet, weshalb es auf eine Monopolstellung gar nicht ankommen kann, jedenfalls wenn man auf eine separate Billigkeitskontrolle der Preiserhöhung als solche abstellt.

Eine direkte Anwendung von § 315 BGB auf einseitig bestimmte Preise ergibt sich schon aus dem BGH- Urteil vom 18.10.2005- KZR 36/04.

In dieser Entscheidung findet sich keinerlei Hinweis auf die Notwendigkeit einer Analogie.

Der Gasversorger hatte erst in der Berufungsinstanz zur Kalkulation vorgetragen. Dies  war nach der  Meinung in Fachkreisen zu spät, weshalb diese Zahlenwerke wohl der Entscheidung nicht hätten zugrunde gelegt werden dürfen:

http://www.ewerk.hu-berlin.de/content/ewerk/pdf/370.pdf

Die Würdigung des Zahlenwerks selbst durch das Gericht lässt wohl auch einigen Unverstand erkennen.

Der gestiegene Leistungspreis wäre wohl zudem falsch geschlüsselt. Dieser hätte wohl allenfalls in den Grundpreis und nicht in den Arbeitspreis gehört....


Nach alldem sollte die zugelassene Revision zum BGH eingelegt werden.

Im Übrigen ist anzumerken, dass das Urteil im Sinne der Verbraucher schon ein Stück weiter für Klarheit gesorgt hat, nämlich dass Gaspreise keinesfalls beliebig erhöht werden können, sondern eine gerichtliche Kontrolle statt findet undzwar nicht etwa erst in einem Rückerstattungsprozess.

Der Energierechtsspezialist Herr Kollege Dr. Kunth (Freshfields Bruckhaus Deringer, Düsseldorf) erklärte am 21.01.2005 im Paderborner HNF einem großen Publikum vor laufenden Kameras eindringlich, dass bei Energiepreisen und auch beim Gas immer nur der Gesamtpreis einer Billigkeitskontrolle unterfällt.

Eine Erkenntnis, die ihm dann im Heilbronner Gaspreisprozess möglicherweise in Vergessenheit geraten war....

Zur Auffrischung der Erinnerung kann die Paderborner Bürgerinititive ggf. einen Mitschnitt der Veranstaltung vom 21.01.2005 zur Verfügung stellen.

Dokumentiert ist ebenso,  dass Herr Kollege Dr. Kunth ebenso eindeutig klar stellte, dass bei der Billigkeitskontrolle von Strompreisen seit Jahrzehnten anerkannt ist, dass die Preiskalkulation vollständig offen zu legen ist und sich daran auch nichts geändert hat - eine erfreuliche Klarstellung gegenüber dem Aufsatz seines Kollegen Dr. Stappert  in NJW 2003, 3177.

Herr Kollege Dr. Kunth, zeigte somit den Verbrauchern auf, wie es geht.
Dank an den Kollegen für seine entsprechende Expertise, dessen Meinung bei vielen Energieversorgern zählt.




Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
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Gaspreisurteil LG Heilbronn veröffentlicht
« Antwort #1 am: 31. Januar 2006, 18:47:25 »
@alle Juristen und Nichtjuristen,

der Kardinalfehler des Gerichts liegt m.E. in dem schlichten Unverständnis kaufmännischer Kalkulationen.

Das Landgericht geht davon aus, dass sich der Gasbezugspreis des beklagten Versorgungsunternehmens in dem fraglichen Zeitraum um insgesamt

rund 0,36 cent/kWh

erhöht hat und aus diesem Grunde bei einer Preiserhöhung durch den Versorger um

0,37 cent/kWh

eine Unbilligkeit nicht feststellen könne.

Damit unterstellt das Gericht aber betriebswirtschaftlich, dass die Bezugskosten zu 100 % den Preis des Versorgungsunternehmens ausmachen.

Das ist - natürlich - Unsinn.

Die Beschaffungskosten des Gasversorgers dürften tatsächlich aber nur in Höhe von höchstens 30 % des eigenen Preises zu berücksichtigen sein. Wenn das so zutreffend ist, dann dürfen die Preiserhöhungen des Vorlieferanten aber ebenfalls nur in Höhe von 30 % weitergegeben werden. 30 % von ,036 cent/kWh sind aber nur 0,12 cent/kWh. Das bedeutet, dass das in Heilbronn verklagte Versorgungsunternehmen - unterstellt der o.g. 30 % Anteil wäre zutreffend -  den Preis zu 200 % überzogen erhöht hätte.

Das ist genau das, worauf eine Revision gestützt werden kann. Ein Verstoß gegen allgemein gültige Denkgesetze.

Aber ungeachtet dessen kann jeder diesen Einwand natürlich in den eigenen Verfahren anbringen.

Uwes
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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Gaspreisurteil LG Heilbronn veröffentlicht
« Antwort #2 am: 31. Januar 2006, 19:21:00 »
@uwes

Das Gericht unterstellte einen billigen \"Preissockel\" und setzte die Bezugskostensteigerung oben drauf.....

Hintergedanke:

Wenn nur gestiegene Bezugskosten weiter gegeben wurden, konnte der Gewinnanteil nicht unbillig erhöht werden. Der Gewinnanteil am Preis blieb nach der Auffassung des Gerichts mithin gleich hoch- unbesehen wie hoch, was auf den ersten Blick eine Unbilligkeit ausschließt.

Die ganze Rechnerei des Gerichts ist indes unzutreffend, wie sich wohl noch andernorts zeigen wird.




Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
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Offline RR-E-ft

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Gaspreisurteil LG Heilbronn veröffentlicht
« Antwort #3 am: 01. Februar 2006, 16:50:07 »
Eine erste Stellungnahme zum Urteil aus der Energiebranche kommt von Herrn Kollegen Topp (AGFW beim VDEW):

http://www.agfw.de/fileadmin/dokumente/rec/060127_Vm_To_Anm_Urteil_LG_Heilbronn_060119_6S16-05Ab.pdf


Man ist immer wieder auf Rieble fixiert, obschon aus den letzten BGH- Urteilen zum Beispiel vom 05.07.2005 immer wieder hervorgeht, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung dieser Auffassung gerade nicht folgt.


Man darf gespannt sein, was den Kollegen auf die Schnelle zum Gaspreisurteil des LG Bonn und zur eindeutigen Entscheidung des LG Düsseldorf einfällt.

(Wahrscheinlich sind alle Landgerichte auf dem Holzweg und zum Schluss auch noch der Bundesgerichtshof)

Schließlich hatte das eigens zur Problemlösung bestellte  Büdenbender- Gutachten wohl einiges Geld gekostet:

http://www.agfw.de/813.0.html
http://www.agfw.de/fileadmin/dokumente/rec/AGFW_Gutachten_315_BGB_050225.pdf

Das LG Heilbronn hat dem entsprechenden Aufsatz in EHP bescheinigt, dass er an Mängeln leidet, teilweise nicht nachvollziehbar ist:

http://www.agfw.de/fileadmin/dokumente/rec/Kurzfassung_Ver_ffentlichung_EHP.pdf


Und auch Kunth/ Tüngler hatten sich Mühe gegeben und werden in der Rechtsprechung wohl schlicht ignoriert, was Gründe haben mag:

http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?sessionid=3E38007740A14E599DFD535610625819&docid=152171

Auch der eigens geschaffene \"Gemeinschaftsaufsatz\" der Verbände der Energiewirtschaft kann nicht überzeugen:

http://www.agfw.de/fileadmin/dokumente/rec/Gemeinschaftsaufsatz_Par315_et_0512.pdf

Nicht nur Kollege Topp wird dabei bemerkt haben, dass entgegen Fußnoten 56, 59 des \"Gemeinschaftsaufsatzes\" das Landgericht Heilbronn ganz deutlich \"meiner\" Fundstelle, WuM 2005, 547, 548 Fußnote 18  [BGHZ 147, 81 = NJW 2001, 2541, 2544 unter II. 2. d. bb) (2) (a) und (b)]  gefolgt ist und dadurch zum insoweit zutreffenden Ergebnis gelangen konnte.

Das entsprechende BGH- Urteil, mit dem sich die Gaswirtschaft auch im übrigen nochmals aus gutem Grunde inhaltlich auseinandersetzen sollte (Stichwort Öl- Preisbindung):

http://www.rws-verlag.de/BGH-FREE/volltex3/vo76246.htm

Das Landgericht Heilbronn zitiert die entsprechenden Passage aus dem Wortlaut der Entscheidung des Kartellsenats des BGH zu den Kabel-Hausverteilern und stellt somit die BGH-Rechtsprechung überdeutlich heraus, die so beharrlich totgeschwiegen wurde.

Diese Fundstelle wurde in allen Aufsätzen der etablierten Energiewirtschaft schlicht  ignoriert, was bis zum \"Lichtblick\"- Urteil des BGH vom 18.10.2005 - KZR 36/04 erst zu der abseitigen Rechtsprechung führen konnte.

Was mich an der Stellungnahme von Herrn Kollegen Topp etwas befremdet ist, dass er es eigentlich von seiner Teilnahme am  Energierechtssymposium an der FU Berlin besser wissen könnte, liegt diese doch noch gar nicht allzuweit zurück:

http://www.energieverbraucher.de/index.php?pre_cat_open=2&id=131&subid=1382&subsubid=1400&content_news_detail=4686&back_cont_id=1400

Man kann doch nicht so tun, als habe man die vollkommen eindeutigen  Stimmen aus der renommierten Rechtswissenschaft einfach nicht zur Kenntnis genommen, so wie zuvor schon die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes....

Als wäre man nicht dabei gewesen, wird wieder und wieder die Frage nach den rechtsdogmatischen Voraussetzungen einer Analogie aufgworfen. Einer solchen bedarf es nicht, weil § 315 BGB offensichtlich direkt zur Anwendung kommt, vgl. Fricke WuM 2005, 547, 550.

Man fragt sich, wo eine einigermaßen ignorante Befassung mit der Rechtslage wohl noch hinführen soll.

Man tut sich auf Dauer sicherlich keinen Gefallen, wenn man vor den Realitäten die Augen verschließt. Das hat bisher zumindest im Ansatz nur der Energiekonzern erkannt, der von sich selber sagt, dass er sich \"gläsern\" machen muss.

Nun denn. Wir werden sehen.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
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Gaspreisurteil LG Heilbronn veröffentlicht
« Antwort #4 am: 02. Februar 2006, 11:28:05 »
Ich freue mich, dass Herr Kollege von Waldeyer die Kraft gefunden hat, nun doch den Bundesgerichtshof anzurufen.


http://www.verivox.de/News/ArticleDetails.asp?aid=13283

Er steht nicht allein und wird alle Unterstützung erfahren, um vor allem den Gasversorgern die von diesen immer noch negierte Rechtsklarheit zu verschaffen.

Hoffentlich wartet nun  nicht wieder das Landgericht Hamburg auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes.

Das wäre was:

Alle schauen nach Hamburg und das Hamburger Gericht zum Bundesgerichtshof nach Karlsruhe.

Die Fragen drängen, die Rechtslage ist eigentlich nach der langjährigen, höchstrichterlichen Rechtsprechung, die in 2005  nochmals bestätigt wurde,   klar.

Und deshalb ist mit einer zügigen Entscheidung des BGH zu rechnen, der jeodoch den Rechtsstreit ggf. zur Neuentscheidung  zurück verweisen wird.

Durch eine schnelle Entscheidung des BGH werden alle bereits anhängigen und noch folgenden Prozesse um Sammelklagen deutlich an Fahrt aufnehmen.

Immerhin gibt es ca. 700 Gasversorger in Deutschland und für jeden einzelnen stellt sich die Frage nach der Erforderlichkeit und Angemessenheit jeder einzelnen Preiserhöhung, die bekanntlich nur in entsprechenden Gerichtsverfahren geklärt werden kann.


Nur eine entsprechende Anzahl von Prozessen kann eine entsprechende Klarheit erbringen.

Für jeden Gasversorger ist mindestens ein entsprechender Prozess notwendig, an dem sich auf Klägerseite eine möglichst große Zahl von Verbrauchern beteiligen sollten.


\"Kristallisationskerne\" vor Ort müssen die entsprechenden Verbraucher zusammenbringen, damit zusammen Klarheit geschaffen werden kann.







Freundliche Grüße
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Thomas Fricke
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Gaspreisurteil LG Heilbronn veröffentlicht
« Antwort #5 am: 02. Februar 2006, 12:50:22 »
Entgegen dem LG Heilbronn beschränkt sich das Landgericht Bremen offenbar nicht auf die Anwendung nichtkartellrechtlicher Vorschriften, sondern prüft neben der Anwendbarkeit des § 315 BGB (hier verneint)  in einem Rechtssstreit zweier Versorger zusätzlich auch die Anwendbarkeit des § 19 GWB.
http://www.agfw.de/fileadmin/dokumente/rec/LG_Bremen_040722_12O82-03.pdf
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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Gaspreisurteil LG Heilbronn veröffentlicht
« Antwort #6 am: 02. Februar 2006, 13:16:23 »
@uwes

Man muss doch klar unterscheiden:

Kommt zwischen den Parteien das GWB überhaupt zur Anwendung?

Wenn ja, ist dann etwa wegen § 87 GWB nicht ein Kartellsenat für die Entscheidung bestimmter Fragen zuständig?


Der Streit, welcher dem Urteil des LG Heilbronn zugrunde liegt, dreht sich um die Billigkeit einer einseitigen Leistungs(neu)bestimmung gem. § 315 BGB.

Es handelt sich um eine Frage, die von der kartellrechtlichen Beurteilung zu unterscheiden ist, weil § 315 BGB schon in jedwedem schuldrechtlichen Vertragsverhältnis zur Anwendung kommt, unabhängig ob der Bestimmungsberechtigte nun als Monopolist oder marktbeherrschendes Unternehmen zudem kartellrechtlichen Bestimmungen unterfällt.

Lesen Sie also bitte die Aufsätze Held NZM 2004, 169 ff. und Fricke, WuM 2005, 547 ff. um ggf. bestehende Verständnisprobleme zu beseitigen.


Für die direkte Anwendung des § 315 BGB auf eine einseitige Leistungs(neu)bestimmung ist eine marktbeherrschende Stellung vollkommen irrelevant.

Die auch  in dem Bremer Urteil zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung, wonach Kartellrecht spezieller sei, wurde mit dem \"Lichtblick\"- Urteil des BGH vom 18.10.2005 endlich verworfen.


Darauf wurde schon wiederholt deutlich hingewiesen und das ist der Stand auch in der renommierten Rechtswissenschaft.

Man sollte sich also nicht selbst in die gegenteilige, möglicherweise bewußt falsche Argumentation einspinnen lassen, sondern mit juristisch sauberer Methode zu Werke gehen.

Die BGW-Stellungnahme zu dem Urteil:

http://www.stadtwerke-neumuenster.de/downloads/BGW_zu_LG_Heilbronn.pdf



Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
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